VR AT Flashcards
Begriff Verfügung
Begriff Anordnung nach VRG ZH
- individuell-konkrete Verwaltungsakte u. Allgemeinverfügungen
- Anordnung: alle Akte, die grundsätzlich geeignet sind, in die Rechtsstellung des Einzelnen einzugreifen. Diese Akte müssen in Verfügungsform ergehen bzw. gebracht werden, unabhängig davon, ob sie als Tathandlung oder als normativer Akt in Erscheinung treten.”
– Darunter fallen auch raumplanungsrechtliche Festlegungen (planungsrechtliche Massnahmen wie Änderungen der Zonenordnung, Sonderbauvorschriften u. Gestaltungs- u. Erschliessungspläne; nicht jed. Richtpläne)
– Realakte fallen nicht unter d. Begriff Anordnung. von Realakten betroffene können eine Feststellungsverfügung verlangen (10c VRG).
echte Gesetzeslücke
planwidrige Unvollständigkeit des gesetzes
Verwaltungsrechtsverhältnis
- umschreibung
- wozu dient die einteilung in versch. kategorien?
die von verwaltlungsrechtlichen befugnissenund verpflichtungen geprägte konkrete beziehung w. einem verwaltungsträger auf d. einen und einem privaten (od. anderen verwaltungstr.) auf der anderen seite aus anlass und zum zweck der unmittelbaren erfüllunhg von verwaltungsaufgaben. (Ziel: verwirklichung d. obj. rechts, nicht wie im privatrecht: austausch u. erfüllung v. gegenseitigen privaten rechten).
- umschreibung, unter welchen voraussetzungen best. rechtsbeziehungen begründet, geändert und beendet werden können
Verfügung
begriff
individueller, an den einzelnen gerichteter hoheitsakt, durch den eine konrete verwaltungsrechtliche rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer weise geregelt wird.
- hoheitl.- nicht privatr. handeln
- individuell - kein generell abstr. rechtssatz, d.h. bestimmte zahl v. adressaten
- konkret: d.h. regelt bestimmte zahl v. konkreten fällen
verfügung
- abgr. zu verwaltungshandlungen ohne verfügungscharakter
- innerdienstl. u. organisatorische anordnungen
weisungen: sind hoheitlich ,einseitig, verbindl. u. erzwingbar,begründen aber keine direkten rechte u. pflichten v. privaten
(BA verlangt v. immobilienverw.ges. auskünfte und edition v. unterlagen - keine verfügung, sondern innerd. anordnung..//umbenennung v. poststelle, strassenname//festlegung d. fahrpläne, ermächtigung z. testbetrib postauto anstatt bahn etc. – organisator. anordnungen..)`??? - tatsächliches verwaltungshandeln: diejenigen verwaltungsmassnahmen, die nicht auf einen rechtlichen, sondern auf einen tatsächlichen erfolg gerichtet sind. sie begründen keine unmittelbaren rechte u. pflichten der privaten
a. amtl. berichte u. vernehmlassungen
b. auskünfte, belehrungen, empfehlungen, rechnungsstellungen, ermahnungen
c. vollzugshandlungen
arten von verfügungen
4
- rechtsgestaltende,
- rechtsverweigernde
- feststellungsverfügung
- mitwirkungspflichtige verfügung
nebenbestimmungen von verfügungen
- arten 3
- befristung (zeitliche begrenzung)
- bedingung (abhängig von künftigem ungewissem ereignis)
- auflage (mit verfügung verbundene zusätzliche verpflicthung zu tun, dulden, unterlassen; rechtswirksamkeit d. verfügung hängt nicht von einhaltung d. auflage ab)
voraussetzungen für den erlass von nebenbestimmungen
- 2 voraussetzungen
- wann ist d. erlass v. nebenbestimmungen insb. zulässig?
