Zivilrecht - Die Basics - Rechtsgeschäft und Willenserklärung Flashcards

1
Q

Was ist der Primäranspruch?

A

Hauptanspruch aus einem Vertrag Bsp. Kaufpreiszahlung

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Q

Was ist der Sekundäranspruch?

A

Ergibt sich aus dem Primäranspruch; stellt die Durchsetzung des Primärspruchs dar und gibt Konsequenzen bei Verstößen vor

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3
Q

Was ist ein Rechtsgeschäft?

A

Ein Rechtsgeschäft ergibt sich aus einer oder mehreren Willenserklärungen und zielt auf einem bestimmten rechtlichen Erfolg ab

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4
Q

Was ist ein Rechtlicher Erfolg?

A

gewünschtes oder unbeabsichtigtes Ergebnis mit rechtlicher Bedeutung

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5
Q

Was ist eine Willenserkläung

A

Eine Willensäußerung mit Richtung auf rechtlichen Erfolg

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6
Q

Welche Bestandteile hat eine Willenserkläung

A

äußerer (objektiver) Tatbestand (das erklärte)
innerer (subjektiver Tatbestand (das gewollte) besteht aus Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille

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7
Q

Was ist der Handlungswille

A

Das Bewusstsein diese WE geäußert zu haben

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8
Q

Was ist das Erklärungsbewusstsein

A

Das Bewusstsein, dass das Handeln rechtliche Folgen hat, sowie der Rechtsbindungswille

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9
Q

Was tun wenn das Erklärungsbewusstsein fehlt?

A

Entscheiden im Einzelfall; hätte der Erkärende erkennen können dass der Empfänger die Handlungs als WE versteht;Auslegung nach obj empfängerhhorizont; Anfechtbarkeit nach §119 BGB

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10
Q

Was ist der Geschäftswille

A

Der Wille auf einen rechtsgeschäftlichen Erfolg hinaus zu sein

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11
Q

Was ist beim Geschäftswille wichtig?

A

Vorraussetzung ist das Erklärungsbewusstsein; meist ist dann der geschäftswille unnötig zu untersuchen

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12
Q

Was ist für das Wirksamwerden einer WE wichtig?

A

Die Abgabe und der Zugang

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13
Q

Was bedeutet die Abgabe

A

Die willentliche Entäußerung einer Erklärung im Rechtsverkehr

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14
Q

Was könnte im Falle der Abgabe problematisch werden

A

Fahrlässige/ ungewollte Abgabe einer WE,sowie Willensmängel

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15
Q

Wann wird der Zugang einer WE wirksam?

A

Sie ist im Machtbereich des Empfängers gelandet und dieser hatte unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit Kenntnis zu nehmen hatte und dies auch zu erwarten war

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16
Q

Wie wird zwischen arglistiger und fahrlässiger Vereitelung einer WE geurteilt?

A

Bei Fahrlässiger Vereitelung wird diese bei 2. erfolgreicher Zuteilung so behandelt, als wäre sie beim ersten mal zugestellt worden ( Frist eingehalten)
Bei arglistiger Vereitlung wird auch ohne erfolgreicher 2. Zustellung davon ausgegange, als wäre diese zugegangen

17
Q

Was ist bei nicht verkörperten WE zu beachten (bps. Telefon)

A

Sie gilt auch dann als zugegangen, wenn der Erklärende damit rechnen konnte und durfte, dass diese vollständig und richtig verstanden wird; Beurteilung im Einzelfall nach gesunden Menschenverstand

18
Q

Welche Arten von Rechtsgeschäften gibt es?

A

Einseitige und Mehrseitige

19
Q

Nenne Beispiele für einseitige Rechtsgeschäfte

A

Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Testament

20
Q

Nenne Beispiele für mehrseitige Rechtsgeschäfte und welche unterkategorien von diesen gibt es?

A

Gegenseitige Verträge: KV, Mietvertrag etc.
Einseitig verpflichtende Verträge: Auftrag, Leihe

21
Q

Welche Arten von Willenserklärungen gibt es und Nenne Beispiele

A

Empfangsbedürftige WE; Kündigung
nicht Empfangsbedürftige WE; Testament

22
Q

Wie kann man WE auslegen

A

nicht empfangsbedürftige WE werden natürlich ausgelegt (natürlicher, wahrer wille)
empfangsbedürftige WE; Berücksichtigung des Vertragspartners; erst natürlicher Wille, dann nach obj Empfängerhorizont

23
Q

Was ist der hypothetische Wille

A

Ist der Wille der Personen, den sie gewollt hätten, wenn sie den Umstand bedacht hätten (bei Lücken in Verträgen)

24
Q

Welche pflichten trägt der Erklärende bei Abgabe einer WE

A

Er muss sorge dafür tragen, dass diese in den Machtbereich des empfängers landet (unter normalen Verhältnissen)

25
Q

Wie ist die Risikoaufteilung bei dem Zugang einer WE von Erklärenden zum Empfänger

A

Erklärende: Umstände außerhalb des Machtbereichs werden nicht zugerechnet
Empfänger: WE werden nur wirksam, wenn sie in den Machtbereich gelangen, unter normalen umständen dieser Kenntnisn nehmen kann (Fähigkeit und Erwartbarkeit der Kenntnisnahme)