Wahlsystem Flashcards
I. Zahl der zu wählenden Abgeordneten
- 598, § 1 I 1 BWG
- 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen gem. §§ 19 - 26 BWG (Direktmandate) und
- 299 nach Landeswahlvorschlägen / Landeslisten (Listenmandate) gem. §§ 27 - 29; § 1 II BWG.
II. Zahl und Bezugspunkt der Stimmen
- Erststimme: Wahlkreisabgeordneter (personenbezogen); § 4 BWG.
- Zweitstimme: Landesliste (parteibezogen); § 4 BWG.
III. Verteilung der Stimmen; “Mischwahlsystem”
- Erststimme: Mehrheitswahl; § 5 S. 2 BWG
- Zweitstimme: Verhältniswahl; § 6 II BWG;
deshalb Mischwahlsystem der “personalisierten Verhältniswahl”.
IV. Verteilung der Sitze
Die Verteilung der Sitze richtet sich nach § 6 BWG:
- Stufe / “1. Verteilung”:
Verteilung auf die Landesliste der Parteien - Sitzkontingente nach Bevölkerungszahl:
- Zusammenzählung der für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen; § 6 I 1 BWG.
- Die Gesamtzahl der Sitze gem. § 1 I 1 BWG (598) wird in den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil (§ 3 I BWG) zugeordnet; § 6 II 1 Hs. 1 BWG.
- Die so ermittelte Sitzzahl wird auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen den Landeslisten zugeordnet; § 6 III 1 Hs. 2 BWG.
(Gem. § 6 III 1 Hs. 1 BWG bleiben Parteien, die weniger als 5 % der gültigen Zweitstimmen auf sich vereinigen konnten, bei der Sitzverteilung grds. unberücksichtigt (sog. Sperrklausel), sofern nicht mindestens drei Direktmandate errungen worden sind (sog. Grundmandatsklausel gem. § 6 III 1 Hs. 2 BWG) oder eine Partei nationaler Minderheiten vorliegt; § 6 III 2 BWG.)
- Von der für jede Landesliste ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes erhobenen Direktmandate abgerechnet; § 6 IV 1 BWG. Die restlichen Sitze werden streng nach der Reihenfolge der jeweiligen Landesliste besetzt.
- Erringt eine Partei mehr Direktmandate als ihr nach der Sitzzahl gem. § 6 II BWG zustehen, so verbleiben ihr auch diese Sitze als sog. Überhangsmandate; § 6 IV 2 BWG.
- Stufe / “2. Verteilung”, Ausgleichsverfahren bei Überhangmandaten:
Gem. § 6 V, VI BWG erfolgt ein vollständiger Ausgleich für die anderen Parteien, die kein Überhangmandat errungen aben (sog. Ausgleichsmandate). Damit entspricht die endgültige Sitzverteilung im BT exakt dem Zweitstimmenanteil aller Parteien bei der jeweiligen Bundestagswahl.
Hinweis: Die Summe aus der Mindestsitzzahl des BT (598) sowie aus den Überhangmandaten (bei der Wahl 2013: 4.) und den Ausgleichsmandaten (2013: 29) ergibt die “Zahl der Mitglieder des BT” = zzt. 631.