Besitz u. EGT Schutz Flashcards
Herausgabeansprüche des Besitzers
- Possessorischer Herausgabeanspruch bei verbotener Eigenmacht: § 861
- Petitorischer Herausgabeanspruch: § 1007 I
- Petitorischer Herausgabeanspruch bei Abhandenkommen: § 1007 II
- Deliktischer Schadensersatz: § 823 I
- Angemaßte / Berechtigte GoA
- Besitzkondiktion: § 812 I 1 Alt. 1 und Alt. 2 (hier meist nur bei Durchbruch des Subsidaritätsdogmas)
Possessorischer Besitzschutz nach §§ 861, 862
VSS:
- Früherer Besitz d. Klägers
- Entziehung des unmittelbaren Besitzes (§ 861) oder Besitzstörung (§ 862)
- Durch verbotene Eigenmacht = gegen / ohne den Willen des Beklagten
- Fehlerhaftigkeit des Besitzes des Beklagten
- Verbotene Eigenmacht des Beklagten
- Verbotene Eigenmacht d. Rechtsvorgängers (“Vorbesitzers”), wenn dieser beim Besitzerwerb die Fehlerhaftigkeit d. Besitzes positiv kennt / Erbe des Vorbesitzers ist - Kein Ausschluss nach §§ 861 II bzw. 862 II
- Kein Ausschluss nach § 864
Petitorischer Besitzschutz nach § 1007 I (“besseres Recht zum Besitz”)
- Früherer Besitz d. Klägers
- Besitz d. Beklagten
- Bösgläubigkeit des Beklagten hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Besitz beim Besitzerwerb
- Kein Ausschluss nach § 1007 III
Petitorischer Anspruch bei Abhandenkommen der Sache, § 1007 II, III
- Früherer Besitz des Klägers
- Besitz des Beklagten
- Abhandenkommen der Sache
- Kein Ausschluss nach § 1007 III
Sonderfälle des EBV - “Nicht so berechtigter Besitzer”
ältere Lehre: Anwendung d. §§ 987 ff. auch auf berechtigten Besitzer, der die inhaltlichen Grenzen seines Besitzrechts überschreitet
hM: Ablehnung dieser Anwendung: die durch §§ 987 ff. beabsichtigte Priviligierung d. gutgläubigen unrechtmäßigen Besitzers passt schon für den unrechtmäßigen Fremdbesitzer nicht uneingeschränkt
Zudem dürfen Haftungsprivilegien des berechtigten Besitzes nicht unterlaufen werden
Herausgabeanspruch aus § 985
- Eigentum des Anspruchstellers
- > Ursprünglicher Eigentümer; von dort chronologisch - Besitz des Anspruchgegners
- Kein Recht zum Besitz, § 986
Schadensersatzanspruch - Haftung des verklagten Besitzers gem. § 989
(1) Vindikationslage zur Zeit der schädigenden Handlung
(2) Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs
(3) Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
(4) Verschulden
Schadensersatzanspruch - Haftung des bösgläubigen Besitzers, §§ 989, 990 I
- Vindikationslage
2.
a) Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb, § 990 I 1
Bösgläubig ist der Besitzer, wenn ihm bei Erwerb des Besitzes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist
-> Maßgeblich: Zeitpunkt d. Besitzerwerbes!
