ZPO Flashcards
Erlass VU, §§ 331 ff.
Das Gericht wird ein Versäumnisurteil erlassen, wenn eine Säumnis der Beklagten vorliegt, ein entsprechender Antrag des Klägers gestellt wurde, keine Erlasshindernisse bestehen und die Klage zulässig sowie schlüssig ist (§§ 331 I, II ZPO).
1. Säumnis, § 331 ZPO
2. Antrag
3. Erlasshindernis (§§ 335, 337 ZPO)
4. Zulässigkeit der Klage
5. Schlüssigkeit der Klage
Die Klage ist schlüssig, wenn die geltend gemachten Ansprüche auf Grundlage des Klägervortrages bestehen. Daher sind diese im Folgenden zu prüfen.
Einspruch gegen VU
Das Versäumnisurteil wird aufgehoben, wenn die darin enthaltene Entscheidung nicht mit der auf Grund der mündlichen Verhandlung zu erlassenen Entscheidung überein- stimmt (§ 343 S. 2 ZPO). Dafür muss der Einspruch zulässig sowie die Klage zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit des Einspruchs 1. Statthaftigkeit, § 338 ZPO 2. Frist, § 339 ZPO 3. Form, § 340 ZPO 4. Zulässigkeit der Klage 5. Begründetheit der Klage
Einseitige Erledigungserklärung - Klageänderung in Feststellungsklage
I. Rechtsschutzziel - Änderung der Klageanträge in Feststellungsklage, dass ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und die Klage aufgrund eines inzwischen eingetretenen Ereignisses nicht mehr zulässig und begründet ist.
II. Zulässigkeit der Feststellungsklage
1. Zulässigkeit der Klageänderung - §§ 263, 264 I Nr. 2
2. Rechtsverhältnis - § 256 I ZPO
3. Feststellungsinteresse - § 256 I ZPO
III. Begründetheit der Feststellungsklage
1. Ursprüngliche Zulässigkeit
2. Ursprüngliche Begründetheit
3. Nachträgliche Unbegründetheit
Zulässigkeit einer Klage Schema
A. Gerichtsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
I. Sachliche Zuständigkeit §§ 1 ZPO iVm 23 Nr. 1, 71 I GVG -> Streitwertbezogen
II. Örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO
1. Ausschließlicher Gerichtsstand (vorrangig)
2. Allgemeiner Gerichtsstand (differenzieren, wer verklagt wird - natürliche o. juristische P.)
3. Besonderer Gerichtsstand / Gerichtsstandvereinbarung (§§ 38, 40 ZPO)
-> bei mehreren besonderen / dem allgemeinen: Wahlrecht, § 35 ZPO
B. Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
I. Parteifähigkeit, § 50 ZPO
-> (P) bei juristischen Personen (zb § 13 I GmbHG)
II. Prozessfähigkeit, § 51, 52 ZPO
nur bei nicht-natürlichen Personen und Minderjährigen problematisieren
III. Prozessführungsbefugnis
Nur problematisch: Fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen -> Gewillkürte oder gesetzliche (zB § 1368!!) Prozessstandschaft
C. Streitgegenstandsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
I. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 253 ff. iVm 495 Hs. 1 ZPO
II. Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO
III. Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
IV. Rechtsschutzbedürfnis