Der Bundestag und Unterorgane, Untersuchungsausschüsse und Rechte der Abgeordneten Flashcards

1
Q

A. Bundestag

  1. Gesetzliche Regelungen
  2. Zuständigkeit und Aufgaben
  3. Schutz der Funktionsfähigkeit
  4. Diskontinuität
A
  1. Gesetzliche Regelungen
    a) Art. 38 - 48 GG
    b) Geschäftsordnung des Bundestages = GO BT mit 7 Anlagen
    c) Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und deutschem Bundestag in Angelegenheiten der EU = Zusammenarbeitsgesetz
  2. Zuständigkeit und Aufgaben
    a) Wahl wichtiger Staatsorgane (sog. Wahl- oder Kreationsfunktion), zum Beispiel gem. Art. 54, 63, 94 I 2, 95 II GG.
    b) Kontrolle der Exekutive (sog. Kontrollfunktion)

aa) Art. 41 I GG
Zitierrecht; Frage- bzw. Interpellationsrecht (i.V.m. §§ 100 - 106 GO BT i.V.m. Anlage 4 und 7).

bb) Art. 13 Vi, 44, 45 b, 59 II, 114, 23 II GG i.V.m. Zusammenarbeitsgesetz; Einsatz der Bundeswehr im Ausland.
c) Gesetzgebungs- und Budgetrecht, zum Beispiel gem. Art. 77, 110 II GG.
d) Repräsentationsfunktion
aa) Der Begriff wird zunächst im Zusammenhang mit Art. 20 II GG gesehen, wonach von einer mittelbaren parlamentarischen oder repräsentativen Demokratie auszugehen ist (“Demokratie als Herrschaft über das VOlk durch gewählte Repräsentanten”).
bb) Außerdem wird eine Verbindung zu Art. 38 I 2 GG gesehen, wonach die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes sind (“Repräsentation des Volkes durch seine Abgeordneten”).
3. Schutz der Funktionsfähigkeit
a) Art. 39 GG: Jeder Abgeordnete hat das Recht, aber grds. auch die Pflicht, während der vollen Legislaturperiode (derzeit 4 Jahre) seine Aufgaben im Bundestag wahrzunehmen; eine Rotation während der Legislaturperiode ist deshalb nach h.M. verfassungswidrig.
b) Indemnität gem. Art. 46 I GG (unter Recht d. AbgO)
c) Immunität gem. Art. 46 II - IV GG (ebf.)
4. Diskontinuität

Beim Bundestag besteht, anders als zB beim Bundesrat, persönliche und sachliche Diskontinuität, dh mit Ablauf der Legislaturperiode wechseln die persönliche Zusammensetzung des Parlaments und auch die Sachgegenstände; insbes. erledigen sich Gesetzesinitiativen, sofern sie das Hauptverfahren im Bundestag noch nicht durchlaufen haben, und Verfahren vor Untersuchungsausschüssen, die noch nicht beendet sind, § 125 GO BT.

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2
Q

B. Unterorgane des Bundestages

  1. Bundestagspräsident
  2. Ausschüsse
A
  1. Bundestagspräsident
    Gesetzliche Regelungen zB Art. 40 GG und §§ 19 II, 20 PartG.
  2. Ausschüsse (Art. 44 ff. GG; §§ 12, 54 ff. GO BT)

a) Aufgabe gem. § 62 GO BT:
Erstellen von mehrheitsfähigen Beschlussvorlagen; die Ausschüsse müssen deshalb auch entsprechend den Mehrheiten im Plenum zusammengesetz sein (“Prinzip der Spiegelbildlichkeit von Plenum und Ausschüssen”).

b) Arten:
aa) Pflichtausschüsse gem. Art. 45, 45a, 45c GG sowie gem. § 3 WPG, beachte auch § 44b AbgG.
bb) Freiwillige Ausschüsse:
(1) Ständige Fachausschüsse für den Sachbereich eines jeden Ministeriums gem. § 54 I 1 GO BT, zB Rechtsausschuss.
(2) Zeitweilige Ausschüsse, wie zB der Untersuchungsausschuss gem. Art. 44 GG oder die Enquete-Kommission gem. § 56 GO BT (Besonderheit: Neben Abgeordneten können auch Externe Mitglieder sein!)

cc) Keine Untergliederung des Bundestages, sondern Verfassungsorgane sind der Vermittlungsausschuss (Art. 77 II GG i.V.m. GO BT) und der gemeinsame Ausschuss (Art. 53a, 115e GG i.V.m. GO BT).
Prozessuale Folge: Beteiligtenfähigkeit im Organstreiverfahren nur über Art. 93 I Nr. 1 GG!

