Zulässigkeit Flashcards
Verwaltungsrechtsweg
- aufdrängende Sonderzuweisung? 54 I BeamStG; 126 I BBG
Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich der Verwaltungsrechtsweg nach der Generalklausel in § 40 I 1 VwGO. Die streitentscheidenden Normen (BauGB, BImSchG, NPOG, NVersG) sind solche des öffentlichen Rechts, die Hoheitsträger als solche einseitig berechtigen und verpflichten. - abdrängende Sonderzuweisung: 23 EGGVG
Statthaftigeit - AK
Der statthafte Rechtsbehelf richtet sich nach dem Begehren des Klägers/Mandants § 88 VwGO. Hier begehrt der Kläger/Mandant die Aufhebung des Bescheids vom XX, also die Aufhebung eines belastenden, noch nicht erledigten VA gem. § 35 VwVfG. (Evtl. ein paar Worte dazu, dass/ob es sich um einen VA handelt)
Daher ist hier die Anfechtungsklage gem. § 42 I Alt.1 VwGO statthaft.
Befugnis - AK
Der Kläger/Mandant ist gem. § 42 II VwGO klagebefugt. Es besteht die Möglichkeit der Rechtsverletzung seiner Berufsfreiheit/Religionsfreiheit/allgemeinen Handlungsfreiheit.
Vorverfahren
Das Vorverfahren ist gem. § 68 I 2 VwGO i.V.m § 80 I NJG unstatthaft.
in Nds meistens gem. §§ 68 I VwGO, 80 I NJG unstatthaft
Aber Ausnahmen: z.B. SchulR, BauGB, BImSchG
VK: § 68 II, 80 I, IV NJG
Klagefrist/Antragsfrist
Die Klagefrist ergibt sich aus § 74 I VwGO und beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des VA/Widerspruchbescheids. Fristbeginn ist mit Zustellung. Die Berechnung der Klagefrist erfolgt nach § 57 II VwGO iVm § 222 ZPO iVM §§ 187, 188 BGB. Nach § 41 II VwVfG gilt ein VA am dritten Tag nach der Aufgabe als bekannt gegeben. Die Zustellung ist eine besondere Form der Bekanntgabe und richtet sich nach § 41 V VwVfG iVm VwZG.
Hier wurde der VA am XXX bekannt gegeben. Die Frist läuft am XXX ab.
- ggf § 58 II (Belehrung unrichtig) -> 1 Jahr
- ggf Widereinsetzung § 60 I VwGO
Die Fiktion § 41 II, gilt auch, wenn der VA eigentlich schon früher bekannt wurde.
Klagegegner/Antragsgegner
- 78 I Nr.1 insb Kommunen als Körperschaften
- 78 I Nr.2, 79 II NJG -> Landesbehörden
Der Klagegener ist gem. § 78 I Nr. 1VwGO der Landkreis Hildesheim.
Die Klagegnerin ist gem. § 78 I Nr.2 VwGO iVm § 79 II NJG die Niedersächsische Landesschulbehörde.
Beteiligten-/Prozessfähigkeit
Bürger: 61 Nr.1, 62 I Nr.1
Kommune: 61 Nr.1, 62 III (86 I 2 NKomVG)
Landesbehörde: 61 Nr.3 (79 I NJG), 62 III (Behördenleitung)
Gericht
45, 52 Nr… VwGO
73 II Nr…NJG
Staffhaftigkeit - VK
42 I 2.Alt
Begehr auf Erlass eines begünstigenden VA
oder
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Behörde
Der statthafte Rechtsbehelf richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO. Hier begehrt der Kläger den Erlass eines begünstigenden VA, daher ist die Verpflichtungsklage gem. § 42 I Alt.2 VwGO statthaft.
Befugnis - VK
Der Kläger ist gem. § 42 II VwGO klagebefugt. Es besteht die Möglichkeit eines Anspruchs auf Zulassung gem. § 70 I GewO.
Statthaftigkeit - FFK
Der statthafte Rechtsbehelf richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO. Zunächst begehrte der Kläger die Aufhebung eines belastenden VA, sodass die AK statthaft war. Jedoch hat sich der VA nach Klageerhebung gem. § 43 II VwVfG erledigt. Sodass nun die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 I 4 VwGO statthaft ist.
Jedoch hat sich der VA bereits vor Klageerhebung gem. § 43 II VwVfG erledigt. Hinsichtlich dieser Konstellation liegt eine planwidrige Regelungslücke und verlgeichbare Interessenlage vor, sodass § 113 I 4 VwGO analoge Anwendung findet.
Fortsetzungfeststellungsinteresse - FFK
- konkrete Wiederholungsgefahr
- Rehabilitationsinteresse
- schwerwiegender GR-Eingriff bei kurzfristiger Erledigung
- Präjudizinteresse (Amtshaftungsanspruch)
Klagefrist - FFK
Die Klagefrist gem. § 74 I VwGO muss im Zeitpunkt der Erledigung gewahrt worden sein. Sie berechnet sich nach § 57 II VwGO iVm § 22 ZPO iVM §§ 187, 188 BGB. Sie beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des VA/Widerspruchbescheids.
(Eine Klagefrist ist nicht einzuhalten, wenn die Erledigung vor Klageerhebung erfolgt ist.)
Statthaftigkeit: Antrag nach § 80 V 1.Alt VwGO
Die Statthaftigkeit richtet sich nach dem Begehren des Klägers, §§ 88, 122 I VwGO. Der Kläger begehrt hier Eilrechtsschutz. Im Rahmen des Eilrechtsschutzes richtet sich die Abgrenzung ob ein Antrag gem. § 123 I VwGO oder gem. § 80 V VwGO statthaft ist nach § 123 V VwGO. Hier ist das Begehren auf die Aufhebung eines belastenden VA gerichtet, sodass der Antrag nach § 80 V VwGO vorrangig ist. Die aufschiebende Wirkung des Bescheids vom XXX ist hier gem. § 80 II Nr. 1(2,3) VwGO durch Gesetz entfallen. Daher ist hier Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 V I Alt1 VwGO statthaft.
Wie formuliert man die Statthaftigkeit bei § 80 V 2.Alt VwGO?
Die Statthaftigkeit richtet sich nach dem Begehren des Klägers, §§ 88, 122 I VwGO. Der Kläger begehrt hier Eilrechtsschutz. Im Rahmen des Eilrechtsschutzes richtet sich die Abgrenzung ob ein Antrag gem. § 123 I VwGO oder gem. § 80 V VwGO statthaft ist nach § 123 V VwGO. Hier ist das Begehren auf die Aufhebung eines belastenden VA gerichtet, sodass der Antrag nach § 80 V VwGO vorrangig ist. Die aufschiebende Wirkung des Bescheids vom XXX ist hier gem. § 80 II Nr. 4 VwGO durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen. Daher ist hier Antrag auf Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 V I Alt 2 VwGO statthaft.