Einführung & Zustandekommen des Vertrags Teil 1 Flashcards

1
Q

Privatrecht

A

Insbesondere im Bürgerlichenrecht (BGB) geregelt, aber auch Handelsrecht (HGB)

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2
Q

Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

A

In verschiedene Bücher unterteilt:

  1. Allgemeiner Teil (Begriffsdefinitionen und Grundlagen)
  2. Schuldrecht (Vertragstypen wie z.B. Mietvertrag)
  3. Familienrecht
  4. Erbrecht

Vorschriften aus dem 19. Jahrhundert

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3
Q

Handelsrecht

A

Teil des Privatrechts

Gesellschaft Recht

Strengere Regeln da es “Profis” (Unternehmer) sind

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4
Q

Privatautonomie

A
  1. Vertragsabschlussfreiheit (Mich kann niemand zwingen, mit jemandem einen Vertrag abzuschließen)
    Ausnahme: Kontrahierungszwang (Stromanbieter z.B. müssen einen Vertrag anbieten)
  2. Vertragsinhaltsfreiheit (Man kann den Inhalt eines Vertrags frei verhandeln)
    Ausnahme: Zwingendes Recht
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5
Q

Zwingendes Recht

A

Muss man hinnehmen

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6
Q

Dispositives Recht

A

Kann im Vertrag abgeändert werden

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7
Q

Natürliche Personen

A

Menschen aus Fleisch und Blut

Ab der Geburt Rechtsfähig gem. § 1 BGB, allerdings Handlungsfähig erst, wenn man auch Geschäftsfähig ist

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8
Q

Geschäftsfähigkeit

A
Fähigkeit , sich durch
rechtsgeschäftliche
Erklärungen wirksam zu
berechtigen und zu
verpflichten
§§ 104 – 113 BGB
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9
Q

Deliktsfähigkeit

A
Fähigkeit , für
schuldhaftes
Handeln
Verantwortung zu
tragen
§§ 827 – 829 BGB
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10
Q

Juristische Personen

A

Nicht aus Fleisch und Blut

Vereine, AG oder GmbH

Sind Rechtsfähig und brauchen eine Satzung, sind eingetragen in einem Register und sind üblicherweise haftungsbeschränkt

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11
Q

Vertrag

A
Rechtsgeschäft , das aus
mindestens zwei
übereinstimmenden
Willenserklärungen
besteht
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12
Q

Willenserklärungen (WE)

A
Nach außen tretende
Willensäußerung, die
unmittelbar auf Eintritt
einer Rechtsfolge
gerichtet ist
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13
Q

Ausdrückliche Willenserklärung

A

Unmissverständliche Erklärung, dass eine Rechtsfolge herbeigeführt werden soll (z.B. Kündigung)

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14
Q

Konkludente Willenserklärung

A

Wille wird durch schlüssiges Verhalten nach außen hin erkannt

Üblicherweise auch immer möglich (gleichgestellt mit der ausdrücklichen Willenserklärung)

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15
Q

Schweigen

A

Normalerweise nicht rechtlich gültig

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16
Q

Empfangsbedürftigkeit einer WE

A

Wirksam mit Abgabe und Zugang

17
Q

Nichtempfangsbedürftige WE

A

Gibt es nur ganz selten, nämlich in zwei Fällen:

  1. Testament
  2. Auslobung
18
Q

Zugang einer empfangsbedürftigen WE

A

Im örtlichen Machtbereich des Empfängers

Zeitliche Möglichkeit der Kenntnisnahe des Empfängers

19
Q

Empfangsvertreter

A

Person, die berechtigt ist, WE für den Vertretenen entgegenzunehmen

Wirkt so, als ob WE dem Vertretenen selbst zugegangen

Zugang durch Erklärung an den Vertreter

20
Q

Empfangsbote

A

Lediglich tatsächliche Entgegennahme der WE durch Boten

Zugang durch Übermittlung an Empfänger

Risiko trägt der Empfänger

21
Q

Erklärungsbote

A

Jeder, der ohne Autorisierung des Empfängers Erklärungen entgegennimmt

Zugang der WE mit tatsächlicher Übermittlung des Erklärungsboten an Erklärungsempfänger bzw. Erklärungsvertreter

Risiko trägt Erklärender

22
Q

Besonderheit moderner Kommunikationsmittel

A

Wann kann üblicherweise, damit gerechnet werden, dass die Nachricht den Empfänger erreicht

Es kommt nur auf die Möglichkeit an, dass der Empfänger die Nachricht hätte lesen können, nicht darauf, dass er sie tatsächlich gelesen hat

23
Q

Antrag/Angebot/Offerte

A

WE, die dem anderen einen Vertragsabschluss anträgt Bestimmtheit: Alle vertragswesentlichen Bestandteile müssen im Angebot enthalten sein

In der Regel Verbindlichkeit ab Zugang beim Empfänger

Ausnahmen sind Dinge, die vielen Leuten zugänglich sind (Websites, Zeitungsannoncen etc.)

24
Q

inventatio ad offerendum

A

Einladung zur Abgabe eines Angebots

25
Q

Annahme

A

auf den Abschluss eines Vertrages
gerichtete Willenserklärung, die inhaltlich mit
dem Angebot übereinstimmt

Empfangsbedürftige WE

Vertrag kommt zustande, wenn die Annahmeerklärung beim Anbieter zugeht

Muss deckungsgleich mit dem Antrag sein

Ausnahme: abweichen bloß in Nebenpunkten
->Abweichende WE gilt als neuer Antrag

26
Q

Äußerer Erklärungstatbestand

A

Äußerer Erklärungstatbestand ist gegeben, wenn
sich das Verhalten des Erklärenden für den
objektiven Beobachter als die Äußerung eines
Rechtsfolgewillens darstellt

27
Q

Innerer Erklärungstatbestand

A

drei Bestandteile: Handlungswille,

Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille

28
Q

Handlungswille

A

Handlungswille fehlt: im Zustand der Bewusstlosigkeit, in Hypnose, bei Reflexbewegungen oder
unmittelbarer körperlicher Gewalt

29
Q

Erklärungsbewusstsein

A

Wille, durch eigenes
Verhalten eine rechtsgeschäftliche Erklärung
abzugeben

30
Q

essentialia negotii

A

wesentlicher Vertragsinhalt