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Q

B. Unterorgane des Bundestages

  1. Abgeordnete (dazu unten)
  2. Fraktionen
  3. Gruppen
A
  1. Abgeordnete (dazu unten)
  2. Fraktionen

a) Zu unterscheiden sind:
Fraktion im Plenum, zB bei §§ 10 I, 12, 57, 76 I GO BT und Fraktion im Ausschuss, zB bei §§ 60 II, 61 II GO BT.

b) Bedeutung und Fraktionszugehörigkeit:
Viele Teilhaberechte im parlamentarischen Bereich können entweder nur über eine Fraktion ausgeübt werden (zB §§ 12, 57 II, 76 I GO BT) oder haben über die Fraktion erheblich größere Bedeutung (zB § 35 I 3 GO BT; deshalb strenge Anforderungen an den Fraktionsausschluss gem. § 10 IV PartG analog).

c) Rechtsnatur:
Öffentlich-rechtliche Vereinigung, arg. e. § 47 I AbgG.
a.A.: Privatrechtliche Vereinigung, arg. e. § 46 III AbgG.

d) Rechtsweg der Abgeordneten gegen Fraktionsausschluss:
Organstreitverfahren gem. Art 93 I Nr. 1 GG (h.M.)
a.A. differenziert: Im Außenverhältnis -> Art. 93 I Nr. 1 GG;
im Innenverhältnis -> § 13 GVG (wie beim Parteiausschluss)

(!) Recht auf Chancengleichheit im Verhältnis zu anderen Fraktionen aus Art. 38 I 2 GG bzw. Art. 21, 3 I GG analog.

  1. Gruppen:
    Gruppen (§ 10 IV GO BT) haben nur die materiellen Fraktionsrechte, dh solche Rechte, die für eine effektive parlamentarische Mitarbeit als unerlässlich angesehen werden (Grund: Art. 38 I 2 GG!).
    Nur formelle oder verfahrensbezogene Fraktionsrechte sollen Gruppen nach Auffassung des BT, bestätigt durch BVerfG, nicht zustehen.

a) Materielle Fraktionsrechte sind zB Rechte aus § 12 I Var. 2, § 55 III, § 57 II 2, § 60 II, § 76 i.V.m. § 75 GO BT; verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschriften zugunsten von Gruppen wegen Art. 38 I 2 GG (Recht aller Abgeordneten auf gleiche Teilhabe) und wegen Recht der Fraktionen auf Chancengleichheit aus Art. 38 I 2 oder Art. 21 analog i.V.m. Art. 3 I GG.

b) Verfahrensbezogene Fraktionsrechte:
Stehen Gruppenabgeordneten nicht zu; ergibt sich aus einer sehr langen Normkette und ist völlig irrelevant.

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4
Q

C. Untersuchungsausschüsse

I. Prüfungsmaßstab

II. Wirksame Einsetzung gem. Art. 44 I GG

III. Zulässigkeit des Untersuchungsgegenstandes

A

I. Prüfungsmaßstab

  • PUAG
  • Art. 44 GG

II. Wirksame Einsetzung gem. Art. 44 I GG

  1. Mehrheits- oder Minderheitsenquete; § 1 I PUAG
  2. Beschluss des Bundestages (§ 1 II PUAG) mit dem Inhalt:
    a) Festlegung des Untersuchungsthemas, § 2 II, III PUAG
    b) Festlegung der Sitze der einzelnen Fraktionen im Ausschuss (Abgeordnete von Gruppen haben kein Stimmrecht!); §§ 4, 5 PUAG; §§ 12, 57 GO BT

III. Zulässigkeit des Untersuchungsgegenstandes

a) Gerichtet auf Tatsachenfeststellung durch Beweiserhebung
b) Bestimmtheit
c) Zuständigkeit des Bundestages (da UA Hilfsorgan des Bundestages ist und keine weiterreichenden Zuständigkeiten haben kann als dieser; sog. Korollartheorie); § 1 III PUAG
aa) Verbandskompetenz des Bundes (kein Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip); UA darf keine ausschließlichen Länderangelegenheiten untersuchen, Prüfung der Gemeinnützigkeit eines Unternehmens ist an sich ausschließlich Ländersache.
bb) Organkompetenz des Bundestages

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5
Q

C. Untersuchungsausschüsse

IV. Im Rahmen des Beweiserhebungsrechts

A

Die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses muss sich an den Rahmen des Beweiserhebungsrechts halten, §§ 17 - 31, 36 PUAG.

