Baurecht Flashcards

0
Q

nachträglich rechtswidrig gewordene bauten und anlagen
- innerhalb der bauzonen

  • bedeutung besitzstandsgarantie
  • was ermöglicht sie (3)
  • voraussetzung für umbaute (3)
  • voraussetzung für umnutzung?
A

besitzstandsgarantie schützt unter früherem Recht erworbene Rechtspositionen, die heute nicht mehr in Kraft sind.

  • besitzsstandsgarantie nach 357 pbg erlaubt nicht nur die instandhaltung, sondern auch massvolle umbauten, erweiterungen und nutzungsänderungen
  • umbauten, sofern sie nicht neubauähnliche umgestaltung sind; im interesse der verdichtung fasst das vger den begriff der umgestaltung aber eng, bzw. lässt grossen spielraum für umbauten - sofern berufung auf besitzstandsgarantie rechtsmissbräuchlich, d.h. sof. es obj. nicht mehr darum geht, bestehende investitionen zu schützen..
  • keine neue oder weitergehende abweichung von vorschriften, sonst ausnahmebewilligung nach 220
  • keine überwiegenden öffentlichen / nachbarinteressen
  • änderung in eine andere zonenwidrige nutzung nur, wenn eignung für zonenkonforme nutzung sehr beschränkt, bzw. mit teuren investitionen verbunden.
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1
Q

formell und materiell rechtswidrige Bauten

A

Bauten, für die keine Baubewilligung eingeholt wurden und die auch dem materiellen Recht widersprechen

  • nicht ohne weitere prüfung zu beseitigen (wiederherstellung des rechtmässigen zustandes), sondern interessenabwägung: mass und gewicht der abweichung von den bauvorschriften, mass der gut bzw .bösgläubigkeit der bauherrschaft wirschaftliche interessen
  • anspruch auf wiederherstellung verwirkt nach 30 jahren (ausserordentliche ersitzungsfrist).
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2
Q

zonenwidrige bauten ausserhalb der bauzonen

- 6 tatbestände

A
  • zweckänderung ohne bauliche massnahmen (sofern keine auswirkungen auf umwelt, nicht unzulässig nach and. bg)
  • nichtlandwirtschaftliche nebenbetriebe (in bestehenden bauten, sofern betrieb darauf angewiesen; sofern sachlicher zusammenhang mit betrieb (agroturismus), dann auch erweiterungen bis 100m2)
  • erweiterung von bestehenden zonenwidrigen bauten ausserhalb bz ( sofern 1. rechtmässig erstellt vor 1972 und bestimmungsgemäss nutzbar; oder 2. rechtmässig erstellt, aber bereits anders genutzt (als landwirtsch. wohnbaute und heute als nichtlandw. wohnbaute – erweiterte besitzstandsgarantie: erneuerung, teilweise (zweck-)änderung, erweiterung))
  • landwirtschaftsfremde wohnnutzung in landwirtschaftlichen wohnbauten und vollständige zweckänderung in schutzwürdigen bauten (ebf. unter strengeren bed. (teilw./vollst) zweckänderung, erweiterung)
  • hobbymässige tierhaltung (in betsehenden unbewohnten gebäuden)
  • vollständige zweckänderung und erweiterung bei zonenwidrigen bauten ausserh. bz.
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3
Q

eingeschränkte besitzstandsgarantie

A

bei urspr. materiell rechtswidrig erstellten bauten: nur instandhaltung (kleiner unterhalt), kein wiederaufbau.

(auch wenn formell rechtmässig aber materiell rechtswidrig– ja!)

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4
Q

Bauten in der Landwirtschaftszone

A
  • bauten für landwirtschaftliche - bodenabhängige - produktion, solche die der inneren aufstockung dienen (nicht mehr nur bodenabhängige prod.) plus wohnbauten in begrenztem umfang.
  • Baubewilligungsverfahren, Bedürfnisnachweis, Interessenabwägung, langfristiger Bestand
  • Wohnbauten: sofern dauernde anwesenheit erforderlich; soweit nicht erforderlich: wenn nächste wohnzohne mehr als 30min zu fuss entfernt..(?)

