Zustandekommen des Vertrags Teil 2 & 3 Flashcards
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
KBS
Rechtssicherheit im schnelllebigen Handelsverkehr
KBS als unwiderlegbares Beweismittel
Üblich unter “Profis”
Im Unterschied dazu setzt ein KBS voraus, dass die Parteien bereits eine Einigung erzielt haben (Angebot&Annahme). Durch
das KBS soll lediglich der Inhalt, über den bereits zuvor mündlich oder fernmündlich wirksam eine Einigung erzielt worden ist, nochmals schriftlich zusammengefasst werden.
Kein unverzüglicher Widerspruch vom Empfänger
nach Zugang des KBS -> Vertrag kommt so zur Stande
Besonderheiten bei Verbraucherverträgen
Auf der einen Seite ein Verbraucher und auf der anderen Seite ein Unternehmer
Informationspflicht 1. Wesentliche Merkmale 2. Liefertermin 3. Entgelt Übermittlung eines Vertragstextes
Einseitig zwingende Regelung
- Verbraucherschutznormen zwingend zugunsten des Verbrauchers
- Änderungen nur zugunsten des Verbrauchers, nicht zu dessen Lasten
Ausübung des Widerrufsrechts: Endabnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen seine WE widerrufen -> Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertrags
Ausübung des Widerrufsrechts
Falls:
- außerhalb der Geschäftsräume
- Fernabsatzvertrag
- Elektronischer Geschäftsverkehr
Widerrufsfrist
- 14 Tage
- Fristbeginn: grds. ab Vertragsschluss
- Rechtzeitige Absendung genügt
Erklärung
- Eindeutige Widerrufserklärung
- Verbraucher trägt Beweislast über rechtzeitig erklärten Widerruf
- Begründung nicht erforderlich
Empfangene Leitungen sind unverzüglich zurückzugewähren und die Gefahr der Rücksendung trägt der Unternehmer
Konsens
Übereinstimmung von Angebot und Annahme->Vertragsschluss
Kein Konsens, wenn Angebot und Annahme nicht uneingeschränkt übereinstimmen-> kein Vertragsschluss, aber vermeintliche Annahme als neues Angebot an den ehemaligen Antragsteller
Dissens
Keine Einigung der Parteien über Nebenpunkte des Vertrages-> das Verhalten der Parteien kann zur Vertragsperfektion führen
Auslegung von Willenserklärung
Einfache Auslegung
- Wirklicher Wille
- Wortlaut
- Objektiver Erklärungswert
Ergänzende Auslegung: Hypothetischer Parteiwille
Wirklicher Wille
- Liegt eine WE vor?
2. Welchen Bedeutungsgehalt hat die WE? Was ist der wahre Wille?
Berücksichtigung des Wortlauts
Wortlaut=Anhaltspunkt/Indiz
Niemals entscheiden!
Auch bei eindeutigem Wortlaut kann etwas ganz anderes gemeint/gewollt sein
Normativer Maßstab: objektiver Erklärungswert
Entscheidend: objektiver Empfängerhorizont
Wie könnte ein objektiver Empfänger die Erklärung verstehen?
Hypothetischer Parteiwille
Problem: Vertragslücke
Was hätten die Parteien wohl in dieser Situation gemacht?
Vertragsabschluss mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Legaldefinition § 305 Abs. 1 BGB -> Vorformuliert
Vertragsbedingungen -> Konzipiert für eine Vielzahl von Verträgen
Verdünnte Privatautonomie
Vertragsbedingungen können nicht mehr individuell ausgearbeitet werden
Wann sind AGBs in einen Vertrag einzubeziehen?
- Ausdrücklicher Hinweis bei Vertragsschluss
- Möglichkeit der Kenntnisnahme
- Einverständnis des Vertragspartners
Rahmenvereinbarung
Vereinbarungen, dass die AGBs auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen Verwender und Vertragspartner gelten sollen
Ausschluss überraschender Klauseln
Bestimmung, die nach dem systematischen Zusammenhang in den AGBs nicht zu vermuten sind, werden nicht Vertragsbestandteil
Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.Allgemeine Auslegungsregeln
2. Aus Sicht eines durchschnittlichen, verkehrsüblichen
Vertragspartners
3. Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB)
4. Unklarheitsregel (§ 305c Abs. 2 BGB)
-> Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders
-> Vertragspartner schutzwürdig, da er keinen Einfluss auf die
AGB Aufstellung hat
Formfreiheit von Verträgen
Allgemein erstmal keine bestimmten Vorgaben, wie ein Vertrag auszusehen hat
Zielsetzung der Formpflicht
Übereilungsschutz
-> es soll nicht vorschnell gehandelt werden
Beratungsfunktion
-> bei z.B. Kaufverträgen
Beweissicherung
-> bei z.B. GmbH Gründung
Es kann natürlich Überlappungen geben
Arten der Formen - Abstufungen
- Textform
- Schriftform
- Öffentliche Beglaubigung
- Notarielle Beurkundung
Schriftform
Definition: Schriftform erfordert ein mit einem Namenszug handschriftlich
unterzeichnetes, körperlich gegenständliches Schriftstück
Eigenhändige Unterschrift (Familienname, Initialen genügen nicht)
- Vertreter: Zusatz erforderlich (i.V. oder i.A.)
- Faksimilestelpel oder gescannte Unterschrift genügt nicht
Einfache Schriftform: lediglich Unterschrift erfolgt eigenhändig
Qualifizierte Schirftform: eigenhändig verfasster Text (z.B. Testament)
Unterschrift muss unter den Text gesetzt werden
Übermittlung per Telegramm, Email oder Fax genügt nicht für die
Einhaltung der gesetzlichen Schriftform
Textform
Erklärungsabgabe in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeigneten Weise
Person des Erklärenden muss zusätzlich genannt werden
Öffentliche Beglaubigung
Abgabe einer schriftlichen WE
Beglaubigung durch Notar
-Bestätigung, dass die Unterschrift von der Person stammt, die in der
Urkunde als Unterzeichner angeführt ist
Vorgang einer notarielle Beurkundung
Verantwortung des Notars:
-Echtheit der Unterschrift
-Inhalt der Urkunde (i.d.R. Vertragstext)
Vorlesen des Vertragstextes durch den Notar
-Warn- und Hinweispflicht des Notars
Genehmigung des Textes durch die Parteien
Eigenhändige Unterschrift
-Beider Parteien
-Des Notars
Hauptanwendungsfälle von notariellen Beurkundungen
- KV über Grundstück
- Abschluss GmbH-Gesellschaftsvertrag
- Ehevertrag