Wirksamkeit des Vertrags Flashcards
Unwirksamkeitsgründe/ Nichtigkeitsgründe
§104 Geschäftsunfähigkeit
§§106 ff. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
§117 Scheingeschäft
§118 Scherzerklärung
§§119 ff. Anfechtung
§§125 ff. Formmangel
§§134 ff. Gesetzliche Verbote
§138 I Sittenwidrigkeit
§138 II Wucher
Lediglich rechtlicher Vorteil
Liegt vor, wenn unmittelbar durch das Rechtsgeschäft keine Pflichten für den Minderjährigen entstehen und vorhandene Rechte des Minderjährigen nicht aufgehoben werden.
(Lediglich der Schenkungsvertrag ist für den Minderjährigen rechtlich vorteilhaft!)
Einwilligung / Genehmigung
Einwilligung: Erteilung bevor das Rechtgeschäft geschlossen wird.
Genehmigung: Erteilung nachdem das Rechtsgeschäft geschlossen wurde.
Formmangel
§126 Schriftform (schriftliche Unterschrift)
§126a Elektronische Form (elektronische Unterschrift)
§126b Textform (Dokument ohne Unterschrift)
§128 Notarielle Beurkundung
§129 Notarielle Beglaubigung
Sittenwidrigkeit / Wucher
§138 I und §138 II
Sittenwidrigkeit: Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
Wucher: Jemand die Schwächelage eines anderen ausnutzt und Leistung und Gegenleistung in einem auffäligen Missverhältnis zueinander stehen.
Dreisatz der Anfechtung
- Anfechtungserklärung §143 I
- Anfechtungsgrund
- Inhaltsirrtum §119 I Fall 1
- Erklärungsirrtum §119 I Fall 2
- Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften §119 II
- Unrichtige Übermittlung §120
- Arglistige Täuschung §123 I Fall 1
- Widerrechtliche Drohung §123 I Fall 2 - Anfechtungsfrist §121 und §124
Inhaltsirrtum
Ein Irrtum ist hierbei das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem.
Erklärungsirrtum
Der Erklärungsirrtum nach §119 I Fall 2 meint hierbei insbesondere die Fälle, bei denen sich der Erklärende verschreibt, verspricht, vertippt oder vergreift.
Eigenschaften
Wertbildende Faktoren einer Sache
Verkehrswesentlichkeit
Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft dann, wenn sie für das konkrete Geschäft von Bedeutung ist
Goldene Regeln des §120 BGB
- Erklärende muss ein Bote sein und darf kein Stellvertreter sein! Der §120 ist nur auf die Botenschaft anwendbar! Der Eklärende muss mithin dem Vertragspartner eine fremde Willenserklärung übermitteln.
- Der Bote muss die Willenserklärung außerdem unbewusst falsch übermitteln. Sollte der Bote die Erklärung bewusst falsch übermitteln, wird der nach h.M. so behandelt wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht nach den §§177 ff. BGB analog!
Täuschung / Arglist
Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen, um beim Vertragspartner eine Fehlvorstellung herbeizurufen.
Arglist: Vorsatz in Bezug auf die Täuschungshandlung
Schema §123 I Fall 1
- Täuschungshandlung
- Entstehung eines Irrtums beim Vertragspartner
- Täuschungshandlung muss kausal für den Irrtum gewesen sein.
- Arglist des Erklärenden
§123 II
Der §123 II BGB besagt, dass wenn ein Dritter die Täuschung verübt, nur dann angefochten werden kann, wenn derjenige für den erklärt wurde, von dieser Erkläung wusste oder sie hätte kennen müssen.
Schmea §123 I Fall 2
- Drohung
- Widerrechtlichkeit der Drohung
- Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung
- Vorsatz des Drohenden