Verwaltungsrecht BT Flashcards

1
Q

Schulrecht

Rechtsschutz gegen Ordnungsmaßname

Schema

A

Zulässigkeit
P VA Grund-/Betriebsverhältnis
Befugnis Art. 12 I GG
Vorverfahren 80 II Nr.2 NJG
Begründetheit
RGL § 61 II, III, IV NSchG
Klassenkonferenz § 61 V NSchG
Teilnahme § 61 VI NSchG
Begründung

§ 61 II NSchG, grobe Pflichtverletzung
ggf § 61 IV NSchG
Ermessen

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2
Q

Schulrecht

Was sind Erziehungsmittel?

A

§ 61 I NSchG
pädagogische Einwirkungen, die dazu dienen, den Schüler zu einer Verhaltensänderung zu bewegen
Realakt nur Betriebsverhältnis betroffen

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3
Q

Schulrecht

Was gilt für Ordnungsmaßnahmen?

A

§ 61 III NSchG
-> Katalog abschließend, aber kein Stufenverhältnis
- Nr.1 bezieht sich lediglich auf einzelne Fächer
- Verschulden ist kein Tatbestandsmerkmal
- Strafmündigkeit egal
- ADHS egal

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4
Q

Schulrecht

Was ist in der formellen Rechtmäßigkeit bei Ordnungsmaßnahmen besonders zu beachten?

A
  • Zuständigkeit § 61 V; § 43 II 2 NSchG
  • Spezialregelung im Verfahren: § 61 VI 1 NSchG
  • Form: Begründung (+); § 2 III Nr.3 NVwVfG passt nach Sinn und Zweck nicht (die Vorschrift ist für Zeugnisse gedacht, Massenverfahren)
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5
Q

Schulrecht

Wer ist Widerspruchsbehörde?

A

NLSchB
§ 73 I 2 Nr.1 VwGO i.V.m. §§ 119 Nr.2, 120 III NSchG

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6
Q

Schulrecht

Wer kann ein Hausverbot aussprechen und wann?

A
  • Schulleiter § 111 II 1 NSchG
  • Störung des Friedens und des Schulbetriebs; Beeinträchtigung des Unterrichts
  • präventiver Charakter des Verbots -> Ausspruch bei Wiederholungsgefahr
  • Widerspruchsverfahren statthaft
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7
Q

Schulrecht

Ist die Schulpflicht verfassungsgemäß?

A

Ja
- Art. 4 II 1 NV
- § 63 I 1 NSchG näher ausgestaltet
- Art. 7 I GG staatlicher Erziehungsauftrag : Kindeswohl, Bildungsabschlüsse, soziale Kompetenz
- kein Recht auf Homeschooling -> insb nicht aus Art. 6 II GG (Arg. nur Wahl ob Religionsunterricht in GG)
- Ausnahme § 69 NSchG

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8
Q

Schulrecht

Wie kann die Schulpflicht angeordnet werden?

A

§ 11 NPOG
Anordnung ist Konktretisierung der Schulpflicht
Gefahr: Verstoß gegen Rechtsordnung, Pflicht § 71 I NSchG

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9
Q

Baurecht

Zulässigkeit Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbars

A

I)
1) § 40 I 1 VwGO
2) § 80a III 1 i.V.m. § 80a I Nr.2 Alt 1 VwGO (Vollziehung aussetzen)
oder “” Alt. 2 (einstweilige Maßnahmen)
3) Antragsbefugnis
- Vorliegen von drittschützenden Normen des mat. BauR
- Mgl. der Verletzung

4) Beteiligtenfähigkeit
5) Antragsgegner § 78 I Nr.1 VwGO
6) Rechtsschutzbedürfnis
- keine offensichtliche Unzulässigkeit der HS
- Frist?
- ein Jahr nach Kenntniserlagung von Vorhaben
- Verwirkung?
- Klage/Widerspruch erhoben?
- Aussetzungsantrag § 80 IV VwGO ?

II) Beiladung § 65 VwGO
evtl. subj. Antragshäufung

III) Begründetheit

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10
Q

Baurecht

Ist ein Mieter antragsbefugt?

A

Nein! Nur der Eigentümer
und die in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt sind (NießbrauchR)
BebauungsR ist grundstücks-, nicht personenbezogen!

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11
Q

Was sind wichtige Befugnisnormen aus dem Sonderordnungsrecht?

A

§ 3 I StVG (Entziehung der Fahrerlaubnis)
§ 45 I StVO (Verkehrsbeschränkung)
§§ 8, 14 NVersG (Versammlungsverbot bzw. - auflösung)
§ 35 GewO (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit)
§ 79 NBauO (Abrissverfügung bei Baurechtswidrigkeit)

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12
Q

Was versteht man unter öffentlicher Sicherheit?

A

Unter öffentlicher Sicherheit versteht man die Unversehrtheit von Individualrechtsgütern (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum), der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen.

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13
Q

konkrete Gefahr

A
  • § 2 Nr.1 NPOG
  • Ableitung von konkretem Sachverhalt
  • Einzellfall
  • Voraussetzung für § 11 NPOG
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14
Q

abstrakte Gefahr

A
  • abstrakter Sachverhalt
  • nach allgemeiner Lebenserfahrung und Erkenntnis fachkundiger Stelle geeignet sich zu einer konkreten Gefahrensituation zu entwickeln
  • Voraussetzung für den Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen
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15
Q

Grundsätze der Gefahrenprognose

A
  • Je bedeutender das bedrohte Rechtsgut ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlicheit des Schadenseintritts.
  • objektive Einschätzung
  • ex ante Betrachtung
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16
Q

Was ist eine Anscheinsgefahr?

A
  • ex-ante: Gefahr
  • ex-post stellt sich geraus, dass ein Schaden in Wirklichkeit nicht drohte
    ➡ echte Gefahr, Handeln rechtmäßig
  • Anscheinsstörer trägt Kosten nur, wenn Anscheinsgefahr zurechenbar (str.)
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17
Q

Wann liegt eine Scheingefahr vor?

A
  • pflichtwidrige Gefahrenprognose, die ein idealtypischer Durchschnittsbeamter nicht vorgenommen hätte
    ➡ keine Gefahr i.S.d. Generalklausel
    → Handeln rechtswidrig
  • Betroffener hat Anspruch auf Schadensausgleich gem. § 80 I 2 NPOG

auch Putativgefahr

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18
Q

Was bedeutet Gefahrenverdacht?

