Zulässigkeit Flashcards
Verwaltungsrechtsweg
- aufdrängende Sonderzuweisung? 54 I BeamStG; 126 I BBG
Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich der Verwaltungsrechtsweg nach der Generalklausel in § 40 I 1 VwGO. Die streitentscheidenden Normen (BauGB, BImSchG, NPOG, NVersG) sind solche des öffentlichen Rechts, die Hoheitsträger als solche einseitig berechtigen und verpflichten. - abdrängende Sonderzuweisung: 23 EGGVG
Statthaftigeit - AK
Der statthafte Rechtsbehelf richtet sich nach dem Begehren des Klägers/Mandants § 88 VwGO. Hier begehrt der Kläger/Mandant die Aufhebung des Bescheids vom XX, also die Aufhebung eines belastenden, noch nicht erledigten VA gem. § 35 VwVfG. (Evtl. ein paar Worte dazu, dass/ob es sich um einen VA handelt)
Daher ist hier die Anfechtungsklage gem. § 42 I Alt.1 VwGO statthaft.
Befugnis - AK
Der Kläger/Mandant ist gem. § 42 II VwGO klagebefugt. Es besteht die Möglichkeit der Rechtsverletzung seiner Berufsfreiheit/Religionsfreiheit/allgemeinen Handlungsfreiheit.
Vorverfahren
Das Vorverfahren ist gem. § 68 I 2 VwGO i.V.m § 80 I NJG unstatthaft.
in Nds meistens gem. §§ 68 I VwGO, 80 I NJG unstatthaft
Aber Ausnahmen: z.B. SchulR, BauGB, BImSchG
VK: § 68 II, 80 I, IV NJG
Klagefrist/Antragsfrist
Die Klagefrist ergibt sich aus § 74 I VwGO und beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des VA/Widerspruchbescheids. Fristbeginn ist mit Zustellung. Die Berechnung der Klagefrist erfolgt nach § 57 II VwGO iVm § 222 ZPO iVM §§ 187, 188 BGB. Nach § 41 II VwVfG gilt ein VA am dritten Tag nach der Aufgabe als bekannt gegeben. Die Zustellung ist eine besondere Form der Bekanntgabe und richtet sich nach § 41 V VwVfG iVm VwZG.
Hier wurde der VA am XXX bekannt gegeben. Die Frist läuft am XXX ab.
- ggf § 58 II (Belehrung unrichtig) -> 1 Jahr
- ggf Widereinsetzung § 60 I VwGO
Die Fiktion § 41 II, gilt auch, wenn der VA eigentlich schon früher bekannt wurde.
Klagegegner/Antragsgegner
- 78 I Nr.1 insb Kommunen als Körperschaften
- 78 I Nr.2, 79 II NJG -> Landesbehörden
Der Klagegener ist gem. § 78 I Nr. 1VwGO der Landkreis Hildesheim.
Die Klagegnerin ist gem. § 78 I Nr.2 VwGO iVm § 79 II NJG die Niedersächsische Landesschulbehörde.
Beteiligten-/Prozessfähigkeit
Bürger: 61 Nr.1, 62 I Nr.1
Kommune: 61 Nr.1, 62 III (86 I 2 NKomVG)
Landesbehörde: 61 Nr.3 (79 I NJG), 62 III (Behördenleitung)
Gericht
45, 52 Nr… VwGO
73 II Nr…NJG
Staffhaftigkeit - VK
42 I 2.Alt
Begehr auf Erlass eines begünstigenden VA
oder
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Behörde
Der statthafte Rechtsbehelf richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO. Hier begehrt der Kläger den Erlass eines begünstigenden VA, daher ist die Verpflichtungsklage gem. § 42 I Alt.2 VwGO statthaft.
Befugnis - VK
Der Kläger ist gem. § 42 II VwGO klagebefugt. Es besteht die Möglichkeit eines Anspruchs auf Zulassung gem. § 70 I GewO.
Statthaftigkeit - FFK
Der statthafte Rechtsbehelf richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO. Zunächst begehrte der Kläger die Aufhebung eines belastenden VA, sodass die AK statthaft war. Jedoch hat sich der VA nach Klageerhebung gem. § 43 II VwVfG erledigt. Sodass nun die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 I 4 VwGO statthaft ist.
Jedoch hat sich der VA bereits vor Klageerhebung gem. § 43 II VwVfG erledigt. Hinsichtlich dieser Konstellation liegt eine planwidrige Regelungslücke und verlgeichbare Interessenlage vor, sodass § 113 I 4 VwGO analoge Anwendung findet.