  1. Im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes aufgrund Beweisbeschluss, § 17 I PUAG (Änderungen des Untersuchungsgegenstandes sind nur zulässig gem. § 3 S. 2 PUAG auf Antrag der Minderheit (ein Viertel der Mitglieder des BT), grds. auch gegen den Willen der antragstellenden Mehrheit.
  2. Beachtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung:
    Die Beweiserhebung durch den UA darf nicht den Kernbereich der Exekutive (zB Bundesministerien) beeinträchtigen. Sofern die Herausgabe von Akten oder eine Aussagegenehmigung aus diesem grund verweigert wird, besteht eine substantiierte Begründungspflicht wegen Art. 20 I, II; 38 I 2 GG.
  3. Beachtung des Staatswohls:
    Diese (ungeschriebene) Grenze des Beweiserhebungsrechts ist von Bedeutung bei besonders geheimhaltungsbedürftigen Informationen (zB Tätigkeit der Nachrichtendienste).
    Sofern öfftl. Stellen beweiserhebliche Informationen unter Berufung auf das Staatswohl verweigern, besteht zunächst eine substantiierte Begründungspflicht. Außerdem sieht auch das PUAG verschiedene Möglichkeiten zur Sicherung des Geheimschutzinteresses vor (zB §§ 14, 30-32, 15, 16 i.V.m. GeheimschutzO BT).
  4. Keine Verletzung von Grundrechten des Betroffenen:
    ZB aus Art. 14 I oder Art. 2 I, 1 I GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder auch Ehrverletzung einer jur. Person des PrivatR (sozialer Geltungsanspruch)); §§ 14, 15, 31 PUAG.
  5. Zulässig sind Beweissicherungsmaßnahmen (zB Akteneinsicht gem. § 18 PUAG, Vernehmung von Amtsträgern (§ 23 PUAG) oder von sonstigen Zeugen (§§ 20-22 PUAG); Sicherstellungsanordnung gem. § 29 PUAG) oder Beweiserzwingungsmaßnahmen (zB Zwangsgeld gem. § 27 I i.V.m. § 22 PUAG). Der Ermittlungsrichter des BGH kann auf Antrag des UA gegen einen Zeugen Erzwingungshaft anordnen (§ 27 II PUAG) oder auch die Beschlagnahme oder Durchsuchung, wenn Beweismittel nicht freiwillig herausgegeben werden (§ 29 III PUAG).
  6. Beim Aktenherausgabeanspruch gegen Behörden der Länder ist die Möglichkeit der Sperrerklärung gem. § 96 StPO, evtl. mit § 30 AO zu beachten.
  7. Bei Ansprüchen gegen die BReg und Bundesbehörden gilt ausschließlich § 18 PUAG.
  8. Keine illegalen Beweismittel (zB Stasi-Abhörprotokolle); siehe § 17 II PUAG
  9. Art. 46 II GG steht nicht entgegen; allerdings ist Auskunftverweigerungsrecht gem. § 22 PUAG zu beachten.
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6
Q

C. Untersuchungsausschüsse

V. Rechtsschutz der Beteiligten

A
  1. Bei Streitigkeiten innerhalb des BT oder innerhalb des UA grds. Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG; Ausnahme § 17 IV PUAG (Ablehnung der Beweiserhebung durch den UA).
  2. Bei Beeinträchtigung von Rechten Dritter ist zu unterscheiden, ob diese sich gegen Maßnahmen des UA selbst wenden (Anfechtungsklage beim BGH; § 36 I PUAG) oder gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters (Beschwerde beim BGH; § 36 III PUAG).
    Hält der BGH den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig, so ist grds. das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen; § 36 II PUAG i.V.m. Art. 93 II GG; § 13 Nr. 15 BVerfGG.
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7
Q

