Verteilungsnorm Art. 7 Unternehmensgewinne Flashcards

1
Q

Welche Formen der grenzüberschreitenden Tätigkeit gibt es?

A
  1. Direktgeschäft Art. 7 I 1 Leistungsaustausch ohne festen Stützpunkt im Ausland
  2. Betriebsstätte/ständiger Vertreter Art. 7 I 2 auf Dauer angelegte Geschäftseinrichtung im Ausland §§ 12, 13 AO
  3. ausländische PersG ähnlich zur BS
    - -> alle transparent
  4. ausländische KapG: häufigste Form des Auslandsengagements Finanzierung, Haftung, Abschirmwirkung, Gesellschafterwechsel
    - -> intransparent
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2
Q

Was ist der Regelfall beim Direktgeschäft? Welche Ausnahme gibt es?

A

§ 1 I EStG/ § 1 I,II KStG
Regelfall: keine Doppelbesteuerung bei Direktgeschäften im Inland // keine Anknüpfung für beschränkte oder unebschränkte Steuerpflicht im Ausland

Ausnahme: Liefergewinnbesteuerung in Entwicklungsländern (Indien zB)

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3
Q

Wie sieht es bei der KapG aus?

A

Ansässigkeitsstaat: alleiniges Besteuerungsrecht
Quellenstaat: Besteuerung ausgeschlossen

-> Ansässigkeitsstaat ist nach nat. Recht zu bestimmen, bei Doppleansässigkeit (dual residence) ist Art. 4 III anzuwenden: tatsächliche GL
Ausnahme: BS

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4
Q

Wo ist die BS national definiert? Welche Vss. hat sie?

A

§ 12 AO

  • Geschäftseinrichtung oder Anlage
  • mit eine festen Beziehung zur Erdoberfläche
  • von gewisser Dauer
  • dient der unternehmerischen Tätigkeit
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5
Q

Wo ist die BS im DBA definiert? Unterschiede zum nationalen Recht?

A

Art. 5
Bauausführung erst ab 12 Monaten vgl. § 12 Nr. 8
Warenlager § 12 Nr. 5 vs. Art. 5 IV a) (Ausnahmekatalog)

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6
Q

Wo ist im nationalen Recht der ständige Vertreter geregelt? Welche Vss.?

A

Art. 49 I Nr. 2a EStG iVm § 13 AO

  • nachhaltige Geschäfteziehungen
  • Weisungsgebundenheit (muss kein Angestellter sein, Warenliefervertrag zB reicht aus–> Sachweisungen)

Eine Abschlussvollmacht und ABhängigkeit muss nach AO nicht vorliegen

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7
Q

Wo ist im DBA der ständige Vertreter geregelt? Vss.?

A

Art. 5 V, VI

  • Abschlussvolmacht
  • Vollmacht muss in dem Staat gewöhnlich ausgeübt werden
  • wirtschaftliche und rechtliche Abhängigkeit (Art. 5 VI arg ex )
  • Weisungsgebundenheit
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