Allgemein Flashcards
Welche 4 Schritte im Gutachtenstil?
Obersatz
Definition
Subsumption
Konklusion
3 Prüfungsschritte bei der Prüfung vertraglicher Primäransprüche
Anspruch entstanden
Anspruch erloschen
Anspruch durchsetzbar
Willenserklärung
Objektiver Tatbestand
§133, §157
Wille nach außen erkennbar (Willensäußerung)
Rechtsbindungswille
Bestimmte Rechtsfolgen
Willenserklärung
Subjektiver Tatbestand
Handlungswille
Erklärungsbewusstsein
Geschäftswille
Welche 5 Bücher im BGB
Allgemeiner Teil
Schuldrecht
Sachenrecht
Familienrecht
Erbrecht
Anspruch
Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.
Vorliegen der Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage
(Nenne Paragraph und Bedeutung)
§433 I S.1BGB
- Eigentums- und Besitzübertragung
§433 II BGB
- Kaufpreiszahlung
§985 BGB
- Herausgabeanspruch
§812 I S.1 Alt.1 BGB
- Herausgabeanspruch
Kaufvertrag
Eine kaufrechtliche Einigung, welche durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande kommt.
Angebot
Unter einem Angebot versteht man eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in der die eine Partei der anderen Partei einen Vertragsschluss so darlegt, dass die andere Partei den Vertrag mit einem einfachen “Ja” herbeiführen kann. Hierbei müssen die sogennanten essentialia negotii beachtet werden.
Objektiv
Eine allgemeine Betrachtung einer Situation von oben herab durch eine neutrale Person.
Subjektiv
Eine persönliche Betrachtung, welche persönliche Fähigkeiten, eigenes Denken und eigene Erfahrungen mit einbezieht.
Invitatio ad offerendum
Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung
essentialia negotii
Hauptbestandteile eines Vertrags
- Diese Hauptbestandteile müssen aus dem Angebot hervor gehen, ansonsten liegt kein Angebot vor
- Vertragspartner
- Kaufsache
- Kaufpreis
Annahme
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in der sich jemand mit dem Angebot eines anderen einverstanden gibt und einen Vertragsschluss herbeiführen möchte.
Objektiver Empfängerhorizont
Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers
Offenkundigkeitsprinzip
Der Vertreter muss dem Vertragspartner signalisieren, dass er für den Vertretenen auftritt. er muss mithim offenkundig handeln.
Zwei Ausnahmen bei denen wir die Offenkundigkeit der Vertretung bejahen
Bargeschäfte des täglichen Lebens
Betriebs- und unternehmensbezogene Geschäfte
Vertretungsmacht
Ermächtigung, für jemand anderen handeln zu dürfen
Drei Möglichkeiten der Vertretungsmacht
Gesetz
Rechtsgeschäftliche Vollmacht
Rechtsschein
Vertretungsmacht durch Gesetz
§1629 Eltern/Kind
§1793 Vormund/Mündel
§1902 Betreuer/Betreuter
§§1909 Pfleger/Gepflegter
Vertretung durch (rechtsgeschäftliche) Vollmacht
Innenvollmacht §167 I Fall 1
- Erteilung der Vollmacht gegenüber Vertreter
Außenvollmacht §167 I Fall 2
- Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Vertragspartner
Kundgebung §171
- Erteilung der Vollmacht gegenüber einem unbestimmten Personenkreis
Achtung: Sollte der Vertretene dem Vertreter eine Innenvollmacht geben und dem Vertragspartner anschließend mitteilen, dass der Vertreter Vertretungsmacht hat, so stellt dies keine zusätzliche Außenvollmacht bei dem Vertragspartner dar, sondern lediglich eine informative Willenserklärung.
Vertretung durch Rechtsschein
Anscheinsvollmacht
- Schützt den Vertragspartner, da es den Anschein gemacht hat, als ob der scheinbare Vertreter “Vertretungsvollmacht” gehabt hätte. Der Vertretene hätte dies hierbei erkennen müssen.
