VR AT Flashcards

0
Q

Begriff Verfügung

Begriff Anordnung nach VRG ZH

A
  • individuell-konkrete Verwaltungsakte u. Allgemeinverfügungen
  • Anordnung: alle Akte, die grundsätzlich geeignet sind, in die Rechtsstellung des Einzelnen einzugreifen. Diese Akte müssen in Verfügungsform ergehen bzw. gebracht werden, unabhängig davon, ob sie als Tathandlung oder als normativer Akt in Erscheinung treten.”

– Darunter fallen auch raumplanungsrechtliche Festlegungen (planungsrechtliche Massnahmen wie Änderungen der Zonenordnung, Sonderbauvorschriften u. Gestaltungs- u. Erschliessungspläne; nicht jed. Richtpläne)

– Realakte fallen nicht unter d. Begriff Anordnung. von Realakten betroffene können eine Feststellungsverfügung verlangen (10c VRG).

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1
Q

echte Gesetzeslücke

A

planwidrige Unvollständigkeit des gesetzes

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2
Q

Verwaltungsrechtsverhältnis

  • umschreibung
  • wozu dient die einteilung in versch. kategorien?
A

die von verwaltlungsrechtlichen befugnissenund verpflichtungen geprägte konkrete beziehung w. einem verwaltungsträger auf d. einen und einem privaten (od. anderen verwaltungstr.) auf der anderen seite aus anlass und zum zweck der unmittelbaren erfüllunhg von verwaltungsaufgaben. (Ziel: verwirklichung d. obj. rechts, nicht wie im privatrecht: austausch u. erfüllung v. gegenseitigen privaten rechten).

  • umschreibung, unter welchen voraussetzungen best. rechtsbeziehungen begründet, geändert und beendet werden können
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3
Q

Verfügung

begriff

A

individueller, an den einzelnen gerichteter hoheitsakt, durch den eine konrete verwaltungsrechtliche rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer weise geregelt wird.

  • hoheitl.- nicht privatr. handeln
  • individuell - kein generell abstr. rechtssatz, d.h. bestimmte zahl v. adressaten
  • konkret: d.h. regelt bestimmte zahl v. konkreten fällen
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4
Q

verfügung

- abgr. zu verwaltungshandlungen ohne verfügungscharakter

A
  • innerdienstl. u. organisatorische anordnungen
    weisungen: sind hoheitlich ,einseitig, verbindl. u. erzwingbar,begründen aber keine direkten rechte u. pflichten v. privaten
    (BA verlangt v. immobilienverw.ges. auskünfte und edition v. unterlagen - keine verfügung, sondern innerd. anordnung..//umbenennung v. poststelle, strassenname//festlegung d. fahrpläne, ermächtigung z. testbetrib postauto anstatt bahn etc. – organisator. anordnungen..)`???
  • tatsächliches verwaltungshandeln: diejenigen verwaltungsmassnahmen, die nicht auf einen rechtlichen, sondern auf einen tatsächlichen erfolg gerichtet sind. sie begründen keine unmittelbaren rechte u. pflichten der privaten

a. amtl. berichte u. vernehmlassungen
b. auskünfte, belehrungen, empfehlungen, rechnungsstellungen, ermahnungen
c. vollzugshandlungen

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5
Q

arten von verfügungen

4

A
  • rechtsgestaltende,
  • rechtsverweigernde
  • feststellungsverfügung
  • mitwirkungspflichtige verfügung
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6
Q

nebenbestimmungen von verfügungen

- arten 3

A
  • befristung (zeitliche begrenzung)
  • bedingung (abhängig von künftigem ungewissem ereignis)
  • auflage (mit verfügung verbundene zusätzliche verpflicthung zu tun, dulden, unterlassen; rechtswirksamkeit d. verfügung hängt nicht von einhaltung d. auflage ab)
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7
Q

