Abgabe und Zugang der Willenserklärung Flashcards
Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen WE
Die Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen WE liegt vor, wenn der Erklärende sich der Erklärung entäußert (sie vollendet, fertiggestellt) hat.
=> wird regelmäßig mit Abgabe wirksam
Abgabe einer empfangsbedürftigen WE
Eine empfangsbedürftige WE ist abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung derart in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt hat, dass er bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf
Abgabe der mündlichen Erklärung gegenüber Anwesenden
eine mündliche Erklärung gegenüber Anwesenden ist abgegeben, wenn sie so geäußert wird, dass dieser in der Lage ist, sie zu verstehen
Abgabe der mündlichen Erklärung gegenüber Abwesenden
Abgabe der mündliche Erklärung gegenüber Abwesenden: # gibt ein Erklärungsbote die Erklärung ab, hat der Erklärende alles getan, damit die Erklärung wirksam wird, wenn er die Erklärung gegenüber dem Boten vollendet und diesem die Weisung gegeben hat, diese Erklärung dem Erklärungsempfänger zu übermitteln
Abgabe der schriftlichen Erklärung gegenüber Anwesenden
eine schriftliche Erklärung gegenüber Anwesenden ist abgegeben, wenn sie zur Entgegennahme überreicht wird
Abgabe der schriftlichen Erklärung gegenüber Abwesenden
eine schriftliche Erklärung gegenüber Abwesenden ist abgegeben, wenn des Erklärende das vollendete Schriftstück in Richtung auf den Erklärungsempfänger auf den Weg gebracht hat, sodass normalerweise mit dem Zugang beim Empfänger gerechnet werden kann
Zugang
Zugang ist nach hM gegeben, wenn die WE so in den Bereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, dass er Kenntnis nehmen kann und unter Annahme gewöhnlicher Umstände mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist
Empfangsbote (+ Zugang mittels Boten)
Ein Empfangsbote ist eine Person, die als zur Entgegennahme der Erklärung geeignet und ermächtigt anzusehen ist
=> die Erklärung ist dem Empfänger zugegangen, wenn regelmäßig die Weitergabe an ihn zu erwarten ist