Verwaltungsrecht AT Flashcards
Zuständigkeiten
NBauO
BJagdG
BBodSchG
GewO
StVG
KrWG
Standardprobleme im Rahmen eines Verwaltungsaktes
- Behörde: Beliehener, Verwaltungshelfer
- Regelung: Abgrenzung wdh Verfügung/Zweitbescheid; Verfahrensakte/vorbereitende Verfügungen; Umweltpläne nach BImSchG
- Einzelfall: Abgrenzung zu Allgemeinverfügung/Rechtsnorm § 35 S.2
- Außenwirkung: Streitigkeiten innerhalb juristischer Personen; Sonderstatusverhältnisse
Schema: Eingriffsverwaltung
formelle RMK
Schema: Eingriffsverwaltung: materielle RMK
Schema: Leistungsverwaltung
In welcher Form muss die Behörde handeln?
Verwaltungsaktbefugnis
- wenn das Gesetz eine bestimmte Handlungsform ausdrücklich festlegt, muss die Behörde sich daran halten
- in den übrigen Fällen kann die Behörde durch VA handeln, muss aber nicht
ansonsten: Wahlrecht zwischen Leistungsklage und Leistungsbescheid
(wird relevant bei mat. Anspruch gegen Beamten)
s. Fall 1 in Modul 2
Was ist eine Bedingung § 36 II Nr.2 VwVfg?
o ist eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder
einer Belastung von einem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt
o Ereignis muss von der Außenwelt wahrnehmbar sein
Was ist eine Auflage § 36 II Nr.4 VwVfG?
o ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird
o enthält ein Gebot oder Verbot, das zur Vergünstigung hinzutritt
Widerspruchsverfahren: VA hat sich in der Zwischenzeit erledigt?
Erledigung § 43 II VwVfG
-> Widerspruch wird unzulässig!
Es gibt keinen Fortsetzungsfeststellungswiderspruch
rw VA sollte aber trotzdem aufgehoben werden, wegen FFK!
Prüfung: Antrag nach § 80 IV VwGO
Widerspruchsverfahren
Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruchsbescheid
nur bei Zurückweisung, bei Abhilfe hat der Bürger was er will!
Gegen meinen Bescheid vom 16.08.2012 können Sie binnen eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Hannover [Adresse] erheben.
(P) Widerspruch zu spät eingelegt
- RBB richtig? wenn nein Jahresfrist § 58 II VwGO
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand §§ 70 II, 60 VwGO
- gesetzliche Frist
- kein Verschulden
- Def. Verschulden
- Subsumtion
- Antrag § 60 II 1 VwGO
- Glaubhaftmachung § 60 II 2 VwGO
Was gilt bei Sonderstatusverhältnissen hinsichtlich der Außenwirkung (VA)?
Beamte, Richter, Soldaten, Schüler, Strafgefangene
- Maßnahmen die das Grundverhältnis betreffen - Veränderung des individuellen Rechtsstatus = Außenwirkung
- Maßnahmen die das Innenverhältnis betreffen - innerdienstliche Weisungen = keine Außenwirkung
Was gilt, wenn ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter eine Prozesshandlung ausführt?
z.B. Einlegung einer Klage
- § 67 II VwGO (-)
- § 67 III 2 VwGO
Die Prozesshandlung ist bis zum Erlass des Zurückweisungsbeschlusses (§ 67 III 1) wirksam -> Klage kann so wirksam erhoben werden
-Vollmacht § 67 VI, nachreichen
Was ist eine Verwaltungsvorschrift?
Verwaltungsvorschriften sind generell-abstrakte Regelungen (oder Anordnungen) einer Behörde gegenüber nachgeordneten Behörden oder eines Vorgesetzten gegenüber ihm unterstellten Bediensteten.
Verwaltungsvorschriften haben grundsätzlich keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber den Bürgern, sondern regeln den verwaltungsinternen Binnenbereich. Sie sind grundsätzlich nur verwaltungsinterne Regelungen.