voraussetzungen für den erlass von nebenbestimmungen

  • 2 voraussetzungen
  • wann ist d. erlass v. nebenbestimmungen insb. zulässig?
A
  • gesetzliche grundlage: sofern keine ausdrückliche grundlage in rechtssatz kann sich zulässigkeit aus dem mit d. gesetz verfolgten zweck, aus einem mit d. hauptanordnung zus. öff. interesse // keine sachfemden nebenbestimmungen//insb. dann zulässig, wenn bewilligung überhaupt verweigert werden könnte
  • verhältnismässigkeit: eignung, erforderlichkeit, verh. zw. eingriffszweck u. -wirkung
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8
Q

allgemeinverfügung

  • begriff
  • rechtsnatur
  • rechtsschutz (4)
A
  • ordnet nur eine einzelne konkrete situation, richtet sich aber an einen grösseren, nicht individuell bestimmbaren personenkreis (an einen unbestimmten oder bestimmbaren personenkreis)
  • zwischen rechtssatz u. verfügung, sie kann unmittelbar zwangsweise durchgesetzt werden, rechtliches gehör bei erlass d. verfügung erhalten nur diejenigen, die durch sie wesentlich schwerwiegender betroffen werden als die übrige vielzahl der adressaten, es besteht eine gesetzliche publikationspflicht, die allgv kann je nach dem auch der akzessorischen normenkontrolle unterliegen (uneinheitliche praxis bger)
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9
Q

arten von raumplänen

A
  • richtplan: behördeninternes planungsmittel, das die richtlinien für die weitere raumplanerische regelung, insb. für die aufstellung v. nutzungs- und zonenplänen darstellt (kantonale/regionale: kt.; kommunale:gmd): landwirtschaft/freihalte-/schutzzone//verkehr, versorgung, öfftl. bauten)
  • nutzungs-und zonenplan: durch ihn wird zweck, ort und mass der boednnutzung für ein bestimmtes gebiet allgemeinverbindl. festgelegt. , parzellenscharfe festlegung d. nutzungsvorschriften. (bau-, landwirtschafts- und schutzzonen)
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10
Q

rechtsnatur d. richtplans

  • natur
  • rechtsmittel
A
  • nur für behörden verbindliche, besondere art von dienstanweisungen oder verwaltungsverordnung
  • kein rechtl. gehör bei erlass d. richtplans, keine abstrakte normenkontrolle, keine anfechtung mit beschw. iöra ans bger. aber: akzessorische normenkontrolle bei anfechtung von nutzungsplänen
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11
Q

rechtsnatur d. nutzungs- und zonenplans

- rechtliches gehör / anfechtung nach erlass?

A
  • zwischen allgemeinverfügung u. rechtssatz (regelt eine konkrete situation, jedoch ist eine unbestimmte anzahl personen davon betroffen)
  • anspruch auf rechtliches gehör für betroffene, wegen tragweite d. erlasses, d.h. vorherige anhörung!
  • anfechtung nach erlass: bestimmt sich danach, ob der betroffene sich schon bei planerlass über die ihm auferlegten beschränkungen im klaren sein konnte und welche möglichkeiten er in diesem zeitpunkt hatte, seine interessen zu wahren. - die gültigkeit des zonenplans muss stets dnn noch in zweifel gezogen werden können, wenn die gesetzlichen vorschriften über die ortsplanung gendert worden sind der sich die tatsächliche situation seit erlass des zonenplanes in einer weise gewandelt hat, dass das öffentliche interesse an den auferlegten eigentumsbeschränkungen untergegangen sein könnte.
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12
Q

Begriff d. fehlerhaften Verfügung

A
  • inhaltlich fehlerhaft
  • in bezug auf zustandekommen (zuständigkeit, verfahren)
  • form — rechtsverletzend
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13
Q

mögliche folgen bei fehlerhafter verfügung

A
  • nichtigkeit
  • widerrufbarkeit
  • anfechtbarkeit
  • beamtenhaftung
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14
Q

nichtigkeit

  • begriff
  • abgrenzung anfechtbarkeit-nichtigkeit
A

absolute unwirksamkeit der verüfugng ex tunc, muss vaw beachtet werden und kann jederzeit geltend gemacht werden.