Duldungsvollmacht
- Schützt den Vertragspartner, da es den Anschein gemacht hat, als ob der scheinbare Vertreter “Vertretungsmacht” gehabt hätte. Der Vertretene hat hierbei das Verhalten des Vertreters gekannt und geduldet.
Voraussetzungen der Anscheinvollmacht und Duldungsvollmacht
- Der scheinbare Vertreter hat keine Vertretungsmacht
- Der Vertretene hat dem “Vertreter” einen Spielraum eingeräumt, in dem dieser handeln konte. Dies kann bewusst oder unbewusst passieren. Hierauf konnte der “Vertreter” auch nach §242 BGB vertrauen.
- Anscheinsvollmacht: Der Vertretene wusste nicht, dass der Vertreter für ihn auftritt, hätte dies aber bei Einhaltung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennen können.
Duldungsvollmacht: Der Vertretene weiß von dem Handeln des Vertreters und duldet dies. - Gutgläubigkeit des Vertragspartners - Der Vertragspartner muss zudem auch gutgläubig gewesen sein. Das heißt, dass er keine Kenntnis von der fehlenden Vollmacht gehabt haben darf.
Spezialvollmacht
Bei der Spezialvollmacht, erteilt der Vertretene dem Vertreter die Vollmacht für ein einziges bestimmtes Geschäft.
Einzelvollmacht
Eine Spezialvollmacht stellt regelmäßig auch eine sogenannte Einzelvollmacht dar, da nur eine einzige Person bevollmächtigt wird.
Generalvollmacht
Bei der Generalvollmacht erteilt der Vertretene dem Vertreter die Vollmacht für alle Rechtsgeschäfte.
Gesamtvollmacht
Bei der Gesamtvollmacht, erteilt der Vertretene die Vollmacht an mehrere Personen zugleich, sodass die Personen nur gemeinschaftlich für den Vertretenen handeln dürfen.
Mögliche Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach §179
§ 179 I
- Nach § 179 I BGB wird der Vertreter ohne Vertretungsmacht so behandelt, als hätte er den Vertrag selber geschlossen. Er muss also nach § 362 I BGB den Vertrag erfüllen oder Schadensersatz leisten. Es sei denn, der Vertretene genehmigt den geschlossenen Vertrag nach § 177 I BGB
§ 179 II
- Nach § 179 II BGB haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte, jedoch nur für den sogennanten Vertrauensschaden.
§ 179 III
- Nach § 179 III haftet der Vertreter hingegen gar nicht, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht kannte.
Erlöschen der Vollmacht
Nach §168
- Demnach erlischt die Vollmacht bei der Innenvollmacht mit der Benachrichtigung bei dem Vertreter und bei der Außenvollmacht mit der Benachrichtigung bei dem Vertragspartner.
- Zudem erlischt eine Vollmacht, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird.
Insichgeschäft §181 und Ausnahmen
Ein Vertreter kann nicht Vertragspartner des Vertretenen sein
Ausnahmen:
- Der Vertretene gestattet dem Vertreter, das Selbstkontrahieren
- Rechtsgeschäft ist für Vertretenen rechtlich vorteilhaft
- Das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in Erfüllung einer Verbindlichkeit
Der Missbrauch der Vollmacht
Wenn wir vom Missbrauch der Vollmacht sprechen, reden wir zum einen von einfachen Missbrauchstatbeständen und zum anderen von schweren (absichtlichen) Missbrauchstatbeständen.
Einfach: Vertreter hat Auftrag für 6000 und kauft etwas für 12000…
Schwer:
- Kollusion: Bei der Kollusion handeln der Vertreter und der Vertragspartner bewusst zusammen, um den Vertretenen zu schädigen. (Sittenwidriges Rechtsgeschäft nach §138 I)
- Evidenz: Bei der Evidenz erfolgt eine bewusste Überschreitung der Vollmacht durch den Vertreter, welche der Vertragspartner kennt oder kennen muss. (Verstoß gegen §242 BGB druch Vertragspartner)