Welche Arten von Verwaltungsvorschriften gibt es?
a) Organisations-, Verfahrens- und Dienstvorschriften
regeln den Organisations- und Dienstbetrieb der Verwaltung
b) Gesetzesauslegende/norminterpretierende Vorschriften Auslegungsrichtlinien
c) Normenkonkretisierende Vorschriften
konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum
z.B. TA-Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft aufgrund von § 48 BImSchG)
Bindung der Gerichte strittig
d) Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften
e) Gesetzesvertretende Verwaltungsvorschriften
z.B. Subventionsrichtlinien
Wie entfalten Verwaltungsvorschriften mittelbar Außenwirkung?
Erlässt eine Behörde, der ein Entscheidungsspielraum zusteht, einen belastenden Verwaltungsakt, der mit einer den behördlichen Entscheidungsspielraum reduzierenden und lenkenden Verwaltungsvorschrift nicht übereinstimmt, verstößt der Verwaltungsakt gegen Art. 3 I GG und das (Freiheits-)Recht, in das der Verwaltungsakt eingreift. Der Bürger kann sich gegen den Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage wehren.
Beachte: Das Gericht prüft, ob die Behörde deshalb gegen Rechte des Bürgers verstoßen hat, weil sie die Verwaltungsvorschrift in seinem Fall nicht oder nicht richtig angewendet hat.
Beachte: Das Gericht prüft, ob der Bürger einen aus Art. 3 I GG folgenden Anspruch auf richtlinienkonformen Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat.
Welche Ermessensfehler gibt es?
- Ermessensunterschreitung -> Behörde erkennt nicht, dass ihr übehaupt Ermessen zusteht
- Ermessensfehlgebrauch -> sachfremde Erwägungen werden zugrunde gelegt, unvollständig ermittelter Sachverhalt, Ermessensrichtlinie wird nicht ordnungsgemäß angewandt
- Ermessensüberschreitung -> unzulässige Rechtsfolge, insbesondere Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht eingehalten
Was ist intendiertes Ermessen?
- die Behörde muss der Intention des Gesetzgebers folgen -> es bedarf dann keinen weiteren Ermessenserwägungen
- außer es liegt ein atypischer Fall/Sachlage vor
“soll”
Kann die Behörde Ermessenserwägungen nachschieben?
Ja § 114 S.2 VwGO
Voraussetzungen dafür sind: die Gründe müssen bei Erlass des VA schon vorgelegen haben, die Heranziehung darf zu keiner Wesensänderung des VA führen, der Bürger darf nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden
Was bedeutet die 2-Stufen-Theorie?
Mit Hilfe dieser Theorie werden die zwei Ebenen hinsichtlich des Zugangs zu
öffentlichen Einrichtungen erfasst und dem öffentlichen oder dem privaten Recht zugeordnet. Die erste Stufe befasst sich mit dem Zugang zur öffentlichen Einrichtung. Sie fragt nach dem „Ob“ des Zugangs, während auf der zweiten Stufe das „Wie“ - dem öffentlichen oder privaten Recht zugeordnet wird. Hierbei wird das Benutzungsverhältnis auf seine privat- oder öffentlich-rechtliche Ausgestaltung hin untersucht.
Kann ein Hoheitsträger einem anderen eine belastende Maßnahme anordnen (VA) ?
Grundsätzlich fehlt den Gefahrenabwehrbehörden die Kompetenz für belastende Maßnahmen gegenüber anderen Hoheitsträgern (OVG Schleswig NVwZ 2000, 1196: „Eine Hoheitsverwaltung darf nicht mit Anordnungen oder gar mit Zwang in die hoheitliche Tätigkeit einer anderen Hoheitsverwaltung, sei es derselben, sei es einer anderen Körperschaft eingreifen.“.)
Kann ein Widerspruchsbescheid isoliert angefochten werden?
Ja,§ 79 Abs.2 VwGO
bei “zusätzlicher Beschwer”
Abs.2 S.2: durch Verfahrensfehler bei Erlass des Widerspruchsbescheids (Bsp. keine Rechtsbehelfsbelehrung)
wenn der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht (Kausalität)
Wann ist die Leistungsklage prozessual verwirkt?
- Zeitmoment und Umstandsmoment
- Klagerhebung verstößt gegen Treu und Glauben und stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar
- Es muss durch langes Abwarten der Eindruck erweckt werden, dass man einen Zustand in der konkreten Form anerkennt, so dass sich eine spätere Klage als unredlich erweist