A
  • pflichtgemäße Gefahrenprognose mit gewissen Unsicherheiten
  • Verdacht der Gefahr ist durch Tatsachen erhärtet
    →Gefahr im Sinne der Generalklausel
    →nur Gefahrerforschungseingriffe zulässig (h.M Gefahrerforschug durch die Behörde)
  • Verdachtsstörer trägt Kosten nur, wenn er den Verdacht zurechenbar verursacht hat
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19
Q

Was ist eine Störung?

A

eine realisierte Gefahr

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20
Q

Wer ist veranwortlich iSd § 6 NPOG?

A

jeder, der durch sein Verhalten eine Störung oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht hat.
Verschulden oder Einsichtsfähigkeit sind für die Begründung der Verantwortlichkeit nicht erforderlich
→Verhaltensverantwortlicher

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20
Q

Welche Zusatzverantwortlickeiten gibt es?

A
  • § 6 II NPOG: Aufsichtspflichtige für Kinder unter 14 J
  • § 6 III NPOG: Geschäftsherr für den Verrichtungsgehilfen
  • Verantwortlichkeit juristischer Personen für ihre Organe
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20
Q

Wer ist Zustandsveranwortlicher § 7 NPOG?

A
  • Anknüpfungspunkt ist die tatsächliche Sacherrschaft oder das Eigentum
  • grds. Inhaber der tatsächlichen Gewalt
  • Gefahr wegen der Beschaffenheit der Sache (kontaminiertes Grundstück) selbst oder der Lage zum Raum (verkehrswidrig abgestellstes Fahrzeug)
  • unabhängig von Rechtswidrigkeit und Verschulden
  • Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümer § 7 II NPOG
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20
Q

Wann kann eine Verusachung zugerechnet werden?

A
  • hM Theorie der unmittelbaren Verursachung
  • Danach ist unter wertender Betrachtung darauf abzustellen, ob ein Verhalten oder eine Sache die Gefahrengrenze überschreitet und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr setzt.
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21
Q

Welche Ausnahmefälle von der Theorie der unmittelbaren Verursachung gibt es?

A
  • rechtstreues Verhalten
  • Zweckveranlasser
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22
Q

Wer ist Zweckveranlasser?

A

Zweckveranlasser und damit Störer ist der, der die Gefahrengrenze zwar nicht selbst überschreitet, die Gefährdung bzw. Störung jedoch als Folge seines Verhaltens bezweckt.
Der Zweckveranlasser “Hintermann” muss sich das störende oder gefährdende Verhalten Dritter zurechnen lassen.
Rspr vertritt objektiven Ansatz wonach es für die Zurechnung genügt, wenn der Zweckveranlasser das störende oder gefährdende Verhalten Dritter objektiv bezweckt hat

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23
Q

Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme des Nichtstörers gem. § 8 NPOG vorliegen?

A

subsidiär!
- zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr
- bei der eine anderweitige GEfahrenabwehr unmöglich ist
- und soweit die Opfergrenze eingehalten wird

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24
Q

Welche Grundsätze gelten für die Störerauswahl? (Auswahlermessen)

A
  • Ermessen der Behörde
  • Effektivität der Gefahrenabwehr
  • Leistungsfähigkeit, Gefahrennähe, Letztverantwortlichkeit, Gleichbehandlung
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25
Q

Was bedeutet das Entschließungsermessen?

A
  • Opportunitätsprinzip der Behörde § 5 NPOG
  • die Behörde kann einschreiten, muss aber nicht
  • außer Ermessensreduzierung auf Null
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26
Q

Was bedeutet Gestaltungsermessen?

A
  • Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Wahl des Mittels zur Gefahrenabwehr
  • legitimer Zweck der Maßnahme und geeignet, erforderlich und angemessen
  • § 4 NPOG
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27
Q

GewerbeR

Was ist ein Gewerbe?

A

eine erlaubte, auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete, selbstständige Tätigkeit, die nicht nur vorübergehend ausgeübt wird,

soweit es sich nicht um Urproduktion, die Verwaltung eigenen Vermögens oder einen freien Beruf handelt.

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28
Q

GewerbeR

Wie prüft man die Rechtmäßigkeit einer Schließungsverfügung?

A

I. RGL § 15 II 1 GewO (ggf § 31 GastG)
II. Formelle RMK
1. § 155 II GewO iVM ZustVO Wirtschaft
2. Verfahren
3. Form
III. Materielle RMK
1. Vorliegen eines Gewerbes
2. Zulassungspflicht des Gewerbes
3. Betrieb ohne Zulassung
4. Ermessen

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29
Q

Welche Stufen gibt es bei der Drei-Stufen-Theorie?
Nenne ein Beispiel aus dem Gewerberecht

A
  1. Berufsausübungsregelung
  2. subjektive Zulassungsregelung
  3. objektive Zulassungsregelung

-> Erfordernis eines Meistertitels um ein Friseurhandwerk (alleine) zu betreiben ist eine subjektive Zulassungsregelung, also 2. Stufe. Sie ist zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftgutes (hier Gesundheit der Kunden) zulässig.

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30
Q

Wie prüft man eine gewerberechtliche Untersagungsverfügung?

A

RGL § 35 I GewO
II. Formelle RMK
1. Zuständigkeit § 155 II GewO iVm ZustVO Wirtschaft; örtlich § 35 VII GewO
2. Verfahren
(P) Beteiligung der Fachkammern § 35 iV GewO
3. Form
III. Materielle RMK
1. Unzuverlässigkeit
(P) Maßgebender Zeitpunkt
2. Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich
3. Richtiger Adressat
(P) jur Person/Personengesellschaft

RF: gebunden
S.2 Ermessen bei erweiterter Gewerbeuntersagung

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31
Q

Was bedeutet Unzuverlässig im Gewerberecht?
Nenne Beispiele die die Unzuverlässigkeit begründen.

A

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruckseines bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird (Prognoseentscheidung).

  • Kommt steuerlichen Pflichten nicht nach
  • führt Sozialabgaben nicht ab
  • verübt gewerbebezogene Straftaten
  • dauerhafte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit
  • in der Person des Gewerbetreibenden
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32
Q

Wie prüft man das Recht auf Marktteilnahme?

