Schuldrecht Flashcards
Schuldverhältnis
Rechtsverhältnis, aus dem ein Gläubiger von einem Schuldner ein Tun oder Unterlassen fordern kann
Gläubiger
Person, welche eine Forderung gegenüber dem Schuldner geltend machen kann.
Schuldner
Person, welche dem Gläubiger etwas schuldet und diese Leistung erbringen muss.
Schuldverhältnisse
Vertragliche Schuldverhältnisse:
- Solche Schuldverhältnisse, welche per Vertrag zwischen den Parteien entstehen (bsp. KV §§433 ff.)
Vertragsähnliche Schuldverhältnisse
- Solche Schuldverhältnisse, welche Verträgen ähneln. Allerdings kommt es nicht zu einem Vertragsschluss (bsp. Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§311 II Nr.1))
Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Solche Schuldverhältnisse, welche gesetzlich entstehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (Geschäftsführung ohne Auftrag (§§677 ff.BGB)
Synallagma
Das Gegenseitigkeits- bzw. synallagmatische Verhältnis steht für das Verhältnis beider Parteien beim Vertrag nach dem Prinzip “do ut es” (ich gebe, damit du gibst)
Primärpflichten
Solche Pflichten welche von den Parteien “zuerst” erfüllt werden müssen und welche sich direkt aus dem geschlossenen Schuldverhältnis ergeben. Die Erfüllung dieser Pflichten ist das ursprüngliche Ziel des Vertrags.
Sekundärpflichten
Solche Pflichten welche erst dann eintreffen (können), wenn die Primärpflichten gestört werden. Aus diesem Grund sind diese Pflichten auch “zweitrangig” zu behandeln.
Privatautonomie
Recht seine privaten Rechtsverhältnisse nach seinem eigenen Willen zu gestalten.
Einordnung der Vertragsfreiheit in das Gesamtsystem
Privatautonomie:
- Testierfreiheit §1937
- Eheschließungsfreiheit
- Eigentumsfreiheit §903 I
- Vereinigungsfreiheit
- Vertragsfreiheit
—Abschlussfreiheit
—Formfreiheit
—Gestaltungsfreiheit
—Aufhebungsfreiheit
Abschlussfreiheit
Freie Entscheidung darüber, ob ein Vertrag abgeschlossen werden soll und mit wem
- Grenze: Kontrahierungszwang (Krankenkasse)
Aufhebungsfreiheit
Freie Entscheidung einen Vertrag zu beenden
- Grenze: Kündigungsschutz
Formfreiheit
Man darf selber entscheiden, welche Form man für einen Vertrag wählt
- Grenze: notarielle Beurkundung bei Grundstücksverkäufen §311b I S.1 BGB)
Gestaltungsfreiheit
Freie Entscheidung über die inhaltliche Ausgestaltung eines Vertrags
- Grenze: Typenzwang im Sachenrecht
Hauptleistungspflichten
Solche Pflichten, auf Grund dessen der Vertrag geschlossen wurde und welche die wesentlichen Vertragsbestandteile beinhalten.
Bei KV:
(§433 I S.1 Eigentums- und Besitzverschaffung)
(§433 II Kaufpreiszahlung)
Nebenleistungspflichten
Leistungsbezogene Nebenpflichten:
- Solche Pflichten welche die Erfüllung der Hauptleistungspflicht unterstützen und in einem direkten Bezug zu diesen stehen. (KV: §433 II Abnahme der Kaufsache)
Nichtleistungsbezogene Nebenpflichten:
Solche Pflichten welche allgemein bei Verträgen gelten und keinen direkten Bezug zu diesen haben.
Gattungsschulden
Gattungsschulden liegen dann vor, wenn eine Sache nach generalisierenden Merkmalen bestimmt wird, also inbesondere bei Sachen welche in einer großen Zahl hergestellt werden bzw. welche es mehrfach gibt.
Stückschulden
Stückschulden werden nach individualisierenden Merkmalen bestimmt und liegen insbesondere bei gebrauchten Sachen oder neuen Einzelstücken vor.
Leistungsort
Ort an dem der Schuldner die Leistung zu erbringen hat.
Erfolgsort
Ort an dem der Leistungserfolg eintritt.
Fälligkeit / Erfüllbarkeit
Fälligkeit: Zeitpunkt an welchem der Schuldner spätestens leisten muss
Erfüllbarkeit: Zeitpunkt an welchem der Schuldner frühestens leisten darf
Fixgeschäft
Schuldverhältnis welches zu einer bestimmten Zeit abgewickelt wird.
Absolut -> Unmöglichkeit §275
Relativ -> Rücktritt nach §323 II Nr.2 möglich
Arten von Leistungsstörungen/Pflichtverletzungen
- Nichtleistung (Unmöglichkeit)
- Schlechtleistung (Sachmängelhaftung)
- Verzögerung (Verzug)
- Verletzung nicht-leistungsbezogener Pflichten (z.B. bei Montage wird Zufahrt beschädigt)
Prüfungsschema Annahmeverzug §293 ff. BGB
- Wirksamer, erfüllbarer Anspruch §271
- Tatsächliches Angebot des Schuldners, §294
-> Wenn dieses (-), dann reicht auch ein wörtliches Angebot, §295
-> Wenn dieses (-), dann kann das Angebot auch entbehrlich sein, §296 - Leistung muss möglich sein für den Schuldner §297
- Nicht-Annahme durch Gläubiger §293
Rechtsfolge:
- Bei Unmöglichkeit (§326 II 1 Alt. 2 - Gläubiger trägt Preisgefahr)
- Milderer Haftungsmaßstab für Schuldner §300 I BGB
Schaden
Unfreiwillige Einbuße rechtlicher geschützter Güter
- Materieller Schaden (messbar)
- Immaterieller Schaden
Pflichtverletzung
Keine ordnungsgemäße Leistungserbringung
Schema §280 I BGB
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Schaden
Schadensersatz statt und neben der Leistung
Schadensersatz neben der Leistung:
-> Alle Schadensposten, welche nicht durch eine ordnungsgemäße Leistung beseitigt werden können
1. §§280 I, 241 II BGB (Einfacher SE)
2. §§280 I, II, 286 I BGB (Verzögerungsschaden)
Schadensersatz statt der Leistung:
-> Alle Schadensposten, welche an die Stelle des Erfüllungsanspruchs treten würden
1. §§280 I, III, 281 I s.1 BGB (Schadensersatz wegen Nicht oder Schlechtleistung)
2. §§280 I, III, 282 BGB (SE wegen Verletzung einer Pflicht)
3. §§280 I, III, 283 S.1 BGB (SE auf Grund von Unmöglichkeit nach §275 I-III BGB)
Nacherfüllung
Wahlweise Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache gleicher Art.