Parteien Flashcards
I. Rechtsnatur
II. Rechte
I. Rechtsnatur:
Teilrechtsfähige Vereinigungen des PrivatR (i.d.R. nicht rechtsfähige Vereine); Vergleiche §§ 2 u. 3 PartG.
II. Rechte
- Art. 21 I 1 GG i.V.m. § 1 PartG: Recht auf freie, dauernde Mitwirkung an der pol. Willensbildung des Volkes.
(!) Verfassungsprozessuale Bedeutung: Sofern die Parteien in diesem Tätigkeitsbereich von Verfassungsorganen beeinträchtigt werden, können sie das Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG als “andere Beteiligte” betreiben; dies gilt nicht, wenn eine Partei wie jeder andere Bürger in Rechten beeinträchtigt ist (zB teilweise Entziehung des Parteivermögens der SED zulasten der PDS, Art. 14 I, 19 III GG.)
- Art. 21 I 2 GG: Recht auf Gründungsfreiheit; Daraus abgeleitet das Mehrparteiensystem, auch abgesichert durch das Demokratieprinzip.
- Art. 21 II 2 GG: “Parteienprivileg”
Verstoß zB bei Ablehnung öffentlicher Leistungen wegen verfassungsfeindlicher Zielsetzung. - Recht auf Chancengleichheit
a) Anwendungsbereich
- Parteien untereinander
- Wählervereinigungen im Vergleich zu Parteien, Art. 9 i.V.m. Art. 3 I GG.
b) Rechtliche Absicherung (für Parteien untereinander):
- Während des Wahlkampfes durch Art. 21 (analog) i.V.m. Art. 38 I 1 GG, passive Wahlrechtsgleichheit.
Bsp.: Wahlwerbung auf Staatskosten begünstigt gleichheitswidrig die Regierungsparteien im Vergleich zu den Oppositionsparteien
(!) Abgestufe Chancengleichheit gem. § 5 I 3 und 18 I 2 PartG.
- § 10 IV PartG: Recht auf Ausschluss von Mitgliedern aus der Partei unter strengen Voraussetzungen.
- §§ 18 - 22 PartG: Recht auf staatl. Teilfinanzierung:
Eine teilweise staatl. Parteienfinanzierung ist auch außerhalb der Wahlkampfkostenerstattung seit ‘91 (BVerfG-Urteil) zulässig.
a) Zulässig ist nur eine offene Parteienfinanzierung
- unmittelbar, zB gem. § 18 III u. IV PartG,
- mittelbar, zB durch steuerliche Begünstigungen für Spenden und Beiträge an Parteien.
b) Stets unzulässig ist die verdeckte Parteienfinanzierung (zB bei den Globalzuschüssen an die parteinahen Stiftungen und Jugendverbände; str.) und die vollständige Parteienfinanzierung. Grund: Demokratieprinzip; Willensbildung von unten nach oben.
c) Zu beachten sind Obergrenzen:
- absolute Obergrenze, § 18 II, V 2 PartG.
- relative Obergrenze, § 18 V 1, 24 IV Nr. 1 - 7 PartG.
III. Pflichten
- Art. 21 I 3 GG: Die innere Ordnung der Partei muss demokratischen Grundsätzen entsprechen; das bedeutet insbesondere
a) Mittelbare Geltung der Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 I 1 GG, zB bei Aufstellung der Landesliste für BT-Wahlen.
b) Mittelbare Geltung der Grundrechte im privatrechtlichen Verhältnis Partei / Parteimitglied, zB Quotierung auf der Landesliste (Art. 3 II 1 GG) oder Ausschluss von Scientologen (Art. 4 I, II GG).
c) Bei massiven Verstößen Parteiverbot durch BVerfG gem. Art. 21 II 2, 93 I Nr. 5 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG.
- > Dadurch Mandatsverlust der betreffenden Abgeordneten; § 46 I Nr. 5, IV BWG, Vollzug gem. §§ 32 ff. PartG.
- “freiheitlich demokratische Grundordnung”, Art. 1 I GG und § 92 II StGB.
- “Bestand der BRD”, § 92 I StGB.
- Art. 21 I 4 GG: Rechenschaftspflicht und Transparenzgebot
a) Konkretisierung durch § 23 - 31 PartG.
b) Sanktion bei Verletzung dieser Pflicht gem. §§ 31a - d PartG.
IV. Koalitionsvereinbarungen
- Inhalt:
Einigung zwischen zwei oder mehreren im Parlament vertretenen Parteien über die Bildung einer gemeinsam getragenen Regierung (personelle Komponente) und deren politisches Aktionsprogramm (sachliche Komponente); bei Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene auch das Stimmverhalten im BRat. - Rechtsnatur und Verbindlichkeit:
Keine verbindlichen Verträge, sondern Absprachen mit politischer Bedeutung unter dem Vorbehalt (“Geschäftsgrundlage”) der politischen Harmonie; h.M. - Aus der Ablehnung eines Vertragscharakters folgt auch die Nichteinklagbarkeit von etwaigen Pflichtverletzungen der Koalitionsparteien.
- Prüfungsmaßstab bzw. Grenze, insbes. Art. 64 I und Art. 65 S. 1 u. 2 GG, dh, der Bundeskanzler darf in seinen Entscheidungen nur politisch, aber nicht rechtlich beschränkt sein, insbes nicht zum bloßen Vollzugsorgan der Parteien werden.