Eherecht Flashcards
Schlüsselgewalt, § 1357 = Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Prüfung:
- Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs = der Familie sind solche, die den Unterhalt der Familie sicherstellen
- Angemessenheit? je nach Lebensstandard der Familie zu beurteilen - würde der andere Ehegatte idR hier zustimmen?
- keine Genehmigung oder Entbehrlichkeit der Genehmigung
Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353
Verfügungsverbot über Vermögen im Ganzen, § 1365 I
VSS:
- Wirksame Ehe + Lebensgemeinschaft
- Vfg. über “Vermögen im Ganzen” - was ist das?
Gesamttheorie
Einzeltheorie
- Kenntnis des Gegenüber Verfügung des gesamten Vermögens? (nicht über Ehe)
- keine Genehmigung des anderen Ehegatten oder Ersetzung
Verfügungsverbot über Haushaltsgegenstände, § 1369 I
VSS:
- gültige Ehe + gesetzlicher Güterstand
- Verfügung über Haushaltsgegenstand = alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Lebensführung sowie für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind.
- ohne Genehmigung des anderen Ehegatten
Revokationsrecht, § 1368
Ehegatten kann die Rechte des anderen Ehegatten, die sich aufgrund der Unwirksam durch §§ 1365 oder 1369 ergeben, selbst geltend machen - strittig, an wen rückübereignet werden muss
Zugewinngemeinschaft
EGT bleibt getrennt - § 1363 II
(P) Dingliche Wirkung des § 1357
eA: dingliche Wirkung des § 1357 -> durch § 1357 Miteigentum der Ehegatten: Wortlaut des Gesetzes, dass beide Eheleute “berechtigt und verpflichtet werden”, würde ansonsten auch dem modernen Eheverständnis zuwiderlaufen
hM: kein selbstständiger Eigentumserwerbstatbestand - dingliche Lage bestimmt sich nach §§ 929 ff., ansonsten Publizitätsprinzip aufgehoben
(P) Analoge Anwendung des § 1369 I auf dem anderen Ehegatten gehörende Gegenstände?
Literatur: +, um gutgläubigen Erwerb aus §§ 932 ff. scheitern zu lassen
Rspr / hM: gar nicht erst nötig, da eh Schutz über § 935
(P) Was ist “das Vermögen im Ganzen”?
- Gesamttheorie (gesamtes Vermögen “en bloc”)
- Einzeltheorie (hM): ein oder mehrere Gegenstände, die wirtschaftlich das gesamte Vermögen darstellen
(P) Zu welchem Zeitpunkt muss Vertragspartner Kenntnis über Verfügung über Vermögen im Ganzen haben?
(P) Geltendmachung der Rechte / Pflichten aus § 1353 I?
(-), widerläuft § 120 III FamFG
(P) Ansprüche gegen “Ehestörer” auf Unterlassen des Betretens der Ehewohnung
Bei Wiederholungsgefahr: (+) räumlich-gegenständlicher Bereich der Ehe!
(P) Ansprüche gegen “Ehestörer” auf Unterlassen ehebrechender Handlungen?
(-)
(P) Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Ehegatten aus § 1353?
grundsätzlich (-), wenn der Anspruch jedoch rücksichtslos durchgesetzt wird, dann (+), Rücksichtnahmepflicht auf Interessen des anderen Ehegatten!
(P) an wen wird im Regelfall übereignet? - § 1357
a. Regeln des “Geschäfts für den, den es angeht” - bei Erwerb von Hausrat: Erwerb von Miteigentum gewollt (handelnde Ehegatte vertritt hierbei den anderen)
ABER: übermäßige Strapazieren, Geschäft für den, den es angeht nur auf Bargeschäfte des täglichen Lebens zugeschnitten + Wille des Kontrahierenden maßgeblich
b. Gegenleistungsprinzip - der, der aus seinem Vermögen die zum Erwerb notwendigen Mittel aufbringt wird Eigentum
ABER: gänzlich systemfremd, für Eigentumserwerb auf Mittelaufbringung abzustellen, zudem idR nicht mutmaßlicher Wille der Ehegatten, dass nur der alleinverdienende Partner Eigentum bekommt
c. Einzelfallbetrachtung
Miteigentum nur dann anzunehmen, wenn sich derartige Wille des Vertragschließenden Ehegatten zumindest aus den Umständen erkennen lässt - ansonsten: kontrahierender Ehegatte erwirbt Alleineigentum