b) Nachträgliche Bösgläubigkeit, § 990 I 2 - Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
- Verschulden
Nutzungsherausgabe - Haftung d. verklagten / unredlichen Besitzers gem. §§ 987, 990
a) Vindikationslage zum Zeitpunkt d. Nutzungsziehung
b) Nutzungen
= Früchte / Gebrauchsvorteile, § 100 BGB
c) Anfall nach Rechtshängigkeit (§ 987) oder Bösgläubigkeit (§ 990 I 1)
-> Rechtsfolge: Herausgabe d. Nutzungen
- Herausgabe = Verschaffung v. Eigentum & Besitz an körperlich noch vorhanden Früchten
Hinsichtlich Gebrauchsvorteile: Wertersatz
Wertersatz für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen, § 987 II (unredlicher / bösgläubiger Besitzer)
! objektiver Maßstab, irrelevant ist, inwieweit d. Eigentümer selbst Nutzungen hätte ziehen können
-> RF: Ersatz d. objektiven Wertes der nicht gezogenen Nutzungen
Ansprüche des Besitzers im EBV - Notwendige Verwendungen § 994 I BGB
I. EBV
II. Besitzer ist gutgläubig und unverklagt
III. Besitzer hat notwendige Verwendungen auf die Sache getätigt
1. Verwendungen
2. Notwendigkeit
3. keine gewöhnlichen Erhaltungskosten, § 994 I 2
Ansprüche des Besitzers im EBV - § 996
I. EBV
II. Besitzer ist gutgläubig und unverklagt
III. Besitzer hat nützliche Verwendungen auf die Sache gemacht
- solche, die den Wert der Sache steigern oder ihre Gebrauchstauglichkeit erhöhen
IV. Die Wertsteigerung ist tatsächlich noch vorhanden
RF: Verwendungsersatzanspruch
§ 1000 - Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
Einrede des Besitzers gegen Herausgabeanspruch, wenn dieser Anspruch auf Verwendungen hat
Ansprüche des bösgläubigen Besitzers im EBV - § 994 II iVm §§ 683, 670 bzw. §§ 684 S. 1, 812 ff. BGB
I. EBV
II. Besitzer ist bösgläubig oder auf Herausgabe (§ 985) verklagt
III. Besitzer hat notwendige Verwendungen gemacht
IV. Verwendungen entsprechen dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers: dann Anspruch gem. §§ 683, 670 BGB (ansonsten nur Anspruch gem. §§ 684 S. 1, 812 ff. BGB)
Anspruch auf SE des Eigentümers gg. Besitzer im EBV - § 991 II BGB (Fremdbesitzerexzess)
I. EBV
II. Gutgläubiger Fremdbesitz des Besitzers für einen vom Eigentümer verschiedenen Dritten
III. Besitzer hat sich gegenüber dem Dritten für doe Beschädigung der Sache zu verantworten
Ansprüche auf SE gegen den deliktischen Besitzer - §§ 992, 823 BGB
I. EBV II. Besitzverschaffung durch eine Straftat oder (schuldhafte) verbotene Eigenmacht III. RGV = Eigentumsverletzung IV. Schaden V. Rechtsfolge
Nutzungsersatz gegen unentgeltlichen Besitzers - Ausnahmefall Übermaßfrüchte § 993
I. EBV
II. Besitzer ist gutgläubig, unverklagt und hat den Besitz entgeltliche erworben
III. Besitzer hat Übermaßfrüchte gezogen
RF: Herausgabe der Übermaßfrüchte nach Bereicherungsrecht
Definition Bösgläubigkeit
wenn der Besitzer beim Besitzerwerb weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist
- Grobe Fahrlässigkeit bedeutet einen Sorgfaltsverstoß in besonders hohem Maß, d.h. bei Außerachtlassung dessen, was in der gegebenen Situation jedem hätte einleuchten müssen
Definition Verfügungsbefugnis
Verfügungsbefugt ist der in seinem Recht nicht eingeschränkte Rechtsinhaber sowie derjenige, der kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäfts zur Verfügung über das fremde Recht befugt ist
Definition Abhandenkommen
Unfreiwilliger (gegen/ Ohne Willen) Verlust des unmittelbaren Besitzes
Definition verbotene Eigenmacht
Entzug des Besitzes ohne / gegen den Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Gestattung
Definition Verwendungen
Verwendungen sind alle willentlichen Vermögensaufwendungen des Besitzers, die einer Sache zugute kommen, indem sie sie wiederherstellen, erhalten oder verbessern
Definition Nutzungen
Nutzungen sind Früchte und Gebrauchsvorteile, § 100
Definition notwendige Verwendungen
Notwendig sind solche Verwendungen, die objektiv erforderlich sind, um die Sache in Ihrem wirtschaftlichen Bestand einschließlich ihrer Nutzungsfähigkeit zu erhalten
(Ausnahme: Kein Ersatz gewöhnlicher Erhaltungskosten, § 994 I 2 und gewöhnlicher Lasten § 995 S. 2)