A

AGL § 70 I GewO
Voraussetzungen:
1. Festgesetzte Veranstaltung
2. Zugehörigkeit zum Personenkreis
3. RF: gebundener Anspruch
(P) Umwandlung in Ermessensanspruch bei Kapazitätserschöpfung (§ 70 III GewO)

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33
Q

Wie prüft man eine Untersagungsverfügung nach HandwO?

A

RGL § 16 III 1
1. Zuständigkeit Ziff 3.1.1.3. Anl ZustVO Wirtschaft
2. § 28 VwVfG
Kammeranhörung § 16 III 2

Materielle RMK
1. zulassungspflichtiges Handwerk (s. Anlage A HandwO)
2. stehendes Gewerbe

RF: Ermessen
Gesetzlicher Zweck: Qualitätssicherung der handwerklichen Tätigkeit

§ 35 GewO kann parallel zur Anwendung gelangen

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34
Q

BeamtR

Wann ist die persönliche Rechtstellung eines Beamten betroffen?

VA!

A
  • Verbot gem. § 41 BeamtStG
  • Ernennung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses
  • Mitteilung über den negativen Ausgang eines Bewerbungsverfahrens
  • Festsetzung eines Schadensersatzanspruches gegen den Beamten
  • Versetzung (§ 15 BeamtStG, § 28 BBG)
  • Abordnung (§ 14 BeamStG, § 27 BBG)
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35
Q

BeamtR

In welchen Fällen haben Anordnungen ggü Beamten nur interne Wirkung?

kein Va!

A
  • Art und Weise der Dienstausübung
  • Anweisung über zulässige Haarlänge, Verbot von Ohrschmuck
  • Entzug der Dienstwaffe
  • Änderung des Aufgabenbereichs
  • Umsetzungsanordnung
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36
Q

BeamtR

Gegen was kann der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung eines Beamten verstoßen haben?
(Maßstab bei Kontrolle beamtenrechtlicher Auswahlentscheidungen)

A

Art. 33 II GG
Der Dienstherr hat…
- gesetzlichen Rahmen verkannt
- unrichtiger SV zugrunde gelegt
- allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet
- sachwidrige Erwägungen angestellt
- Verfahrensvorschriften verstoßen

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37
Q

BeamtR

Welche Probleme können bei der Kontrolle beamtenrechtlicher Auswahlentscheidungen zu diskutieren sein?

A
  • Dienstliche Beurteilung zu alt (nicht älter als 1-3 J)
  • Beurteilungen müssen vergleichbar sein
  • unzulässige Kriterien
  • nur sachliche Kriterien
  • Verpflichtung zur Ausschreibung
  • Beteiligungsrechte, Personalrat
  • Beachtung von Verwaltungsvorschriften
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38
Q

BeamtR

Durch welche Normen eröffnet sich der Vw Rechtsweg?

A

§ 126 I BBG
§ 54 I BeamStG

39
Q

BeamtR

Welche Rechtsschutzmöglichkeit hat ein unterlegener Beamter wenn der konkurrierende Beamte noch nicht ernannt ist?

A
  • Verpflichtungsklage auf beurteilungsfehlerfreie Neubescheidung
  • Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz § 123 I VwGO
  • Klagebefugnis Art. 33 II GG
  • Leistungsklage auf Unterlassen des VA - Ernennung des Konkurrenten
  • Konkurrent beiladen § 65 II VwGO
40
Q

BeamtR

Welche Rechtsschutzmögichkeiten hat ein unterlegener Beamter, wenn der konkurrierende Beamte bereits ernannt ist?

A
  • (P) rechtzeitige Information über Unterliegen durch den Dienstherren (inhaltlich und zeitlich)?
  • wenn nein -> Verpflichtungsklage noch möglich
  • AK ggü der Ernennung des Konkurrenten
  • wenn ja -> SE § 280 I BGB analog oder Art. 34 GG iVM § 839 BGB
41
Q

BeamtR

In welcher rechtlichen Form kann ein Dienstherr SE Ansprüche ggü dem Beamten geltend machen?

A
  • Leistungsbescheid (VA)
    VA Befugnis (+) im Über/Unterordnungsverhältnis
  • Leistungsklage
  • > da beides Möglich, Wahlrecht!
42
Q

BeamtR

Welche Voraussetzungen müssen für einen beamtenrechtlichen SE Anspruch vorliegen?

A

I. Verletzung eines beamtenrechtlichen Dienstspflicht
II. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (P Beweislast)
§ 48 1 BeamtStG, § 75 I 1 BBG
III. Schaden des Dienstherren
(P Mitverschulden eines anderen Beamten (-) ; DSL)

43
Q

BeamtR

Welche Dienstpflichten gibt es?

A

Treuepflicht § 33 I 3 BeamtStG, § 60 I 3 BBG
Folgepflicht § 35 BeamtStG, § 62 BBG
Pflicht zum rechtmäßigen Handeln § 36 BeamtStG, § 63 BBG

44
Q

BeamtR

Wie kann der Dienstherr zu viel gezahlte Dienstbezüge zurück fordern?

A

RGL
§ 12 II BBesG, § 52 II BeamtVG
(P) Entreicherungseinwand § 818 III BGB
(P) Billigkeitsgründe § 12 II 3 BBesG, § 52 II 3 BeamtVG

45
Q

BeamtR

Welche Voraussetzungen müssen für die Anerkennung eines Dienstunfalls vorliegen?

A

AGL § 31 I BeamtVG
1. Äußere Einwirkung
2. Plötzliches Ereignis
3. Örtliche und Zeitliche Bestimmbarkeit
4. Körperschaden
5. Kausalität
6. Zusammenhang mit Dienstausübung
“in Ausübung des Dienstes”
(P) Dienstreise
(P) außerdienstliche Körperschäden und Schädigung im Ausland

RF:
(P) Anerkennungsfähigkeit von Unfallfolgen §§ 32 ff BeamtVG

46
Q

UmwR

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorliegen?

A

AGL § 6 BImSchG
1. Genehmigungsbedürftigkeit
- Anlage § 3 V
- § 1 der 4. BImSchV
- Erreichtung, Betrieb, wesentliche Änderung

  1. Genehmigungsfähigkeit
    formell
    a) § 10 I BImSchG
    b) Genehmigungsverfahren (mit oder ohne Öffentlichkeit)
    materiell
    a) § 6 I Nr.1
    b) § 6 I Nr.2
    RF:
    gebundener Anspruch
    ggf Nebenbestimmungen § 12
47
Q

UmwR

Welche Normen in der BImSchG sind drittschützend?