Fortsetzungfeststellungsinteresse - FFK
- konkrete Wiederholungsgefahr
- Rehabilitationsinteresse
- schwerwiegender GR-Eingriff bei kurzfristiger Erledigung
- Präjudizinteresse (Amtshaftungsanspruch)
Klagefrist - FFK
Die Klagefrist gem. § 74 I VwGO muss im Zeitpunkt der Erledigung gewahrt worden sein. Sie berechnet sich nach § 57 II VwGO iVm § 22 ZPO iVM §§ 187, 188 BGB. Sie beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des VA/Widerspruchbescheids.
(Eine Klagefrist ist nicht einzuhalten, wenn die Erledigung vor Klageerhebung erfolgt ist.)
Statthaftigkeit: Antrag nach § 80 V 1.Alt VwGO
Die Statthaftigkeit richtet sich nach dem Begehren des Klägers, §§ 88, 122 I VwGO. Der Kläger begehrt hier Eilrechtsschutz. Im Rahmen des Eilrechtsschutzes richtet sich die Abgrenzung ob ein Antrag gem. § 123 I VwGO oder gem. § 80 V VwGO statthaft ist nach § 123 V VwGO. Hier ist das Begehren auf die Aufhebung eines belastenden VA gerichtet, sodass der Antrag nach § 80 V VwGO vorrangig ist. Die aufschiebende Wirkung des Bescheids vom XXX ist hier gem. § 80 II Nr. 1(2,3) VwGO durch Gesetz entfallen. Daher ist hier Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 V I Alt1 VwGO statthaft.
Wie formuliert man die Statthaftigkeit bei § 80 V 2.Alt VwGO?
Die Statthaftigkeit richtet sich nach dem Begehren des Klägers, §§ 88, 122 I VwGO. Der Kläger begehrt hier Eilrechtsschutz. Im Rahmen des Eilrechtsschutzes richtet sich die Abgrenzung ob ein Antrag gem. § 123 I VwGO oder gem. § 80 V VwGO statthaft ist nach § 123 V VwGO. Hier ist das Begehren auf die Aufhebung eines belastenden VA gerichtet, sodass der Antrag nach § 80 V VwGO vorrangig ist. Die aufschiebende Wirkung des Bescheids vom XXX ist hier gem. § 80 II Nr. 4 VwGO durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen. Daher ist hier Antrag auf Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 V I Alt 2 VwGO statthaft.
Rechtsschutzbedürfnis - § 80 V
- (P) offensichtliche Unzulässigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs (Frist!)
- (P) Erforderlichkeit eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsantrags gem. § 80 IV VwGO (quasi nie erforderlich außer 80 VI)
- Der Antrag nach § 80 V S.2 VwGO ist schon vor Erhebung der AK zulässig.
Begründetheit - § 80 V 1.Alt
Der Antrag ist begründet, soweit eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dies richtet sich nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Soweit der VA rechtswidrig ist, überwiegt stets das Aussetzungsinteresse, da kein Interesse am Vollzug eines rw VA bestehen kann.
Begründetheit - § 80 V 2.Alt
Der Antrag ist begründet, soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Letzteres richtet sich nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Soweit der VA rw ist, überwiegt stets das Aussetzungsinteresse, da kein Interesse am Vollzug eines rw VA bestehen kann. Ist der VA bei summarischer Prüfung rm, überwiegt das Vollzugsinteresse nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des VA gegeben ist.
Vorläufiger Rechtsschutz - § 123 I VwGO
- Die Statthaftigkeit richtet sich nach dem Begehren des Klägers, §§ 88, 122 I VwGO. Der Kläger begehrt hier Eilrechtsschutz. Im Rahmen des Eilrechtsschutzes richtet sich die Abgrenzung ob ein Antrag gem. § 123 I VwGO oder gem. § 80 V VwGO statthaft ist nach § 123 V VwGO. Hier möchte der Kläger (Verpflichtung, Leistung, Feststellung)…Dem zu Folge ist die Sicherungsanordnung (Beibehaltung des status quo) gem. § 123 I 1 VwGO satthaft.
Dem zu Folge ist die Regelungsanordnung (Erweiterung des Rechtskreises) gem. § 123 I 2 VwGO statthaft.
Begründetheit - § 123 I VwGO
Der Antrag ist begründet, soweit der Antragssteller im Rahmen einer summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat und keine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt.
- AO-Anspruch: Inzidentprüfung des Hauptsacheanspruchs
- AO-Grund: Eilbedürftigkeit; Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers wird vereitelt oder wesentlich erschwert; wesentliche Nachteile abwenden oder drohende Gewalt verhindern
- keine Vorwegnahme der Hauptsache
Klageeinreichung ohne Unterschrift?
§ 81 I 1 VwGO
Wenn sich aus anderen Anhaltspunkten „eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen“ ergibt, kann das Erfordernis der Schriftlichkeit auch ohne eigenhändige Namenszeichnung erfüllt sein!