- gesetzliche grundlage: sofern keine ausdrückliche grundlage in rechtssatz kann sich zulässigkeit aus dem mit d. gesetz verfolgten zweck, aus einem mit d. hauptanordnung zus. öff. interesse // keine sachfemden nebenbestimmungen//insb. dann zulässig, wenn bewilligung überhaupt verweigert werden könnte
- verhältnismässigkeit: eignung, erforderlichkeit, verh. zw. eingriffszweck u. -wirkung
allgemeinverfügung
- begriff
- rechtsnatur
- rechtsschutz (4)
- ordnet nur eine einzelne konkrete situation, richtet sich aber an einen grösseren, nicht individuell bestimmbaren personenkreis (an einen unbestimmten oder bestimmbaren personenkreis)
- zwischen rechtssatz u. verfügung, sie kann unmittelbar zwangsweise durchgesetzt werden, rechtliches gehör bei erlass d. verfügung erhalten nur diejenigen, die durch sie wesentlich schwerwiegender betroffen werden als die übrige vielzahl der adressaten, es besteht eine gesetzliche publikationspflicht, die allgv kann je nach dem auch der akzessorischen normenkontrolle unterliegen (uneinheitliche praxis bger)
arten von raumplänen
- richtplan: behördeninternes planungsmittel, das die richtlinien für die weitere raumplanerische regelung, insb. für die aufstellung v. nutzungs- und zonenplänen darstellt (kantonale/regionale: kt.; kommunale:gmd): landwirtschaft/freihalte-/schutzzone//verkehr, versorgung, öfftl. bauten)
- nutzungs-und zonenplan: durch ihn wird zweck, ort und mass der boednnutzung für ein bestimmtes gebiet allgemeinverbindl. festgelegt. , parzellenscharfe festlegung d. nutzungsvorschriften. (bau-, landwirtschafts- und schutzzonen)
rechtsnatur d. richtplans
- natur
- rechtsmittel
- nur für behörden verbindliche, besondere art von dienstanweisungen oder verwaltungsverordnung
- kein rechtl. gehör bei erlass d. richtplans, keine abstrakte normenkontrolle, keine anfechtung mit beschw. iöra ans bger. aber: akzessorische normenkontrolle bei anfechtung von nutzungsplänen
rechtsnatur d. nutzungs- und zonenplans
- rechtliches gehör / anfechtung nach erlass?
- zwischen allgemeinverfügung u. rechtssatz (regelt eine konkrete situation, jedoch ist eine unbestimmte anzahl personen davon betroffen)
- anspruch auf rechtliches gehör für betroffene, wegen tragweite d. erlasses, d.h. vorherige anhörung!
- anfechtung nach erlass: bestimmt sich danach, ob der betroffene sich schon bei planerlass über die ihm auferlegten beschränkungen im klaren sein konnte und welche möglichkeiten er in diesem zeitpunkt hatte, seine interessen zu wahren. - die gültigkeit des zonenplans muss stets dnn noch in zweifel gezogen werden können, wenn die gesetzlichen vorschriften über die ortsplanung gendert worden sind der sich die tatsächliche situation seit erlass des zonenplanes in einer weise gewandelt hat, dass das öffentliche interesse an den auferlegten eigentumsbeschränkungen untergegangen sein könnte.
Begriff d. fehlerhaften Verfügung
- inhaltlich fehlerhaft
- in bezug auf zustandekommen (zuständigkeit, verfahren)
- form — rechtsverletzend
mögliche folgen bei fehlerhafter verfügung
- nichtigkeit
- widerrufbarkeit
- anfechtbarkeit
- beamtenhaftung
nichtigkeit
- begriff
- abgrenzung anfechtbarkeit-nichtigkeit
absolute unwirksamkeit der verüfugng ex tunc, muss vaw beachtet werden und kann jederzeit geltend gemacht werden.
- evidenztheorie: verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem ide rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (interessenabw. zwischen rechtssicherh. u. richtige rechtsanwendung)