-

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5
Q

kriterium der standortgebundenheit

2

A

negativ - stört andernorts (deponie)

positiv - muss dort hin (skilift)

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6
Q

Kernzonen

A

umfassen schutzwürdige Ortsbilder, es kann die Lage der Gebäude etc. vorgeschrieben werden, besondere Vorschriften über Masse und Erscheinung von Bauten

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7
Q

Quartiererhaltungszonen

A

in sich geschlossene Ortsteile mit hoher Siedlungsqualität, die in ihrer Nutzungsstruktur erhalten werden sollen –
ähnlich wie Kernzonen geregelt

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8
Q

instrumente zur sicherung der planung

A
  • planungszone bundesrecht 5j sicherung d. nutzungsplanung
  • kant. planungszone 346 pbg - duch bd, 3 j, verlängerung um 2j
    (kein strenger konkretisierungsgrad für planung, aber auch kein absolutes bauverbot, nur falls planung vereitelt)
  • sicherung öfftl. werke, die nicht im richtplan enthalten sind: vorsorgliches bauverbot duch rr / direktion (gemeindewerke, andere als kantonale); geltung max 5j.
  • planungsrechtliche baureife: (erschlossen) und keine noch fehlende oder durch gemeinderat beantragte planung nachteilig beeinflusst wird: schützt planungsrechtliche festlegungen (nicht allg. negative vorwirkung), sofern planung genügend konkret, d.h. sofern bereits zuhanden öfftl. auflage verabschiedet (durch gemeinderat), sofern exek. der legislative unterbreitet – 3 j. sofern durch rm-verfahren verlängert, auch länger.
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9
Q

kantonale nutzungszonen

  • festlegung
  • typen und beschreibung, besonderheiten
A

-festlegung durch direktion (nur richtpläne durch rr und vorsorgl. bauverbot zur sicherung öffentlicher werke, die nicht im richtplan vorgesehen sind)

  • kantonale lw-zone, baubewilligungen nach 16ff. rpg
  • kantonale freihaltezone, nur zonenkonforme bauten (erholungs, schutz-, trennungszweck; eingeschränkt 22rpg (bewirtschaftung und bewerbung der freiflächen), sonst ausnahmebewilligung; – heimschlags- und zugrecht; geltendmachen innert 10 jahren, schätzungsverfahren anwendbar)
  • gestaltungsplan für materialgewinnung und ablagerung: abbau- und ablagerungskonzept inkl. wiederherstellung; festsetzung durch baudirektion, anhörung d. gemeinden inkl. einigungsverhandlung, öfftl. auflage 60t einsprache, festsetzung, rekurs an RR, VGer).
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10
Q

Kommunale Nutzungszonen

  • festlegung
  • typen und besonderheiten
  • bauzonendimensionierung nach rpg?
A
  • kommunale legislative (grunds., ausg. baulinienpläne)
  • Bauzonen (Kernzone, Quartiererhaltung, Wohn, Industrie-und Gewerbe, öfftl. Bauten)
  • Freihalte- und Erholungszone (Heimschlagsrecht, zugrecht, vorkaufsrecht)
  • Reservezone (noch nicht bestimmte nutzung, bauten nur nach 24 rpg, recht auf überprüfung der bauzonendimensionierung nach 8j.)
    (bauzonendimensionierung: eignung für überbauung, innerh. 15jahren benötigt, erschlossen und überbaut, keine kulturlandzerstückelung, sicherstellung, richtplanvorgaben)
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11
Q

Erschliessung

3 stufen

A
  • groberschliessung im rahmen von bzo, gleiches verfahren, anspruch auf erschliessung, sofern vorgeschossen durch grundeigentümer.. (ca. 1/3 der bauzonen (d.h. 1/3 des landes, das innert 15 j überbaut)
  • feinerschliessung im quartierplanverfahren (einleitung, ausarbeitung projekt, 1. versammlung, dann innert 30 t wünsche, einladung für 2. versammlung und eingaben innert vorladungsfrist v. 30t, vorstellung (weitere eingaben), dann festsetzung durch gemeinderat nach überarbeitung)
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12
Q

Natur- und Heimatschutzmassnahmen

A
  • Inventar (wie richtplan, nicht verbindlich)
  • schutzmassnahmen (planung, verordnung, verfügung, vertrag)
  • vorsorgliche schutzmassnahmen aufgr. inventar - veränderungsverbot während 1j, dann muss anordnung getroffen sein
  • zuständig: exekutive gde, oder baudirektion
  • enteignungsrecht, heimschlags- und zugrecht, recht zur übertragung, kostenanteile v. kanton, subventionen
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