Einführung & Zustandekommen des Vertrags Teil 1 Flashcards
Privatrecht
Insbesondere im Bürgerlichenrecht (BGB) geregelt, aber auch Handelsrecht (HGB)
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
In verschiedene Bücher unterteilt:
- Allgemeiner Teil (Begriffsdefinitionen und Grundlagen)
- Schuldrecht (Vertragstypen wie z.B. Mietvertrag)
- Familienrecht
- Erbrecht
Vorschriften aus dem 19. Jahrhundert
Handelsrecht
Teil des Privatrechts
Gesellschaft Recht
Strengere Regeln da es “Profis” (Unternehmer) sind
Privatautonomie
- Vertragsabschlussfreiheit (Mich kann niemand zwingen, mit jemandem einen Vertrag abzuschließen)
Ausnahme: Kontrahierungszwang (Stromanbieter z.B. müssen einen Vertrag anbieten) - Vertragsinhaltsfreiheit (Man kann den Inhalt eines Vertrags frei verhandeln)
Ausnahme: Zwingendes Recht
Zwingendes Recht
Muss man hinnehmen
Dispositives Recht
Kann im Vertrag abgeändert werden
Natürliche Personen
Menschen aus Fleisch und Blut
Ab der Geburt Rechtsfähig gem. § 1 BGB, allerdings Handlungsfähig erst, wenn man auch Geschäftsfähig ist
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit , sich durch rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam zu berechtigen und zu verpflichten §§ 104 – 113 BGB
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit , für schuldhaftes Handeln Verantwortung zu tragen §§ 827 – 829 BGB
Juristische Personen
Nicht aus Fleisch und Blut
Vereine, AG oder GmbH
Sind Rechtsfähig und brauchen eine Satzung, sind eingetragen in einem Register und sind üblicherweise haftungsbeschränkt
Vertrag
Rechtsgeschäft , das aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen besteht
Willenserklärungen (WE)
Nach außen tretende Willensäußerung, die unmittelbar auf Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist
Ausdrückliche Willenserklärung
Unmissverständliche Erklärung, dass eine Rechtsfolge herbeigeführt werden soll (z.B. Kündigung)
Konkludente Willenserklärung
Wille wird durch schlüssiges Verhalten nach außen hin erkannt
Üblicherweise auch immer möglich (gleichgestellt mit der ausdrücklichen Willenserklärung)
Schweigen
Normalerweise nicht rechtlich gültig