Wirksamkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts Flashcards
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen
Ehefähigkeit
Ehefähigkeit ist die Fähigkeit, eine Ehe wirksam einzugehen
Testierfähigkeit
Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten
Deliktsfähigkeit
Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtete unerlaubte Handlung (§ 823 ff.) zu begehen
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
für Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte: # Verpflichtungsgeschäft # einseitig verpflichtenden Verträgen # Verfügungsgeschäften
# Verpflichtungsgeschäfte sein lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn der beschränkt geschäftsfähige keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen übernimmt # bei einseitig verpflichtenden Verträgen wird immer nur eine Partei verpflichtet # Verfügungsgeschäfte sind rechtlich vorteilhaft, wenn zugunsten des beschränkt Geschäftsfähigen ein Recht übertragen, aufgehoben, verändert oder belastet wird
# Einwilligung # Genehmigung
# Einwilligung ist die vorherige Zustimmung # Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung
Urkunde
Urkunde ist die schriftliche Verkörperung einer Erklärung, die den Aussteller erkennen lässt und dem Beweis dient
elektronische Dokumente
unter elektronischen Dokumenten versteht man alle in elektronischer Form vorliegenden Daten, die, ,sei es am Bildschirm oder durch Ausdruck, in Schriftzeichen umgewandelt und somit lesbar gemacht werden können
elektronische Dokumente
unter elektronischen Dokumenten versteht man alle in elektronischer Form vorliegenden Daten, die, ,sei es am Bildschirm oder durch Ausdruck, in Schriftzeichen umgewandelt und somit lesbar gemacht werden können
elektronische Signatur
Elektronische Signaturen sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und zur Authentifizierung dienen
Umgehungsgeschäfte (von § 134 erfasst)
Ein Umgehungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das den vom Verbotsgesetz missbilligten Erfolg auf einem Weg zu erreichen sucht, den die Verbotsnorm nicht erfasst
Knebelungsverträge
Knebelungsverträge sind solche, die einen Vertragspartner in seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Freiheit übermäßig beschränken und ihn damit dem anderen mehr oder weniger ausliefern
Ausbeuten
Unter Ausbeuten versteht man das bewusste Ausnutzen der schlechten Situation des Geschäftsgegners, um einen übermäßigen Gewinn zu erzielen
Zwangslage
Eine Zwangslage liegt vor, wenn wegen einer augenblicklichen dringenden, meist wirtschaftlichen Bedrängnis ein zwingendes Bedürfnis nach Sach- oder Geldleistungen besteht
Unerfahrenheit
Unerfahrenheit bedeutet einen mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung
Mangel des Urteilsvermögens
Ein Mangel des Urteilsvermögens besteht, wenn jemandem in erheblichem Maße die Fähigkeit fehlt, sich bei seinem rechtsgeschäftlichen Handeln von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen oder die beiderseitigen Leistungen und die wirtschaftlichen Folgen des Geschäfts richtig zu bewerten
=> meist infolge einer Verstandesschwäche
erhebliche Willensschwäche
erhebliche Willensschwäche ist die verminderte Widerstandsfähigkeit
Bösgläubig
Bösgläubig ist, wer beim Erwerb einer beweglichen Sache das Verfügungsverbot kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (§ 135 II iVm § 932 II)