  • evidenztheorie: verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem ide rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (interessenabw. zwischen rechtssicherh. u. richtige rechtsanwendung)
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15
Q

nichtigkeitsgründe für verfügungen

4

A
  • schwer wiegender zuständigkeitsfehler (örtl. unzuständigkeit i.d.r. kein nichtigkeitsgrund// sachl. u. funktionelle unzuständigkeit: i.d.r. nichtigkeitsgrund, es sei denn, die verf. behörde habe auf d. betr. gebiet allgemeine entscheidungsgewalt, d.h. wenn aufsichtsbehörde direkt verfügt anstatt untergeordnetes amt).
  • schwer wiegender verfahrensfehler (unrichtige zus. d. kollegialbehörde: Nein; bestechung v. zollbehörden:nein; nicht veröffentliche zonenplanänderung: ja; vaterschaftsurteil ohne teilahme v. vater: ja)
  • schwer wiegender form- und eröffnungsfehler: (missachtung v. gesetzlich vorg. schriftlichkeit: ja; fehlende bez. d. behörde:ja; fehlen d. rm-belehrung:nein; keine eröffnung:keine wirkung; keine begründung:nein; keine bez. d. adressaten:ja; an falsche person zugestellt nicht via dipl. dienst zugestellt: ja
  • schwer wiegender inhaltlicher mangel: bewirkt idr nur anfechtbarkeit, nur bei ausserord. schwer wiegd. mangel
16
Q

heilung von fehlerhaften verfügungen

A

insb. bei verletzungen des rechtlichen gehörs – seit neuerem beurteilt das bger dies aber zurückhaltender; dem betroffenen dürfen aus der heilung (verlust instanzenzug) keine nachteile erwachsen.

17
Q

kriterien für die widerrufbarkeit von verfügungen

A

interesse an d. richtigen rechtsanwendung vs.
interesse an rechtssicherheit / vertrauensschutz

  • bei ursprünglich od. nachträglich fehlerhaften verfügungen
18
Q

nachträglich fehlerhafte verfügung

  • welche verfügungen sind widerrufbar
  • wann
  • wann eher nicht widerrufbar
A

aufgr. änderung d. tatsächlichen verhältnisse od. änderung d. rechtsgrundlagen
- wird nur die verwaltungspraxis od. rechtsprechung geändert so darf ein dauerrechtsverhältnis nur ausnahmsweise angepasst werden, nämlich wenn die neue praxis in einem solchen masse allgemeine verbreitung gefunden hat, dass deren nichtbefolgung als verstoss gegen das gleichheitsprinzip erschiene.

19
Q

grundsätzlich nicht widerrufbare verfügungen

A
  • ausdrückliche gesetzliche regelung
  • wohlerworbene rechte
  • verfügungen, die auf einem eingehenden ermittlungs und einspracheverfahren beruhen (baubewilligung, steuern)
  • einräumung einer befugnis, von der der betroffene bereits gebrauch gemacht hat (benützung d. bew. hat erhebliche investitionen erfodert und zur schaffung eines zustandes geführt, der nur unter vernichtung gutgläubig geschaffener werte wieder beseitigt werden kann)
  • privatrechtsgestaltende verfügungen (vertragsschluss im beschaffungswesen, bäuerliches bodenrecht, interkonnektion)
20
Q

arten d. änderung v. verfügungen

A
  • widerruf (änderung einer verfügung durch verf. od allf. übergeordnete behörde auf wiedererwägungsgesuch hin oder vaw)
  • revision
  • wiedererwägung
21
Q

fallgruppen grundsätzlich nicht widerrufbare verfügungen

5

A
  • ausdrückliche gesetzliche regelung
  • einräumung eines wohlerworbenen rechts
  • verfügungen die auf eing. ermittlungs- und einspracheverf. beruhen
  • befugnis, von der der berechtigte bereits gebrauch gemacht hat
  • privatrechtsgestaltende verfügungen
22
Q