A
  • § 5 I Nr.1(für Nachbarn)
  • § 10 III (obwohl Verfahrensvorschrift)
  • evtl Normen aus anderen Rechtsgebieten (BauGB, BauNVO) über § 6 I Nr.2
  • § 17 I 2
48
Q

UmwR

Wie prüft man die Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Anordnung gem. § 17 BImSchG?

A

RGL § 17 I 1 (S. 2 bei Verpflichtungsbegehren Dritter)
1. Formell keine Besonderheiten
2. Materiell
- genehmigte Anlage
- Nichteinhaltung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten
- richtiger Adressat
3. RF
- Entschließungsermessen (S.2 sollen!)
- Auswahlermessen (§ 17 II, § 17 III, § 17 IIIa)

49
Q

BauR

Wie prüft man die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung?

A

I.Genehmigungsbedürftigkeit
Grundsatz § 59 NBauO
Ausnahmen § 60 iVm Anhang

II. Genehmigungsfähigkeit
1. AGL § 70
2. Formelle RMK
Zuständigkeit §§ 59 I, 58 II, 57 I
Verfahren (Bauantrag, Nachbarbeteiligung § 68, Zustimmung anderer behörden)
Schriftform § 70 I 3

  1. Materielle RMK
    Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht
    Vereinbarkeit mit Bauordnungsrecht
    Vereinbarkeit mit sonstigen Vorschriften
50
Q

Anlagenbegriff §§ 29 ff BauGB

A

Anlage, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und eine bodenrechtliche Relevanz aufweist

51
Q

Prüfungsschema für Vorhaben im unbeplanten Innebereich § 34 I BauGB

A
  1. Im zusammenhang bebauter Ortsteil
  2. Kein Fall des § 34 II
  3. Einfügen in die nähere Umgebung
  4. keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
  5. Erschließung ist gesichert
  6. § 34 III
  7. Einvernehmen der Gemeinde § 36
52
Q

Was ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil?

A
  • organisch gewachsener Siedlungskomplex
  • Eindruck der Geschlossenheit
53
Q

Wie prüft man das Einfügen in die nähere Umgebung? § 34 I BauGB

A

1.Nähere Umgebung feststellen
2.Eigenartigen der dortigen Bebauung feststellen und Maß für tolerable Abweichungen aufstellen
3.Prüfung, ob das geplante Vorhaben diesen Rahmen einhält

54
Q

Wie prüft man ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich?

A
  1. privilegiertes Vorhaben gem. § 35 I Nr.1-7 BauGB
  2. keine entgegenstehenden öffentlichen Belange § 35 III
  3. Erschließung gesichert
  4. gemeindliches Einvernehmen § 36 BauGB
  5. RF: gebundene Entscheidung
55
Q

Wie prüft man die Rechtmäßigkeit einer Bauordnungsmaßnahme?

A

I. § 79 I oder § 85 NBauO
II.
Zuständigkeit §§ 79 I, 58 II, 57 I
Verfahren § 79 IV
Form
III.
1. Tatbestand: Widerspruch zum öffentliche Baurecht
a) Einstellung: form und mat Illegalität
b)Beseitigung: form und mat Ille
c) Nutzungsuntersagung: form recht, mat reduziert Ermessen
d) Anpassungsverfügung: konkrete Gefährdung durch bestehende bauliche Anlage
2. Verantwortlichkeit: § 79 I 3, §§ 52-56
3. Ermessen

56
Q

Wie prüft man die Rechtmäßigkeit einer Abrissverfügung unter gleichzeitiger Aufhebung der Baugenehmigung?

A

A. RGL für Abrissverfügung § 79 I 1 Nr.4NBauO
B. Formelle RMK
C. Materielle RMK
(P) Widerspruch zum öffl BauR
I. RGL für die Aufhebung der Baugenehmigung
§ 48 (rw) oder § 49 (rm) VwVfG

  1. RGL für die Baugenehmigung § 70 NBauO
  2. Form RMK
  3. Mat RMK

II. Formelle Rechtmäßigkeit
III. Materielle RMK
Voraussetzungen des § 48 I 2, II-IV bzw § 49 II, III VwVfG

57
Q

Was passiert wenn Nachbar N Widerspruch gegen die Baugenehmigung des Bauherren B einlegt?

A

Rechtsbehelf des N hat keine aufschiebende Wirkung; § 80 II 1 Nr.3 VwGO IVM § 212a I BauGB
-> “Angriffslast” wird auf N verlagert

N kann:
1.Antrag nach § 80a I Nr.2 VwGO bei der Behörde auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung
2.Antrag nach § 80a III VwGO beim VG auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung

B kann:
zu 1. Antrag nach § 80a III VwGO beim VG Antrag auf Wdh der sofortigen Vollziehung
zu 2. Antrag nach § 80 VIII VwGO beim VG oder Beschwerde nach §§ 146 ff VwGO beim OVG (§ 146 IV VwGO)

58
Q

Schutznormtheorie

A

Ob die Norm, auf die sich der Kläger beruft, Drittschutz verleiht, ist anhand der Schutznormtheorie festzustellen.
Danach ist eine Norm nachbarschützend, wenn sie neben dem Schutz von Allgemeinintressen auch den Schutz von Interessen konkreter Dritter bezweckt, hier also der Nachbarn.
Dabei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Norm diesen Zweck verfolgt.

Indizien dafür sind die Erwähnung des “Dritten” in der Norm, die Intensität der Interessengefährdung und die Unterscheidbarkeit des geschützten Personenkreises von der Allgemeinheit.

Drittschutz ist zu bejahen, wenn der Nachbar durch eine Norm als Teil eines hinreichend abgrenzbaren Personenkreises auch und gerade vor dieser Maßnahme geschützt werden soll.

59
Q

Welche drittschützenden Normen gibt es?

A
  1. Festsetzungen über die Art der Nutzung §§ 2 ff. BauNVO
    “Gebietserhaltungsanspruch”
    “bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft”
  2. § 15 I BauNVO Gebot der Rücksichtnahme
    soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf die schutzwürdigen Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist
  3. § 34 iVm Gebot der Rücksichtnahme über “Einfügen”
  4. § 35 iVm Gebot der Rücksichtnahme über “öffentlicher Belang” § 35 III BauGB
  5. Grenzabstände §§ 5 ff NBauO
  6. §§ 3 I, 5 I Nr.1, 17 I 2 BImSchG

KEIN Drittschutz aus Art. 14 GG, kein Drittschutz aus Bebauungsplan (§ 30 BauGB)

In der Begründetheitsprüfung bei Drittschutz überprüft man nur die drittschützenden Normen!

