Verwaltungsrecht AT Flashcards

1
Q

Zuständigkeiten
NBauO
BJagdG
BBodSchG
GewO
StVG
KrWG

A
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2
Q

Standardprobleme im Rahmen eines Verwaltungsaktes

A
  1. Behörde: Beliehener, Verwaltungshelfer
  2. Regelung: Abgrenzung wdh Verfügung/Zweitbescheid; Verfahrensakte/vorbereitende Verfügungen; Umweltpläne nach BImSchG
  3. Einzelfall: Abgrenzung zu Allgemeinverfügung/Rechtsnorm § 35 S.2
  4. Außenwirkung: Streitigkeiten innerhalb juristischer Personen; Sonderstatusverhältnisse
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3
Q

Schema: Eingriffsverwaltung
formelle RMK

A
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4
Q

Schema: Eingriffsverwaltung: materielle RMK

A
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5
Q

Schema: Leistungsverwaltung

A
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6
Q

In welcher Form muss die Behörde handeln?

Verwaltungsaktbefugnis

A
  • wenn das Gesetz eine bestimmte Handlungsform ausdrücklich festlegt, muss die Behörde sich daran halten
  • in den übrigen Fällen kann die Behörde durch VA handeln, muss aber nicht
    ansonsten: Wahlrecht zwischen Leistungsklage und Leistungsbescheid

(wird relevant bei mat. Anspruch gegen Beamten)

s. Fall 1 in Modul 2

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7
Q

Was ist eine Bedingung § 36 II Nr.2 VwVfg?

A

o ist eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder
einer Belastung von einem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt
o Ereignis muss von der Außenwelt wahrnehmbar sein

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8
Q

Was ist eine Auflage § 36 II Nr.4 VwVfG?

A

o ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird
o enthält ein Gebot oder Verbot, das zur Vergünstigung hinzutritt

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9
Q

Widerspruchsverfahren: VA hat sich in der Zwischenzeit erledigt?

A

Erledigung § 43 II VwVfG
-> Widerspruch wird unzulässig!
Es gibt keinen Fortsetzungsfeststellungswiderspruch
rw VA sollte aber trotzdem aufgehoben werden, wegen FFK!

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10
Q

Prüfung: Antrag nach § 80 IV VwGO

Widerspruchsverfahren

A
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11
Q

Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruchsbescheid

nur bei Zurückweisung, bei Abhilfe hat der Bürger was er will!

A

Gegen meinen Bescheid vom 16.08.2012 können Sie binnen eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Hannover [Adresse] erheben.

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12
Q

(P) Widerspruch zu spät eingelegt

A
  1. RBB richtig? wenn nein Jahresfrist § 58 II VwGO
  2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand §§ 70 II, 60 VwGO
    - gesetzliche Frist
    - kein Verschulden
    - Def. Verschulden
    - Subsumtion
    - Antrag § 60 II 1 VwGO
    - Glaubhaftmachung § 60 II 2 VwGO
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13
Q

Was gilt bei Sonderstatusverhältnissen hinsichtlich der Außenwirkung (VA)?

Beamte, Richter, Soldaten, Schüler, Strafgefangene

A
  1. Maßnahmen die das Grundverhältnis betreffen - Veränderung des individuellen Rechtsstatus = Außenwirkung
  2. Maßnahmen die das Innenverhältnis betreffen - innerdienstliche Weisungen = keine Außenwirkung
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14
Q

Was gilt, wenn ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter eine Prozesshandlung ausführt?

z.B. Einlegung einer Klage

A
  • § 67 II VwGO (-)
  • § 67 III 2 VwGO
    Die Prozesshandlung ist bis zum Erlass des Zurückweisungsbeschlusses (§ 67 III 1) wirksam -> Klage kann so wirksam erhoben werden
    -Vollmacht § 67 VI, nachreichen
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15
Q

Was ist eine Verwaltungsvorschrift?

A

Verwaltungsvorschriften sind generell-abstrakte Regelungen (oder Anordnungen) einer Behörde gegenüber nachgeordneten Behörden oder eines Vorgesetzten gegenüber ihm unterstellten Bediensteten.
Verwaltungsvorschriften haben grundsätzlich keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber den Bürgern, sondern regeln den verwaltungsinternen Binnenbereich. Sie sind grundsätzlich nur verwaltungsinterne Regelungen.

