Allgemein Flashcards
Welche Bücher sind im BGB?
- Allgemeiner Teil
- Schuldrecht
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
Anspruch
Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können
(Bei §433 I S.1 Eigentums- und Besitzübertratung, §433 II Kaufpreiszahlung)
Prüfungsschema Anspruch
- Anspruch entstanden
- Anspruch erloschen
- Anspruch durchsetzbar
Prüfung Anspruch entstanden
- Vorliegen der Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage
a) §433 I S.1 BGB / § 433 II BGB
b) §985
c) §812 I S.1 Alt.1 BGB - Keine Unwirksamkeitsgründe
Kaufvertrag
Eine kaufrechtliche Einigung, welche durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande kommt.
Angebot
Unter einem Angebot versteht man eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in der eine Partei der anderen Partei einen Vertragsschluss so darlegt, dass die andere Partei den Vertrag mit einem einfachen “Ja” herbeiführen kann. Hierbei müssen die sogenannten essentialia negotii beachtet werden.
(§145)
Objektiv
Eine allgemeine Betrachtung einer SItuation von oben herab durch eine neutrale Person.
Subjektiv
Eine persönliche Betrachtung, welche persönliche Fähigkeiten, eigenes Denken und eigene Erfahrungen mit einbezieht.
Abgabe einer Willenserklärung
Ausdrücklich:
- bedeutet hierbei, dass sprachlich oder schriftlich bestätigt wird, dass man eine Willenserklärung abgegeben möchte.
Konkludent:
- bedeutet, dass durch schlüssiges Verhalten gezeigt wird, dass man eine Willenserklärung abgeben möchte.
invitatio ad offerendum
Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung
Abgabe WE: Objektiver Tatbestand
Rechtsbindungswille
- Der Antragende muss den Willen haben sich rechtlich zu binden (- invitatio ad offerendum, reine Gefälligkeit)
- konkludent, ausdrücklich
Abgabe WE: Subjektiver Tatbestand
Handlungswillse
Erklärungsbewusstsein
Geschäftswille
Essentialia negotii
- Vertragspartner
- Kaufsache
- Kaufpreis
Die Hauptbestandteile müssen aus dem Angebot hervor gehen, ansonsten liegt kein Angebot vor!
Accidentialia negotii
Nebenabreden eines Vertrags
Zugang bei nicht-verkörperten Willenserklärungen (Mündlich)
Eingeschränkte Vernehmungstheorie:
- Zugang liegt bei mündlichen WE immer dann vor, wenn der Erklärende davon ausgehen durfte, dass der Erklärungsempfänger die Erklärung richtig verstanden hat.