60
Q

Wie prüft man die Zulässigkeit des Rechtsschutzes des Nachbarn gegen Immissionen nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen?

A
  1. § 40 I 1 VwGO (P) (+) bei emittierendem Hoheitsträger, wenn Sachzusammenhang mit hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung
  2. Klageart
    -VK: behördliches Einschreiten § 24 1 oder § 25 II BImSchG
    -Allg. LK wenn Unterlassung ggü Hoheitsträger selbst begehrt
  3. Klagebefugnis
    -§ 24 1 nur mittelbar, wenn verletzte Norm ihrerseits Drittschutz vermittelt
    - § 25 II (nachbarschaft), soweit Verfügung auch Nachbarn dient
    - Allg LK ggf Anspruch aus öffr UA
  4. Frist
    -VK (-)
    -LK (Verwirkung?)
61
Q

Wie prüft man (materiell) § 24 S.1 BImSchG?

A
  • nicht genehmigungsbedürftige Anlage
  • Verletzung einer anlagenbezogenen Betreiberpflicht § 22 (bei Nachbarklage nur Nr.1 und 2 prüfen)
  • Verletzung einer anlagenbezogenen Betreiberpflicht gem. § 23 iVm RechtsVO

RF
Ermessen
Reduzierung auf Null?
Vollständige Versagung (-), nur bei § 25 II

62
Q

Wie prüft man (materiell) § 25 II BImSchG?

A
  • nicht genehmigungsbedürftige Anlage § 3 V BImSchG
  • Schädliche Umwelteinwirkung § 3 I
  • Kausalität Anlagenbetrieb und schädlcihe Umwelteinwirkung

RF
gebundenen Entscheidung, soweit ausreichender Schutz der genannten Rechtsgüter nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann
bei Atypik Ermessen

63
Q

Wie ist das Konkurrenzverhältnis zwischen BImSchG und Generalklausel?

A
  • nach § 22 II BImSchG unberührt
  • § 5 NGastG wird von § 24 BImSchG nicht verdrängt
  • Generalklausel anwendbar wenn keine immissionsbedingte Gefahr oder bei Gefahr im Verzug, oder bei Schutzlücke und Notwendigkeit zur effektiven Gefahrenabwehr
64
Q

Wie prüft man den Allgemeinen Abwehr-und Unterlassungsanspruch?

A

I. §§ 1004, 12, 906 BGB analog, gewohnheitsrechtlich anerkannt
II. Tatbestand
- Betroffenheit eines subjektiv-öffentlichen Rechts (Art. 14 I GG, Art. 12 I GG)
- hoheitlicher, unmittelbar bevorstehender oder andauernder Eingriff
- (P) Zurechnung des Handelns Privater
- Rechtswidrigkeit des Eingriffs
- (P) Äußerungen von Hoheitsträgern
- (P)Öffentlich-rechtliche Immisionen

III. RF: Unterlassung des rw Eingriffs

65
Q

Muss sich der Hoheitsträger das störende Handeln privater zurechnen lassen? z.B. Nutzung eines kommunalen Spielplatzes?

A
  • ja, wenn die Einrichtung bestimmungsgemäß genutzt wird
  • Steuerung des Hoheitsträgers z.B. durch Benutzungsregelungen möglich
  • ja, wenn Hoheitsträger zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlässt und deshalb die Einrichtung nicht bestimmungsgemäß genutzt wird
66
Q

Wie prüft man die Rechtswidrigkeit des Eingriffs beim Abwehr- und Unterlassungsanspruch?

A
  • Rechtswidrigkeit (+) bei Fehlen einer Duldungspflicht (Duldungspflichten aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften)
  • Hoheitsträger kann sich nicht auf Grundrechte berufen
67
Q

Wie prüft man die Rücknahme eines VA?

A

I. RGL: § 48 VwVfG
P spezialgesetzliche Normen
II. Zuständigkeit § 48 V VwVfG, Verfahren, Form
III.
rechtswidriger VA
belastender VA § 48 Abs. I VwVfG
begünstigender VA § 48 II- III VwVfG -> Vertrauensauschluss und Vertrauensschutz

Frist § 48 IV
RF: Ermessen

Achtung: immer auch an Umdeutung § 47 VwVfG denken

68
Q

Wie prüft man den speziellen Vertrauensschutz gemäß § 48 II VwVfG?

A
  1. hat der Begünstigte tatsächlich auf den VA vertraut?
  2. Ist das Vertrauen des Begünstigten schutzwürdig?
    - spezieller Ausschlussgrund § 48 II 3 VwVfG
    - Prüfung der allgemeinen Regelvermutung gemäß § 48 II 2 VwVfG
    - Allgemeine Abwägung, des Vertrauens des Begünstigten und des öffentlichen Interesses an der Rücknahme § 48 II 1 VwVfG
69
Q

Wie prüft man den Widerruf eines VA?

A
  1. Anwendbarkeit des 49 VwVfG
  2. formelle Voraussetzung, Zuständigkeit, 49 V
  3. materielle Voraussetzungen
    Rechtmäßigkeit des VA (Im Zeitpunkt des Erlasses)
    P Rechtswidriger VA.
    P rechtswidrig gewordener VA.
    Belastender/begünstigen der VA
    Wirkung Ex nunc/Ex tunc
    Ausschlussfrist

RF: Ermessen

70
Q

Vorliegen einer Versammlung

A

Eine von Art. 8 GG geschützte und unter das NVersG fallende Versammlung (§ 2 NVersG) ist eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungs- bildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des BVerfG auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheitzum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird.

