Zinsen und Lizenzen Flashcards
Welche Besteuerung hat der Ansässigkeitsstaat / Quellenstaat bei Zinseinkünften (Art. 11)? Welche Besonderheit ergibt sich für DE?
Ansässigkeitsstaat:
volles Besteuerungsrecht unter Anrechnung der Steuer des Quellenstaates
Quellenstaat:
begrenzte Besteuerung bis zu 10% des Bruttobetrags der Zinsen
DE: überhaupt nicht es sei denn mit Grund und Boden besichert (§ 49 I Nr. 5 c EStG)
Welche Besteuerung hat der Ansässigkeitsstaat / Quellenstaat bei Lizenzeinküften (Art. 12 OECD)
Ansässigkeitsstaat:
volles Besteuerungsrecht unter Anrechnung der Steueru des Quellenstaates (Art, 23A II oder Art. 23B I)
Quellenstaat:
kein Besteuerungsrecht; aber: in dt. ist teilweise begrenzte Besteuerung im Quellenstaat vereinbart (ähnlich zu Art. 11)
Was passiert, wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, zu einer BS gehören?
Anwendung Art. 7
BS führt für sich schon zu beschr. Steuerpflicht, da das Darlehen wirtschaftlich der BS zuzurechnen ist § 49 I Nr. 2a–> wie nationaler SV
Lizenzvertrag ähnlich
Was besagt due EU Zins- und Lizenzrichtlinie?
mS der EU dürfen keine Quellensteuer auf grenzüberschreitende Zahlung von Zinsen oder Lizenzen erheben; Richtlinie musste in nationales Recht umgewandelt werden
Ziel: Schaffung von Bedingungen, die denen eine Binnenmarktes entsprechen, d.h. keine mehrmalige Belastung von merhstufigen Konzernen innerhalb der EU
WAs sind die Voraussetzungen der Zins- und Lizenzrichtlinie?
- nur bestimmte Körperschaften
- Empfangende Ges. hat weder ihren Sitz noch den Ort der GL in Ansässigkeitsstaat der zahlenden Ges.
- Zahlende Gesellschaft unterliegt StPflicht in dem Staat, von dem aus die Zahlung erfolgt
- Gläubiger und Schuldner sind verbundene UN (direkte/indirekte Beteiligung von min. 25%)
Umsetzung in DE: § 50g EStG