Bereicherungsrecht Flashcards
§ 812 I 1 - Leistungskondikition
- Etwas erlangt = jeder Vermögenswerte Vorteil
- Durch Leistung = jede Zweckgerichte Mehrung fremden Vermögens
- Ohne Rechtsgrund
- Rechtsfolge: Herausgabe des erlangten, § 812 I, 818 I
oder: Wertersatz, § 818 II (Ausnahme: Entreicherung, § 818 III - Rückausnahme: verschärfte Haftung, § 818 IV, 819 I)
§ 818 2 1 Alt. 2- Eingriffskondikition
- Etwas erlangt
- In sonstiger Weise
! Vorrang der Leistungskondiktion - aber: kein starres Dogma, sondern den Wertungen des Zivilrechts zu unterlegen: ZB Durchbruch bei § 1369, oder Abhandenkommen § 935 - Auf Kosten des Anspruchsstellers
- Ohne Rechtsgrund = bei Sachenrecht: ohne Recht zum Besitz
- Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
§ 816 I 1 - Verfügung eines Nichtberechtigten
- Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
- Die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist
- Rechtsfolge: Herausgabe des durch die Verfügung erlangten
- Herausgabe des objektiven Werts oder der Gegenleistung?
eA: Erlangte = lediglich die Befreiung aus Leistungspflicht - Ersatz somit Verkehrswert
hM: Erlös, es ist alleinige Sache des Berechtigten, mit der Sache geschickt zu wirtschaften - trägt auch das Risiko einer Vfg. unter Wert
(P) Vorrang der Leistungskondiktion innerhalb “in sonstiger Weise”
X müsste den Besitz in sonstiger Weise iSd § 812 I 1 Alt. 2 BGB erlangt haben. Das wäre nicht der Fall, wenn der Empfänger den Bereicherungsgegenstand durch eine Leistung erlangt hat (Subsidiaritätsdogma)
Hier besteht eine vorrangige Leistung durch Z an X, da Z an X den Besitz bewusst und zweckgerichtet verschafft hat. Das Subsidiaritätsdogma ist kein starres Prinzip, sondern bedarf im Einzelfall der Korrektur unter Berücksichtigung gesetzlicher Wertungsmodelle.
Vorliegend kommt die Wertung des § 935 BGB zum Tragen, weil das an X geleistete “etwas” dem Y abhandengekommen ist und § 935 BGB diesen Konflikt sachenrechtlich zugunsten des Eigentümers auflöst, was auch auf der Ebene des Bereichungsrechts zu berücksichtigen ust.
// Vorliegend kommt die Wertung des § 1369 I BGB zum Tragen, welches den Schutz der Eheleute über das Erwerbsinteresse des X stellt, was auch auf der Ebene des Bereicherungsrechts zu berücksichtigen ist.