  • Vielfältige Formen: auch Sitzblockade
  • Stellungnahme in irgendeiner Form (Kommunikationsanliegen)
  • gewisse Behinderungen z.B. Straße normal
  • aber Behinderung darf nicht Hauptzweck sein
  • kollektive Unfriedlichkeit ist nicht geschützt (Gewaltätigkeit, Ausschreitungen)
  • Spontanversammlung § 5 V NVersG, Eilversammlung § 5 IV NVersG
71
Q

Abgrenzung Beschränkung und Verbot § 8 I und II NVersG

A

Eine Beschränkung liegt immer dann vor, wenn allein die Modalitäten der Durchführung der Versammlung, insbesondere in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht, beschränkt werden. Wird dagegen durch die Verfügung der spezifische Charakter der Versammlung so verändert, dass die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert wird, so sind nach der Rechtsprechung des BVerfG die gleichen Anforderungen wie an ein Verbot zu stellen.
Ein Verbot gem. § 8 Abs. 2 NVersG ist immer dann anzunehmen, wenn die beschränkende Verfügung den beabsichtigten Charakter der Versammlung grundlegend verändert. Dies ist bei einer Verfügung, den Ort der Versammlung zu verlegen, dann der Fall, wenn das Zusammenspiel von Thema und Veranstaltungsort von herausgehobener Bedeutung für die Versammlung ist.

72
Q

Wie prüft man die RMK der Beschränkung einer Versammlung?

A

§ 8 I NversG
1. Formell:
§ 24 I NVersG
Verfahren: § 28 VwVfG ivm § 6 NVersG
Form
2. Materielle Voraussetzungen
unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
➡︎ Gefahrenprognose, konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte, hohe Anforderung! nicht nur Vermutungen, andere kollidierende Rechtsgüter

Ermessen: insb VHMK, Durchführung der Versammlung muss gewährt werden, Beachtung des RG der Versammlungsfreiheit, keine Einschüchterung der Demonstrierenden

Beschränkungen vorher, und während der Versammlung möglich (§ 80 II Nr.2 VwGO)

73
Q

Wie prüft man die RMK des Verbots einer Versammlung?

A

RGL: § 8 II 1 NVersG
gleiche Voraussetzungen wie § 8 I NVersG, beondere Prüfung der Erforderlichkeit, Wurde eine Beschränkung ausreichen? ultima ratio

74
Q

Wann findet § 10 II, III NVersG anwendung?

A

bei störenden Teilnehmern einer Versammlung
§ 10 III NVersG auch als RGL bei Vorfeldmaßnahmen wie Gefährderanschreiben
bei Störungen von außen (während einer Versammlung) findet das NPOG Anwendung

75
Q

Wie prüft man die Nichtigkeit eines öff rechtli. Vertrages?

A
  1. § 59 II VwVfG
    a) Vorliegen eines subordinationsrechtlichen Vertrages isv § 54 S.2 VwVfG (mit Bürger)
    b) spezielle Nichtigkeitsgründe des § 59 II VwVfG
  2. § 59 I VwVfG
    Vorliegen allgemeiner Nichtigkeitsgründe: “AGB Kontrolle”, Verstoß gegen Treu und Glaube, §§ 134, 138 BGB
  3. RF § 59 III VwVfG
    Teilnichtigkeit oder Gesamtnichtigkeit
  4. § 58 VwVfG
    Schwebende Unwirksamkeit?
76
Q

Wie prüft man das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages?

A
  1. Besteht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag? §§ 54 ff VwVfG
    RV auf dem Gebiet des öff Rechts
    Abgrenzung zum VA
  2. Wirksamkeit des Vertrages
    a) formelle Voraussetzungen
    aa) Einigung
    bb) Schriftform § 57 VwVfG (Nichtigkeit § 59 I iVm § 125 BGB)
    cc) Mitwirkung Dritter § 58 VwVfG

b) materielle Voraussetzungen
aa) keine Nichtigkeit § 59 II VwVfG
bb) keine Nichtigkeit § 59 I VwVfG
RF: Nichtigkeit § 59 III VwVfG

LK auf Rückzahlung, Ansprüche aus Vertrag, Prüfung von SE Ansprüchen, Vertrag mit Erlass VA

77
Q

Wie prüft man das Wiederaufgreifen des Verfahrens?

A

1.Stufe Entscheidung über das Wiederaufgreifen

I. Zulässigkeit
- Antrag
- Statthaftigkeit
- Antragsbefugnis
- fehlendes Verschulden § 51 II VwVfG
- Antragsfrist § 51 III VwVfG

II. Begründetheit § 51 I VwVfG
- Änderung der Sach- oder Rechtslage
- Vorliegen neuer Beweismittel
- § 580 ZPO

2.Stufe Neue Entscheidung in der Sache

bei Ablehnung durch die Behörde: VK auf Wiederaufgreifen (evtl. + VK auf Sachentscheidung, wenn kein Ermessenoder Ermessen auf Null)

78
Q

Wie prüft man § 42 II VwGO bei Drittwiderspruch/Drittanfechtungsklage (oder 80 a VwGO)?
Was ergibt sich daraus für die Begründetheitsprüfung?

A
  • mögliche Verletzung einer drittschützenden Norm
  • “Schutznormtheorie”
    ➾ Auslegung unter Berücksichtigung der Schutz- und Zweckbestimmung der Vorschrift
  • konkrete Subsumtion im Einzelfall

➡︎ Beschränkung der Begründetheitsprüfung auf die Verletzung drittschützender Vorschriften

79
Q

Wann müssen Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren (§ 70 NBauO) berücksichtigt werden?

A

§ 68 NBauO

insbesondere § 68 II 1 NBauO: Stellungnahme = Anhörung erforderlich, wenn eine Ausnahme von einer nachbarschützenden Vorschrift des Baurechts erfolgen soll

80
Q

Wie prüft man die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids bei vorausgehendem VA?

A
  1. RGL §§ 64 I, 66 I NPOG iVm §§ 70, 73 NVwVG
  2. Formelle RMK
  3. Materielle RMK
    a.Kostengrund (ordnungsgemäßer Zwangsmitteleinsatz)
    aa) RGL der Ersatzvornahme § 64 I iVm § 66 NPOG
    bb) formelle RMK
    cc) mat RMK
    aaa)all. Vollstreckungsvoraussetzungen (ggf RMK der vollstreckten Grundverfügung prüfen)
    bbb) besondere Vollstreckungsvoraussetzungen § 70 NPOG
    ccc) Ermessen/VHM
    dd) ordnungsgemäßer Kostengrund
    b. Ordnungsgemäße Kostenhöhe
    c. ggf Ermessen bzgl. Herzanziehung zu Kosten (im Regelfall gebundene Entscheidung)

sog. mehraktives Verfahren

81
Q

Wie prüft man die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids ohne vorausgehenden VA?

