Bereicherungsrecht Flashcards

1
Q

§ 812 I 1 - Leistungskondikition

A
  1. Etwas erlangt = jeder Vermögenswerte Vorteil
  2. Durch Leistung = jede Zweckgerichte Mehrung fremden Vermögens
  3. Ohne Rechtsgrund
  4. Rechtsfolge: Herausgabe des erlangten, § 812 I, 818 I
    oder: Wertersatz, § 818 II (Ausnahme: Entreicherung, § 818 III - Rückausnahme: verschärfte Haftung, § 818 IV, 819 I)
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2
Q

§ 818 2 1 Alt. 2- Eingriffskondikition

A
  1. Etwas erlangt
  2. In sonstiger Weise
    ! Vorrang der Leistungskondiktion - aber: kein starres Dogma, sondern den Wertungen des Zivilrechts zu unterlegen: ZB Durchbruch bei § 1369, oder Abhandenkommen § 935
  3. Auf Kosten des Anspruchsstellers
  4. Ohne Rechtsgrund = bei Sachenrecht: ohne Recht zum Besitz
  5. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
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3
Q

§ 816 I 1 - Verfügung eines Nichtberechtigten

A
  1. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
  2. Die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist
  3. Rechtsfolge: Herausgabe des durch die Verfügung erlangten
    - Herausgabe des objektiven Werts oder der Gegenleistung?
    eA: Erlangte = lediglich die Befreiung aus Leistungspflicht - Ersatz somit Verkehrswert
    hM: Erlös, es ist alleinige Sache des Berechtigten, mit der Sache geschickt zu wirtschaften - trägt auch das Risiko einer Vfg. unter Wert
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4
Q

(P) Vorrang der Leistungskondiktion innerhalb “in sonstiger Weise”

A

X müsste den Besitz in sonstiger Weise iSd § 812 I 1 Alt. 2 BGB erlangt haben. Das wäre nicht der Fall, wenn der Empfänger den Bereicherungsgegenstand durch eine Leistung erlangt hat (Subsidiaritätsdogma)
Hier besteht eine vorrangige Leistung durch Z an X, da Z an X den Besitz bewusst und zweckgerichtet verschafft hat. Das Subsidiaritätsdogma ist kein starres Prinzip, sondern bedarf im Einzelfall der Korrektur unter Berücksichtigung gesetzlicher Wertungsmodelle.
Vorliegend kommt die Wertung des § 935 BGB zum Tragen, weil das an X geleistete “etwas” dem Y abhandengekommen ist und § 935 BGB diesen Konflikt sachenrechtlich zugunsten des Eigentümers auflöst, was auch auf der Ebene des Bereichungsrechts zu berücksichtigen ust.

// 
Vorliegend kommt die Wertung des § 1369 I BGB zum Tragen, welches den Schutz der Eheleute über das Erwerbsinteresse des X stellt, was auch auf der Ebene des Bereicherungsrechts zu berücksichtigen ist.
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