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16
Q

Welche Arten von Verwaltungsvorschriften gibt es?

A

a) Organisations-, Verfahrens- und Dienstvorschriften
regeln den Organisations- und Dienstbetrieb der Verwaltung
b) Gesetzesauslegende/norminterpretierende Vorschriften Auslegungsrichtlinien
c) Normenkonkretisierende Vorschriften
konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum
z.B. TA-Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft aufgrund von § 48 BImSchG)
Bindung der Gerichte strittig
d) Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften
e) Gesetzesvertretende Verwaltungsvorschriften
z.B. Subventionsrichtlinien

17
Q

Wie entfalten Verwaltungsvorschriften mittelbar Außenwirkung?

A

Erlässt eine Behörde, der ein Entscheidungsspielraum zusteht, einen belastenden Verwaltungsakt, der mit einer den behördlichen Entscheidungsspielraum reduzierenden und lenkenden Verwaltungsvorschrift nicht übereinstimmt, verstößt der Verwaltungsakt gegen Art. 3 I GG und das (Freiheits-)Recht, in das der Verwaltungsakt eingreift. Der Bürger kann sich gegen den Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage wehren.
Beachte​: Das Gericht prüft, ob die Behörde deshalb gegen Rechte des Bürgers verstoßen hat, weil sie die Verwaltungsvorschrift in seinem Fall nicht oder nicht richtig angewendet hat.
Beachte​: Das Gericht prüft, ob der Bürger einen aus Art. 3 I GG folgenden Anspruch auf richtlinienkonformen Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat.

18
Q

Welche Ermessensfehler gibt es?

A
  • Ermessensunterschreitung -> Behörde erkennt nicht, dass ihr übehaupt Ermessen zusteht
  • Ermessensfehlgebrauch -> sachfremde Erwägungen werden zugrunde gelegt, unvollständig ermittelter Sachverhalt, Ermessensrichtlinie wird nicht ordnungsgemäß angewandt
  • Ermessensüberschreitung -> unzulässige Rechtsfolge, insbesondere Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht eingehalten
19
Q

Was ist intendiertes Ermessen?

A
  • die Behörde muss der Intention des Gesetzgebers folgen -> es bedarf dann keinen weiteren Ermessenserwägungen
  • außer es liegt ein atypischer Fall/Sachlage vor

“soll”

20
Q

Kann die Behörde Ermessenserwägungen nachschieben?

A

Ja § 114 S.2 VwGO
Voraussetzungen dafür sind: die Gründe müssen bei Erlass des VA schon vorgelegen haben, die Heranziehung darf zu keiner Wesensänderung des VA führen, der Bürger darf nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden

21
Q

Was bedeutet die 2-Stufen-Theorie?

A

Mit Hilfe dieser Theorie werden die zwei Ebenen hinsichtlich des Zugangs zu
öffentlichen Einrichtungen erfasst und dem öffentlichen oder dem privaten Recht zugeordnet. Die erste Stufe befasst sich mit dem Zugang zur öffentlichen Einrichtung. Sie fragt nach dem „Ob“ des Zugangs, während auf der zweiten Stufe das „Wie“ - dem öffentlichen oder privaten Recht zugeordnet wird. Hierbei wird das Benutzungsverhältnis auf seine privat- oder öffentlich-rechtliche Ausgestaltung hin untersucht.

22
Q

Kann ein Hoheitsträger einem anderen eine belastende Maßnahme anordnen (VA) ?

A

Grundsätzlich fehlt den Gefahrenabwehrbehörden die Kompetenz für belastende Maßnahmen gegenüber anderen Hoheitsträgern (OVG Schleswig NVwZ 2000, 1196: „Eine Hoheitsverwaltung darf nicht mit Anordnungen oder gar mit Zwang in die hoheitliche Tätigkeit einer anderen Hoheitsverwaltung, sei es derselben, sei es einer anderen Körperschaft eingreifen.“.)

23
Q

Kann ein Widerspruchsbescheid isoliert angefochten werden?