A
  1. RGL §§ 64 II, 66 I NPOG iVm §§ 70, 73 NVwVG
  2. Formelle RMK
  3. Materielle RMK
    a.Kostengrund (ordnungsgemäßer Zwangsmitteleinsatz)
    aa) RGL der Ersatzvornahme § 64 II iVm § 66 NPOG
    bb) formelle RMK
    cc) mat RMK
    aaa)kein Grund-VA
    bbb) besondere Vollstreckungsvoraussetzungen, gegenwärtige Gefahr § 64 II Nr.1
    ccc) RMK der hypothetischen Grundverfügung prüfen
    ddd) rm Androhung § 70 NPOG - oft entbehrlich
    eee) rm Anw. des Zwangsmittels richtiger Adressat/Ermessen
    dd) ordnungsgemäßer Kostengrund (+)
    b. Ordnungsgemäße Kostenhöhe
    c. Kostenschuldner ggf Ermessen bzgl. Herzanziehung zu Kosten

sog. einaktiges Verfahren

82
Q

Welche Kosten/Gebühren kann eine Behörde nach Abschleppen eines Fahrzeugs erheben?

einaktiges Verfahren

A
  1. Kosten für Abschleppunternehmen §§ 64 II, 66 I 1 NPOG iVm §§ 70, 73 NVwVG, NVwVKostG
  2. Gebühren für den Einsatz der Polizei § 66 S. 2 NPOG iVM §§ 1, 3, 5, 9, 13 NVwKostG iVm Nr.108.5 AllGO

Nr.108 AllGO Maßnahmen nach dem NPOG

83
Q

Kann für den Einsatz von unmittelbaren Zwang (§ 69 NPOG) ein Kostenbescheid erhoben werden?

A

Nein!
Nr.108 AllGO führ nur die Ersatzvornahme, nicht den unmittelbaren Zwang auf

nur möglich, wenn die RGL für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs gerade nicht aus dem NPOG kommt dann über die Verweisungsnorm § 70 NVwVG ⇨ Nr.26 AllGO

bei Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Versammlung (NVersG) können nie Kosten erhoben werden ⇨ § 25 NVersG

84
Q

Wie prüft man die RMK einer Maßnahme nach dem BBodSchG?

A

RGL § 10 I BBodSchG
Formelle RMK
Zuständige Behörde §§ 9ff NBodSchG
Materiell
- Schädliche Bodenbeeinträchtigung § 2 III BBodSchG
- (Nicht) Erfüllung einer Pflicht aus §§ 4, 7 BBodSchG (Sanierungspflicht, Vorsorgepflicht)
- Def. Sanieren in § 2 VII BBodSchG
- Verantwortlicher (Verhaltens- oder Zustandsverantwortlichkeit)

RF: Ermessen
§ 4 III S.3 BBodSchG ➝ Unzumutbarkeit (+), wenn Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu Nutzen steht
§ 4 IV BBodSchG: Kosten und Nutzen in angemessenem Verhältnis

85
Q

Wie prüft man eine Allgemeinverfügung nach dem BPolG?

A

RGL: § 14 I BPolG (i.V.m. Aufgabennorm §§ 1-7)
Formelle RMK
§ 1 II iVm 58 I BPolG iVm § 1 I BPolZV
und § 2 I Nr.2 BPolZV (Nds)
§ 28 II Nr.4 VwVfG
Materielle RMK
- konkrete Gefahr § 14 II BPolG
Gefahrenprognose: hinreichende Wahrscheinlichkeit, ex-ante Betrachtung, konkreter Einzelfall; Rückschlüsse aus Vorkomnissen in der Vergangenheit
auch mittelbare Gefahrenursache
- Handlungsform § 35 2 Alt. 1 VwVfG
- Störer §§ 17, 18 BPolG

Ermessen §§ 15, 16 BPolG

86
Q

Kommunalrecht

Wie prüft man die Rechtsmäßigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses?

A

I. Rechtsgrundlage

  • Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft im eigenen Wirkungskreis §§ 4 S.1, 5 I Nr.1 NKomVG, Art. 28 II GG

II. Form RMK
1)Zuständigkeit
Verbandskompetenz der Gemeinde
Organkompetenz des Rates § 58 NKomVG

2) Verfahren §§ 63 ff NKomVG
* ordnungsgemäße Ladung § 59 I NKomVG iVm GeschäftsO
* Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss § 76 I NKomVG
* kein Verfahrensfehler durch entzogenes Rederecht §§ 54, 56 NKomVG iVm § 63 I NKomVG
* ggf. Anhörung Ortsrat §§ 92, 93, 94 NKomVG
* ggf. Befangenheit eines Ratsmitglied § 54 III iVm § 41 I NKomVG
* Abstimmung § 66 NKomVG
* Öffentlichkeit § 64 NKomVG
* Protokoll § 68 NKomVG

III. Mat RMK
richtet sich nach den Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahme

Kommunale Rechtssetzung durch Satzung §§ 10 ff NKomVG

87
Q

KommunalR

Was ist eine Kommune?
Und was regelt das Kommunalrecht?

A

Kommune ist eine Verwaltungseinheit (gehört zur Exekutive), ist Teil der Länder im Staatsaufbau
Gebietskörperschaft, also Körperschaft des öffentlichen Rechts
keine eigene Staatlichkeit!

Es regelt die Rechtsstellung, Organisation, Aufgaben und Handlungsfordem dieser kommunalen Einrichtungen sowie den Status der Einwohner und Einwohnerinnen.

88
Q

Was beinhaltet die kommunale Selbstverwaltungsgarantie?

A

Kommunale Selbstverwaltungsgarantie Art. 28 II GG, 57 I NV
- Institutionelle Garantie (dass es überhaupt Gemeinden als selbstständige Verwaltungsträger geben muss - Bestand einzelner Gemeinden ist nicht gesichert)
- Selbstverwaltungsrecht (eigentverantwortliche Erledigung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze : Personal-, Planungs-, Gebiets-, Verwaltungs- und Finanzhoheit)

89
Q

Was ist die Vertretung (Rat) der Kommune?

