inhaltliche Schranken des Rechtsgeschäfts Flashcards
Umgehungsgeschäfte (in § 134 enthalten)
Unter einem Umgehungsgeschäft bei § 134 versteht man ein Rechtsgeschäft, das den vom Verbotsgesetz missbilligten Erfolg auf einem Weg zu erreichen sucht, den die Verbotsnorm nicht erfasst
Knebelungsverträge
Unter einem Knebelungsvertrag versteht man einen solchen Vertag, der einen Vertragspartner in seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Freiheit übermäßig beschränkt und ihn damit dem andere mehr oder weniger ausliefert
Ausbeuten
Unter Ausbeuten versteht man das bewusste Ausnutzen der schlechten Situation des Geschäftsgegners, um einen übermäßigen Gewinn zu erzielen
Zwangslage
Eine Zwangslage liegt vor, wenn wegen einer augenblicklichen dringenden, meist wirtschaftlichen Bedrängnis ein zwingendes Bedürfnis nach Sach- oder Geldleistungen besteht
Unerfahrenheit
Unerfahrenheit bedeutet einen Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung
Mangelndes Urteilsvermögen
Ein Mangel an Urteilsvermögen besteht, wenn jemandem in erheblichem Maße die Fähigkeit fehlt, sich bei seinem rechtsgeschäftlichen Handeln von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen oder die beiderseitigen Leistungen und die wirtschaftlichen Folgen des Geschäfts richtig zu bewerten
=>meist infolge einer Verstandesschwäche
erhebliche Willensschwäche
Eine erhebliche Willensschwäche ist die verminderte Widerstandsfähigkeit
Bösgläubigkeit
Bösgläubig ist, wer beim Erwerb einer beweglichen Sache das Verfügungsverbot kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (§ 135 II iVm § 932 II)