Mitwirkung der Staatsorgane im Bereich der EU Flashcards
Art. 23 I GG
Mitwirkungspflicht des Bundes an der Verwirklichung der EU unter Berücksichtigung verschiedener Prinzipien.
Art. 23 I 2 GG
Hoheitsrechte (des Bundes und der Länder und aller drei Gewalten) können auf die EU übertragen werden durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
Auch bei Änderungen des EUV + des AEUV außerhalb des Anwendungsbereiches von Art. 23 I 2 GG müssen BT und BRat ihrer Integrationsverantwortung dadurch entsprechen, dass sie in (gesetzlich) bestimmten Fällen ein Zustimmungsgesetz oder einen Beschluss erlassen müssen.
Einzelheiten, wie zB das “Notbremseverfahren” (§ 9) oder die Subsidiaritätsrüge (§ 11) bzw. die Subsidiaritätsklage (§ 12) regelt das Integrationsverantwortungsgesetz - IntVG.
Art. 23 I 3 GG
Beachtung von Art. 79 II, III GG bei Begründung der EU (Maastrichter-Vertrag von ‘92) oder bei Vertragsänderungen (zB Vertrag von Lissabon ‘07).
Art. 23 I a GG
Recht bzw. Pflicht von BT und BRat zur sog. Subsidiaritätsklage vor dem EuGH.
Art. 23 II GG
Mitiwirkungsrechte von Bundestag und BRat; Unterrichtungspflicht der BReg.
Art. 23 III GG
Zusammenarbeit von BReg. und BT nach dem ZusEUBBG.
Art. 23 IV - VII GG
Abgestufte Beteiligungsrechte des BRat. gem. EUZusG:
- Art. 23 V 1 GG: In den dort genannten Bereichen ist die Stellungnahme des Bundesrates zu berücksichtigen; daraus folgt keine Bindung der BReg., sondern nur die Pflicht zur Kenntnisnahme udn sachlichen Auseinandersetzung.
- Art. 23 V 2 GG: In den dort genannten Bereichen ist die Stellungnahme des BRat. “maßgeblich” zu berücksichtigen; eine Bindung der BReg. wird jedenfalls dann angenommen, wenn der BRat. einen Beschluss gem. § 5 II 5 EUZusG gefasst hat (sog. Beharrungsbeschluss).
- Art. 23 VI 1 GG: Auf den dort genannten Gebieten ist der Bund verpflichtet, die Wahrnehmung seiner Mitgliedsstaatsrechte in der EU auf einen Landesminister zu übertragen.