A
  • Volksvertretung auf kommunaler Ebene (hier erfolgt die politische Willensbildung)
  • Rechtsstellung und Zusammensetzung § 45 I NKomVG
  • aber kein Parlament, sonder Verwaltungsorgan
  • Wahl alle fünf Jahre, Sitzungen sind öffentlich, Größe nach Einwohner:innen § 46 I NKomVG
  • Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder in §§ 54-57 NKomVG
  • beachte § 50 NKomVG Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
  • Bildung von Ausschüssen

Aufgaben in § 58 NKomVG (Ausschließlichkeitskatalog)
- beschließen insbesondere Satzungen und Verordnungen
- Haushalts und Wirtschaftsplan
- Bauleitpläne

Versch. Begrifflichkeiten je nach Art der Kommune § 7 NKomVG

90
Q

Was ist der Verwaltungsausschuss der Kommune?

A

§§ 74 ff NKomVG
Organ der Gemeinde
Verteilung der Sitze entspricht der politischen Zusammensetzung des Rates
Bürgermeister ist Vorsitzender

Aufgaben § 76 NKomVG

  • Wichtig: Beschlüsse des Rates werden vorbereitet
  • auch bestimmte Entscheidungen selbst treffen (Bürbegehren § 32 VII NKomVG)
  • Kontrollfunktion → Einspruch einlegen gegen Beschluss § 79 S.1 NKomVG
  • Entscheidung über Widersprüche im eigenen Wirkungskreis § 76 IV NKomVG
91
Q

Was ist der Hauptverwaltungsbeamte ((Ober-)Bürgermeister:in) in der Kommune?

A

§§ 80 ff NKomVG

- Leiter der Stadtverwaltung und Repräsentation nach außen
- direkt gewählter Hauptverwaltungsbeamter (so nennt das Gesetz ihn/sie auch)
- beruft Rats- und Verwaltungsausschusssitzungen ein

Aufgaben nach § 85 NKomVG

- besondere Bedeutung: Geschäfte der laufenden Verwaltung: § 85 I 1 Nr.7 NKomVG (Einkauf von Büromateriel, Vergabe von Turnhallen, Festsetzung von Steuern)
- außerdem: Erlass von Eilverordnungen  § 55 II 2 NPOG, Eilentscheidungen § 89  NKomVG
92
Q

Welche Aufgaben hat die Kommune zu erfüllen?

A

Aufgabenerfüllung § 4 NKomVG

Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen, sportlichen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.

Eigener Wirkungskreis

  • § 5 I NKomVG
  • alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft
  • freiwillige (Nahverkehr, Kultur, Sport) und zugewiesene Aufgaben (Abwasserentsorgung, Straßenreinigung, Bauleitplanung)
  • typisches Instrument: Satzungen (kommunale Rechtssetzung)

Übertragener Wirkungskreis

  • § 6 I NKomVG
  • Aufgaben die vom Bund oder dem Land Niedersachsen überragen werden
  • Bindung an Weisung der übergeordneten Behörde
  • → Jugendschutz, Gewährung von Wohngeld, Organisation und Bundes- und Landtagswahlen, Einwohnermeldewesen, Gefahrenabwehr
93
Q

Was ist die Kommunalaufsicht?

A

Kommunalaufsicht (auch Rechtsaufsicht)

  • KAB ist Innenministerium außer bei sonstigen kreisangehörigen Gemeinden: Landkreis
  • OKAB ist Innenministerium
  • Wann: eigener Wirkungskreis der Gemeinde betroffen
  • Was: nur Rechtmäßigkeitskontrolle → Einhaltung der Gesetzesbindung
  • § 170 I 2 1.Alt NkomVG
    • Aufsichtsmittel: Unterrichtung § 172 NKomVG, Beanstandung § 173 NkomVG, Anordung § 174 I NKomVG, Ersatzvornahme § 174 II NKomVG, Bestellung eines Beauftragten § 175 NKomVG (ultima ratio)
    • müssen verhältnismäßig angewendet werden
    • Genehmigungsvorbehalt § 176 NKomVG
94
Q

Was ist die Fachaufsicht?

A

Fachaufsicht (Rechts- und Fachaufsicht)

  • Wann: übertragener Wirkungskreis
  • OFAB immer Fachministerium
  • FAB Fachministerium oder Landkreis bei sonstigen kreisangehörigen Gemeinden
  • Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit kann überprüft werden § 170 I 2 NKomVG
  • Weisungen und Unterrichtung § 172 II NKomVG
  • nicht VA sonder innerdienstliche Weisungen
95
Q

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat eine Kommune?

A

Schutz durch Verwaltungsgerichte:

  • gegen Maßnahmen der Kommunalaufsicht (VA!)
  • Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Fachaufsicht - strittig welche Klageart

Kommunale Verfassungsbeschwerde:
→ gegen Eingriffe des Gesetzgebers in das Recht auf Selbstverwaltung durch ein formelles oder materielles Gesetz
Art. 54 Nr.5 NV i.V.m. § 36 StaatsGHG bzw. Art. 93 I Nr.4 b GG i.V.m §§ 91 ff. BVerfGG

96
Q

Was für Funktionen haben Grundrechte?

A
  • status negativus: Abwehrrecht des Einzelnen ggü Hoheitsträger
  • status positivus: GR als Anspruchs-, Schutzgewähr-, Teilhabe-, Leistungs-, und Verfahrensrechte
  • status activus: GR als Mitwirkungsrecht
  • objektiv-rechtliche Funktionen: negative Kompetenznormen, die staatlichen Handlungs- und Entscheidungsspielraum begrenzen
  • Maßstab für Auslegung des einfachen Rechts
  • Einrichtungsgarantien: Art.5 I GG, Art.14 I GG; Art. 33 V GG, Art. 28 II GG (der Disposition des Gesetzgebers entzogen)
97
Q

Was schützt Art. 14 GG?

A
  • Grundeigentum (Baufreiheit)
  • Besitzrecht
  • eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
  • nicht Vermögen als solches, Schutz vor Konkurrenz, Parkmöglichkeit
  • nur das Eigentum Privater
98
Q

Wann spielt Art. 14 GG in Klausuren eine Rolle?

A

In baurechtlichen Klausuren (Baueinstellung, Nutzungsuntersagung, Abrissverfügung § 79 NBauO)
Die Baufreiheit ist Ausdruck der Nutzungsfreiheit privaten Eigentums und damit von Art. 14 GG geschützt. Daher muss in der Klausur insb. Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme überprüft werden. Bei Sicherungsmaßnahmen und Sanierungsbescheiden müssen auch die Kosten des Betroffenen müssen berücksichtigt werden.