Einführung & Zustandekommen des Vertrags Teil 1 Flashcards
Privatrecht
Insbesondere im Bürgerlichenrecht (BGB) geregelt, aber auch Handelsrecht (HGB)
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
In verschiedene Bücher unterteilt:
- Allgemeiner Teil (Begriffsdefinitionen und Grundlagen)
- Schuldrecht (Vertragstypen wie z.B. Mietvertrag)
- Familienrecht
- Erbrecht
Vorschriften aus dem 19. Jahrhundert
Handelsrecht
Teil des Privatrechts
Gesellschaft Recht
Strengere Regeln da es “Profis” (Unternehmer) sind
Privatautonomie
- Vertragsabschlussfreiheit (Mich kann niemand zwingen, mit jemandem einen Vertrag abzuschließen)
Ausnahme: Kontrahierungszwang (Stromanbieter z.B. müssen einen Vertrag anbieten) - Vertragsinhaltsfreiheit (Man kann den Inhalt eines Vertrags frei verhandeln)
Ausnahme: Zwingendes Recht
Zwingendes Recht
Muss man hinnehmen
Dispositives Recht
Kann im Vertrag abgeändert werden
Natürliche Personen
Menschen aus Fleisch und Blut
Ab der Geburt Rechtsfähig gem. § 1 BGB, allerdings Handlungsfähig erst, wenn man auch Geschäftsfähig ist
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit , sich durch rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam zu berechtigen und zu verpflichten §§ 104 – 113 BGB
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit , für schuldhaftes Handeln Verantwortung zu tragen §§ 827 – 829 BGB
Juristische Personen
Nicht aus Fleisch und Blut
Vereine, AG oder GmbH
Sind Rechtsfähig und brauchen eine Satzung, sind eingetragen in einem Register und sind üblicherweise haftungsbeschränkt
Vertrag
Rechtsgeschäft , das aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen besteht
Willenserklärungen (WE)
Nach außen tretende Willensäußerung, die unmittelbar auf Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist
Ausdrückliche Willenserklärung
Unmissverständliche Erklärung, dass eine Rechtsfolge herbeigeführt werden soll (z.B. Kündigung)
Konkludente Willenserklärung
Wille wird durch schlüssiges Verhalten nach außen hin erkannt
Üblicherweise auch immer möglich (gleichgestellt mit der ausdrücklichen Willenserklärung)
Schweigen
Normalerweise nicht rechtlich gültig
Empfangsbedürftigkeit einer WE
Wirksam mit Abgabe und Zugang
Nichtempfangsbedürftige WE
Gibt es nur ganz selten, nämlich in zwei Fällen:
- Testament
- Auslobung
Zugang einer empfangsbedürftigen WE
Im örtlichen Machtbereich des Empfängers
Zeitliche Möglichkeit der Kenntnisnahe des Empfängers
Empfangsvertreter
Person, die berechtigt ist, WE für den Vertretenen entgegenzunehmen
Wirkt so, als ob WE dem Vertretenen selbst zugegangen
Zugang durch Erklärung an den Vertreter
Empfangsbote
Lediglich tatsächliche Entgegennahme der WE durch Boten
Zugang durch Übermittlung an Empfänger
Risiko trägt der Empfänger
Erklärungsbote
Jeder, der ohne Autorisierung des Empfängers Erklärungen entgegennimmt
Zugang der WE mit tatsächlicher Übermittlung des Erklärungsboten an Erklärungsempfänger bzw. Erklärungsvertreter
Risiko trägt Erklärender
Besonderheit moderner Kommunikationsmittel
Wann kann üblicherweise, damit gerechnet werden, dass die Nachricht den Empfänger erreicht
Es kommt nur auf die Möglichkeit an, dass der Empfänger die Nachricht hätte lesen können, nicht darauf, dass er sie tatsächlich gelesen hat
Antrag/Angebot/Offerte
WE, die dem anderen einen Vertragsabschluss anträgt Bestimmtheit: Alle vertragswesentlichen Bestandteile müssen im Angebot enthalten sein
In der Regel Verbindlichkeit ab Zugang beim Empfänger
Ausnahmen sind Dinge, die vielen Leuten zugänglich sind (Websites, Zeitungsannoncen etc.)
inventatio ad offerendum
Einladung zur Abgabe eines Angebots
Annahme
auf den Abschluss eines Vertrages
gerichtete Willenserklärung, die inhaltlich mit
dem Angebot übereinstimmt
Empfangsbedürftige WE
Vertrag kommt zustande, wenn die Annahmeerklärung beim Anbieter zugeht
Muss deckungsgleich mit dem Antrag sein
Ausnahme: abweichen bloß in Nebenpunkten
->Abweichende WE gilt als neuer Antrag
Äußerer Erklärungstatbestand
Äußerer Erklärungstatbestand ist gegeben, wenn
sich das Verhalten des Erklärenden für den
objektiven Beobachter als die Äußerung eines
Rechtsfolgewillens darstellt
Innerer Erklärungstatbestand
drei Bestandteile: Handlungswille,
Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille
Handlungswille
Handlungswille fehlt: im Zustand der Bewusstlosigkeit, in Hypnose, bei Reflexbewegungen oder
unmittelbarer körperlicher Gewalt
Erklärungsbewusstsein
Wille, durch eigenes
Verhalten eine rechtsgeschäftliche Erklärung
abzugeben
essentialia negotii
wesentlicher Vertragsinhalt