D. Rechte der Abgeordneten

I. Gesetzliche Regelungen

II. Das freie Mandat

A

I. Gesetzliche Regelungen
- Art. 38 I 2, 46 - 48 GG / - AbgeordnetenG / - GO BT

II. Das freie Mandat (Inhalt des Rechts)

  1. Ausübung der Tätigkeit in allen parl. Gremien, ohne an Aufträge und Weisungen von Interessengruppen, insbesondere Parteien, gebunden zu sein (Gegenbegriff wäre das “imperative Mandat”).
  2. Teilnahmerecht (Einschränkung zB gem. § 38 GO BT)
  3. Rederecht (§ 37 GO BT)
  4. Stimmrecht (§ 57 II 2 GO BT)
  5. Antragsrecht (§ 76 GO BT)
  6. Recht auf Information
  7. Fraktionsbildungsrecht (§ 10 GO BT)
  8. Recht auf Gleichbehandlung mit anderen Abgeordneten = formale Statusgleichheit (§ 57 II 2 GO BT); Gruppenabgeordnete haben nur die materiellen Fraktionsrechte (Die Rechte aus Art. 38 I 2 GG sind trotz ihrer Nennung in Art. 93 I Nr. 4a GG grds. keine grundrechtsgleichen Rechte).
    - > Prozessuale Folge: Eine Verfassungsbeschwerde von Abgeordneten wegen möglicher Verletzung von Art. 38 I 2 GG (ggf. i.V.m. Art. 46 - 48 GG) ist allenfalls dann zulässig wenn sonstiger Rechtsschutz beim BVerfG ausscheidet (zB gem. Art. 93 I Nr. 1 GG).
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8
Q

D. Rechte der Abgeordnete

III. Einschränkungsmöglichkeiten (“Spannungsverhältnis”)

A

III. Einschränkungsmöglichkeiten (“Spannungsverhältnis”)

  1. Parteiprinzip:
    Ableitung aus Art. 21 I GG, konkretisiert durch § 1 II PartG.
    -> Ordnungsmaßnahmen oder Ausschluss aus der Partei gem. § 10 III, IV PartG.
    Grenze: Mandatsverlust durch Parteiausschluss (h.M.).
  2. Effektivitätsprinzip:
    Ableitung aus Art. 20 II GG, Demokratieprinzip, dh, der Bundestag (die Volksvertretung) ist ein Kollegialorgan und Abgeordnetenrechte sind im Wesentlichen organschaftliche Mitgliedschaftsrechte, die aus Gründen der Funktions- und Repräsentationsfähigkeit des BT eingeschränkt werden müssen.
    Bsp.: §§ 12, 28 I, 37, 38, 76 Go BT; §§ 44a f. AbgG (“Mittelpunktregelung”, Transparenzpflicht)
  3. Fraktionsprinzip:
    a) Ableitung aus Art. 21 I GG, konkretisiert durch § 1 II, 6. Fall PartG und § 47 I AbgG; teilweise deckungsgleich mit dem Effektivitätsprinzip.

b) Beispiele
- Fraktionsdisziplin, dh Bestreben der Fraktion, ein einheitliches Auftreten in der parlamentarischen Arbeit zu erreichen.
- Fraktionsausschluss aus wichtigem Grund gem. § 10 IV PartG analog.
- alle Vorschriften in der GO BT, die die Ausübung von Rechten an die Fraktionszugehörigkeit anknüpfen.

c) Grenze:
- Fraktionszwang, dh ggf. sanktionsbewehrte Verpflichtung des Abgeordneten, nach dem Votum seiner Fraktion abzustimmen.
- Mandatsverlust durch Fraktionsausschluss (h.M.).

  1. Prinzip der Spiegelbildlichkeit:
    Gleiche Gewichtung von Plenum und Ausschuss bezogen auf das politische Kräfteverhältnis im Plenum; Ableitung aus dem Demokratieprinzip gem. Art. 20 II 2 GG und Art. 38 I 2 GG.
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Q

D. Rechte der Abgeordneten

IV. Indemnität, Immunität, Art. 46 GG

A
  1. Indemnität, Art. 46 I GG

a) Voraussetzungen:
Abstimmung oder Äußerung eines Abgeordneten im Bundestag, in einem seiner Ausschüsse oder in der Fraktion.

b) Rechtsfolge:
Grundsätzlich dauerndes Verfahrenshindernis bzgl. aller gerichtlichen oder dienstlichen Verfolgungen.
Ausnahme: Verleumderische Beleidigung.

  1. Immunität, Art. 46 II - IV GG i.V.m. Anlage 6 GO BT

a) Voraussetzungen:
- Verhaftung eines Abgeordneten
- oder Ermittlungen gegen einen Abgeordneten wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit (str.)

b) Rechtsfolge:
- Grundsätzlich zeitweiliges Verfahrenshindernis, solange der Abgeordnete dem Parlament angehört.
- Ausnahme: Zustimmung des BT = Aufhebung der Immunität oder Festnahme bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages.
- Gegenausnahme: Aussetzungsverlangen des BT gem. Art. 46 IV GG (sog. Reklamationsrecht);
- > Der Normzweck von Art. 46 II GG wird heute überwiegend darin gesehen, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu schützen.

c) Prozessuale Folge:
Ist, dass möglicherweise kein subjektiv öffentliches Recht des Abgeordneten auf ermessensfehlerfreie Immunitätsaufhebungsentscheidung besteht und damit die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren fehlt (str.).

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