Wiedererwägung

  • art d. rechtsbehelfs im vgl. zur revision
  • voraussetzungen zum anspruch auf eintreten 2
A
  • im ggs. zur revision: formloser rechtsbehelf
  • umstände haben sich seit erstem entscheid wesentlich geändert (ausnahmsweise auch änderung des d. entscheid zu grunde liegenden rechts als wesentl. änderung d. umstände).
  • gesuchsteller macht erhebliche tatsachen oder beweismittel nahmaft, die im früheren verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine veranlassung bestand
23
Q

Berichtigung von Kanzleifehlern

- voraussetzung 2 kat.

A
  • schreib- u. rechnungsfehler sofern ohne zeitl. verzögerung und keine verletzung d. vertrauensschutzes
  • rechnungsfehler, sofern der fehler aus der verfügung selber hervorgeht, in den übrigen fällen: regeln d. widerrufs für urspr. fehlerhafte verfügungen.
24
Q

zeitpkt. d. wirkungen d. änderung v. verfügungen

A
  • bei urspr. fehlerhaften verfügungen idr ex tunc

- bei nachtr. fehlerh. v. idr. ex nunc.

25
Q

verwaltungsrechtlicher vertrag

  • definition
  • unterschied v. verfügung
  • unterschied v. rechtssatz
  • untersch. v. vereinbarung rechtssetzender natur
  • unterschied v. privatr. vertrag
A

die auf übereinstimmenden willenserklärungen von zwei od. mehreren rechtssubjekten beruhende vereinbarung, welche die regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen rechtsbeziehung, vor allem i.z. mit der erfüllung einer öffentl. aufgabe, z. ggst hat.

  • vertrag ist zweiseitig u. zwischen zwei gleichgeordneten parteien, nicht einseitig u. hoheitlich, begründet GGS rechte u. pflichten; bei mitwirkungsbed. verfügungen kann d. einzelne um erlass ersuchen, jedoch auf inhaltliche gestaltung d. rechtsverhältnisses kaum einfluss nehmen.
  • vertrag regelt individuell-konkr. rechtsverh. während rechtssatz generell-abstrakte regelung trifft
  • gg.konkordat etc.: individuell-konkret, nicht generell-abstrakt
  • gg. privatr. vertrag: gesetzlich geregelt, ob öff- od priv.recht; sonst je nach gegenstand der dadurch geregelten rechtsbeziehungen u. rechtsverhältnisse, je nach funktion der regelung und damit verfolgten interessen (erfüllung einer öff. aufgabe?/ nur mittelbar öfftl. interessen verfolgt: schreibmat für verwaltung..
26
Q

arten v. verwaltungsrechtlichen verträgen

2

A
  • koordinationsrechtliche verträge zw. öff.r. organisationen

- subordinationsrechtliche verträge (zw. öro und privaten)

27
Q

zulässigkeit v. subordinationsrechtlichen verträgen

2 voraussetzungen

A
  • rechtssatz sieht diese handlungsform vor oder lässt dafür raum, bzw schliesst sie nicht ausdrücklich aus; keine ausdr. gesetzl. ermächtigung erforderlich
  • vertrag ist die zur erreichung d. gesetzeszwecks geeignetere handlungsform, gesetz verlangt nach seinem sinn u. zweck nach konkretisierung durch vertrag u. nicht durch verfügung. // eines d. motive für abschluss v. vertrag liegt vor.
28
Q