A

Ja,§ 79 Abs.2 VwGO
bei “zusätzlicher Beschwer”
Abs.2 S.2: durch Verfahrensfehler bei Erlass des Widerspruchsbescheids (Bsp. keine Rechtsbehelfsbelehrung)
wenn der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht (Kausalität)

24
Q

Wann ist die Leistungsklage prozessual verwirkt?

A
  • Zeitmoment und Umstandsmoment
  • Klagerhebung verstößt gegen Treu und Glauben und stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar
  • Es muss durch langes Abwarten der Eindruck erweckt werden, dass man einen Zustand in der konkreten Form anerkennt, so dass sich eine spätere Klage als unredlich erweist
25
Q

Ist diese Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß?
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim Staatlichen Umweltamt zu erheben.

A

Nein
Unrichtig i. S. d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Belehrung u. a. dann, wenn die Belehrung über die möglichen Formen der
Widerspruchseinlegung unvollständig ist, etwa weil entgegen der ausdrücklich in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erwähnten Einlegung zur
Niederschrift bei der Behörde über diese mögliche Form nicht belehrt wird. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass etwa schreibunkundige Adressaten durch einen fehlenden Hinweis von der Einlegung des Widerspruchs abgehalten werden könnten. Vorliegend wurde nur über die Möglichkeit der schriftlichen Einlegung informiert, so dass die Belehrung unvollständig und damit unrichtig i. S. d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO
-> Jahresfrist

26
Q

Kann ein Hoheitsträger einem anderen eine belastende Maßnahme anordnen (VA) ?
Gibt es Ausnahmen?

A

Eine Ausnahme nimmt das BVerwG an, wenn die einschreitende Behörde besondere Sachkunde hinsichtlich einer bestimmten Gefahrenquelle hat (BVerwG NVwZ 2003, 346). Dies gilt insbesondere bei Immissionsschutzbehörden, dadiese gem. §§ 24 Satz 1 i. V. m. § 22 BImSchG auch bei öffentlich betriebenen Anlagen einschreiten dürfen.
➜ besondere technische Kenntnisse der Bediensteten, personelle und sachliche Ausstattung der zuständigen Behörde, die geeignet ist die schädlichen Umwelteinwirkungen festzustellen und effektive Maßnahmen anzuordnen

27
Q

Wie prüft man die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

A
  1. Versäumung einer gesetzlichen Frist
  2. Unverschuldete Säumnis
    (P) Zurechnung des Verschuldens eines Bevollmächtigten § 173 S.1 VwGO iVm § 85 II ZPO; keine Zurechenung des Verschuldens von Hilfspersonen wie Büroangestellten des RA, nur Organisationsverschulden des RA
  3. Antrag, ggf. § 60 II 4 VwGO Antrag entbehrkich
  4. Antrag innerhalb der Frist § 60 II 1 VwGO
  5. Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe § 60 II 2 VwGO, § 173 1 VwGO iV § 294 ZPO
  6. Nachholung der versäumten Rechtshandlung § 60 II 3 VwGO

Mehrkosten: § 155 III VwGO

28
Q

Welchen Inhalt und welche Bedeutung hat § 50 VwVfG?

A

Konstellation: Anfechtung eines VAs durch einen Dritten (z.B.Anfechtung der Baugenehmigung durch Nachbarn)

§ 50 VwVfG schließt die Anwendung der Vertrauenstatbestände in §§ 48, 49 VwVfG aus, erleichtert also die Rücknahme/den Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
Grund: durch die Einlegung der Drittanfechtung ist der Begünstigte schon vorgewarnt und er genießt keinen Vertrauensschutz mehr

aber: § 50 VwVfG soll nur anwendbar sein, wenn die Drittanfechtung nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (Inzidentprüfung notwendig, Voraussetzung strittig, da sie sich nicht direkt aus dem Gesetzeswortlaut ergibt). Grund für die einschränkende Anwendung: sonst könnte die Behörde im Vorverfahren unter vereinfachten Bedingungen den VA (z.B. Baugenehmigung) zurücknehmen/widerrufen, obwohl keine Erfolgsaussichten vor dem Verwaltungsgericht bestehen