Rechtsschutzbedürfnis
§ 123 I VwGO
- vorheriger Antrag bei der Behörde, außer Behörde hat bereits Anspruch verneint
- Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig (Klagefrist Verpflichtungsklage)
keine Vorwegnahme der Hauptsache
§ 123 I VwGO
Ausnahme nach Art. 19 IV GG wenn sonst Tatsachen geschaffen werden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können
Welche Anforderungen an den Kläger gelten bei der Einreichung einer Klage?
Adresse
- ladungsfähige Anschrift § 82 I 1
- natürliche Person: Wohnungsanschrift
- Aufforderung durch das Gericht § 82 II 2 VwGO → bleibt die Aufforderung erfolglos → Klage unzulässig
- gilt auch für Ausländer
- gilt auch wenn sie die Adresse im Laufe des Verfahrens ändert (Änderung muss spätestens nach Aufforderung bekannt gegeben werden.)
Besonderheiten in der Zulässigkeit bei § 123 VwGO
- Die Antragsbefugnis richtet sich nach § 42 II VwGO analog. Der Anordnungsanspruch gem. XX, sowie der Anordnungsgrund erscheinen möglich.
- Zuständiges Gericht ist gem. § 123 II VwGO das Gericht der Hauptsache. Daher ist gem. §§ 45, 52 Nr.3 iVm § 73 II Nr.1 NJG das Verwaltungsgericht Braunschweig sachlich und örtlich zuständig.
OS Begründetheit - § 123 VwGO
Der Antrag ist begründet, soweit der Antrassteller im Rahmen eines summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat und keine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt.
Hat eine unzulässige Klage aufschiebende Wirkung gem. § 80 I VwGO?
hM ja
außer der Rechtsbehelf ist offensichtlich unzulässig
Bei verfristeter Klage, aber Anspruch auf Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO) ist der Rechtsbehelf nicht offensichtlich unzulässig
Arg. Schutzzweck des § 80 I VwGO
lückenloser, effektiver, umfassender Rechtsschutz Art. 19 IV GG
Klageerwiderung: OS 80 V
Der Antrag nach § 80 V VwGO ist unbegründet, da das Ergebnis einer Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragssteller an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung (Aussetzunginteresse), das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) nicht überwiegt. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelf in der Hauptsache.
Schema Begründetheit: Antrag nach § 80 V Alt 2
I. formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Formel ist rechtmäßig erfolgt.
Die Behörde war zuständig gem..
Eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG musste nicht erfolgen, da es sich bei der Anordnung der sofort Vollziehung um keinen Verwaltungsakt handelt.
Die Behörde hat dem Begründungungserfordernis im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO entsprochen (konkret Einzelfall bezogen und nicht floskelhaft)
II. Materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Rechtmäßigkeit des VA
III. besonderes Vollzugsinteresse
wenn der VA rm ist
Prüfung des § 40 I 1 VwGO bei öff rechtlichem Vertrag?
- Abgrenzung nach der Natur des Rechtsverhältnisses
- vertragliche Beziehung im Gleichordnungsverhältnis -> Abgrenzung nach Gegenstand und Zweck des Vertrages
- ➜ist der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichern Recht zuzuordnen?
- Hätte die Behörde statt einem Vertrag auch einen VA erlassen können?
- Rückforderung aus Vertrag ist als Kehrseite dann auch öffentlich-rechtlicher Natur!
Bei Eingehung eines Gleichordnungsverhältnisses ist die Rückabwicklung über VA sogar verwehrt, außer bei expliziter gesetzlicher Grundlage
Wie prüft man einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bei Gericht?
1.Statthafter Antrag (gesetzlich nicht geregelt)
statthaft, wenn ein Beteiligter die Beendigung eines verwaltungsgerichten Verfahrens durch Klagerücknahme oder auf andere Weise nachträglich bestreitet
2.keine Frist
3.Begründet?
- nichtvorliegen der Rücknahmefiktion in § 92 II 1 VwGO
- Vorschrift ist wegen der weitreichenden Folgen der Rücknahme eng auszulegen
- im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung des Gerichts müssen sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Beteiligten (Klägers) bestehen
- die fehlende Einreichung einer Klagebegründung rechtfertigt nicht die Annahme des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses, Klagebegründung ist soll-Vorschrift § 82 I 3 VwGO
- Anders: konkrete Auflage des Gerichts zu einer bestimmten Tatsache Stellung zu nehmen
- Nichtbetreiben § 92 II 1 VwGO liegt nur vor, wenn der Kläger das Kageverfahren überhaupt nicht oder sehr unzureichend betreibt
➔wenn Zulässig und Begründet ist das Gericht zur Fortsetzung des Klageverfahrens verpflichtet und muss die Erfolgsaussichten der Klage prüfen