motive für die wahl d. vertragsform

5

A
  • dauerhafte ggs. bindung (vertrag kann nicht so leicht einseitig widerrufen werden wie verfügung; d.h. v.a. bindung d. privaten), vertragsggs. soll auch durch gesetzesänderung nicht geändert werden können.
  • privater verpflichtet sich zur leistung i.ö.i., zu welcher der staat ihn nicht verpflichten könnte, da eine erf. gesetzliche grundlage zum zwang fehlt. // staat kann sich aber auch keine leistungen d. bürgers versprechen lassen, für die sich überhaupt kein anhaltspk. im gesetz findet, d.h. es muss auf eine legale grundlage zurückzuführen sein..
  • gleichordnung der beteiligten
  • erheblicher ermessensspielraum (subventionen)
  • beseitiung rechtl. / tats. unklarheiten
29
Q

bsp. für zulässige verträge

A
  • enteignungsvertrag
  • pflichtlagervertrag
  • verträge über erschliessung v. baugrundstücken (vereinbarungen über finanzierung v. erschliessungsanlagen wie zb kanalisatione, wasservers. abgaben…)
  • vergleichsvertrag bei verw. streitigkeiten
  • übertragung v. öffentlichen aufg. auf private (weg. interesse an dauerhafter bindung (vollzug zivildienst)
  • konzessionsverträge
  • öff.r arbeitsverträge
30
Q

entstehung u. auslegung v. verw. vertrag

3

A
  • (schriftl.) übereinstimmende willenserklärung
  • auslegung: nach vertrauensprinzip, d.h. so wie der andere die äusserung aufgr. d. umst. nach t.u.g. verstehen durfte/musste
  • zusätzlich: im zweifel ist davon auszugehen,d ass die beh. keinen vertrag abschliessen wollte, der mit dem öffentlichen interesse in widerspruch steht // aber nicht uneingeschränkt!! vertrauensprinzip beschränkt d. auslegung nach rein öff.recht. interesse
  • dem vertragspartner dürfen durch vertragsauslegung nicht auflagen gemacht werden, die er bei vertragsschluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte.
31
Q

fehlerhafter verw. vertrag

  • nichtigkeit
  • urspr. fehlerhaft 5
  • nachtr. fehlerhaft 2
A
  • nichtigkeit ist nicht wie bei privatr. dann gegeben, wenn vertragsinhalt gg. gesetz verstösst, sondern nur dann, wenn parteien in bewusstem zusammenwirken einen rechtswidr. erfolg herbeiführen wollten
  • urspr. f.:
    • unzulässigkeit d. regelung durch vertrag: anfechtbarkeit; nichtigkeit eher ausgeschlossen //
    • unzuständigkeit d. vertragsschliessenden behörde: anfechtbarkeit; widerruf // -
    • verstoss gg. zwingende normen:analog zu widerr. v. verfügung: d.h. interesse an richt. rechtsanw. muss interesse an rechtssicherheit u vertrauensschutz überwiegen; anfechtung d. private: nur wenn geltendmachung d. mangels nicht als verstoss gg. tug gewertet werden muss)
    • willensmängel: analoge anw. von art. 23ff. or, motivirrtum n. 24 II ist jedoch im gg.zu privatrecht regelmässig erheblich
    • formmängel: je nach lehrmeinung missacht. d. schriftform als nichtigkeitsgrund
  • nachtr fehlerhaft
    • anpassung an erhebl., für parteien nicht voraussehbare änderung d. verhältnisse: sofern einer partei das festhalten an d. urspr. regelung ntug n.m. zugemutet werden kann, wenn das beharren auf der vereinbarten forderung geradezu eine ausbeutung des missverh,. zw. leistung u. gglst. u. damit rechtsmissbr. darstellen würde. (crss wird weniger restriktiv angewendet als im privatrecht) // enteignung v. trottoir, optionsklausel plakatgesellschaft

– anpassung an geänderte rechtsnormen: interessenabwägung wobei d. vertrauensschutz erhöhtes gewicht beizumessen ist

32
Q

rechtsschutz

A
  • per klage (vvg)
  • per verfügung über rechtsstreit, dann beschwerde
  • widerruf (??) strittig