Baurecht Flashcards
nachträglich rechtswidrig gewordene bauten und anlagen
- innerhalb der bauzonen
- bedeutung besitzstandsgarantie
- was ermöglicht sie (3)
- voraussetzung für umbaute (3)
- voraussetzung für umnutzung?
besitzstandsgarantie schützt unter früherem Recht erworbene Rechtspositionen, die heute nicht mehr in Kraft sind.
- besitzsstandsgarantie nach 357 pbg erlaubt nicht nur die instandhaltung, sondern auch massvolle umbauten, erweiterungen und nutzungsänderungen
- umbauten, sofern sie nicht neubauähnliche umgestaltung sind; im interesse der verdichtung fasst das vger den begriff der umgestaltung aber eng, bzw. lässt grossen spielraum für umbauten - sofern berufung auf besitzstandsgarantie rechtsmissbräuchlich, d.h. sof. es obj. nicht mehr darum geht, bestehende investitionen zu schützen..
- keine neue oder weitergehende abweichung von vorschriften, sonst ausnahmebewilligung nach 220
- keine überwiegenden öffentlichen / nachbarinteressen
- änderung in eine andere zonenwidrige nutzung nur, wenn eignung für zonenkonforme nutzung sehr beschränkt, bzw. mit teuren investitionen verbunden.
formell und materiell rechtswidrige Bauten
Bauten, für die keine Baubewilligung eingeholt wurden und die auch dem materiellen Recht widersprechen
- nicht ohne weitere prüfung zu beseitigen (wiederherstellung des rechtmässigen zustandes), sondern interessenabwägung: mass und gewicht der abweichung von den bauvorschriften, mass der gut bzw .bösgläubigkeit der bauherrschaft wirschaftliche interessen
- anspruch auf wiederherstellung verwirkt nach 30 jahren (ausserordentliche ersitzungsfrist).
zonenwidrige bauten ausserhalb der bauzonen
- 6 tatbestände
- zweckänderung ohne bauliche massnahmen (sofern keine auswirkungen auf umwelt, nicht unzulässig nach and. bg)
- nichtlandwirtschaftliche nebenbetriebe (in bestehenden bauten, sofern betrieb darauf angewiesen; sofern sachlicher zusammenhang mit betrieb (agroturismus), dann auch erweiterungen bis 100m2)
- erweiterung von bestehenden zonenwidrigen bauten ausserhalb bz ( sofern 1. rechtmässig erstellt vor 1972 und bestimmungsgemäss nutzbar; oder 2. rechtmässig erstellt, aber bereits anders genutzt (als landwirtsch. wohnbaute und heute als nichtlandw. wohnbaute – erweiterte besitzstandsgarantie: erneuerung, teilweise (zweck-)änderung, erweiterung))
- landwirtschaftsfremde wohnnutzung in landwirtschaftlichen wohnbauten und vollständige zweckänderung in schutzwürdigen bauten (ebf. unter strengeren bed. (teilw./vollst) zweckänderung, erweiterung)
- hobbymässige tierhaltung (in betsehenden unbewohnten gebäuden)
- vollständige zweckänderung und erweiterung bei zonenwidrigen bauten ausserh. bz.
eingeschränkte besitzstandsgarantie
bei urspr. materiell rechtswidrig erstellten bauten: nur instandhaltung (kleiner unterhalt), kein wiederaufbau.
(auch wenn formell rechtmässig aber materiell rechtswidrig– ja!)
Bauten in der Landwirtschaftszone
- bauten für landwirtschaftliche - bodenabhängige - produktion, solche die der inneren aufstockung dienen (nicht mehr nur bodenabhängige prod.) plus wohnbauten in begrenztem umfang.
- Baubewilligungsverfahren, Bedürfnisnachweis, Interessenabwägung, langfristiger Bestand
- Wohnbauten: sofern dauernde anwesenheit erforderlich; soweit nicht erforderlich: wenn nächste wohnzohne mehr als 30min zu fuss entfernt..(?)
-
kriterium der standortgebundenheit
2
negativ - stört andernorts (deponie)
positiv - muss dort hin (skilift)
Kernzonen
umfassen schutzwürdige Ortsbilder, es kann die Lage der Gebäude etc. vorgeschrieben werden, besondere Vorschriften über Masse und Erscheinung von Bauten
Quartiererhaltungszonen
in sich geschlossene Ortsteile mit hoher Siedlungsqualität, die in ihrer Nutzungsstruktur erhalten werden sollen –
ähnlich wie Kernzonen geregelt
instrumente zur sicherung der planung
- planungszone bundesrecht 5j sicherung d. nutzungsplanung
- kant. planungszone 346 pbg - duch bd, 3 j, verlängerung um 2j
(kein strenger konkretisierungsgrad für planung, aber auch kein absolutes bauverbot, nur falls planung vereitelt) - sicherung öfftl. werke, die nicht im richtplan enthalten sind: vorsorgliches bauverbot duch rr / direktion (gemeindewerke, andere als kantonale); geltung max 5j.
- planungsrechtliche baureife: (erschlossen) und keine noch fehlende oder durch gemeinderat beantragte planung nachteilig beeinflusst wird: schützt planungsrechtliche festlegungen (nicht allg. negative vorwirkung), sofern planung genügend konkret, d.h. sofern bereits zuhanden öfftl. auflage verabschiedet (durch gemeinderat), sofern exek. der legislative unterbreitet – 3 j. sofern durch rm-verfahren verlängert, auch länger.
kantonale nutzungszonen
- festlegung
- typen und beschreibung, besonderheiten
-festlegung durch direktion (nur richtpläne durch rr und vorsorgl. bauverbot zur sicherung öffentlicher werke, die nicht im richtplan vorgesehen sind)
- kantonale lw-zone, baubewilligungen nach 16ff. rpg
- kantonale freihaltezone, nur zonenkonforme bauten (erholungs, schutz-, trennungszweck; eingeschränkt 22rpg (bewirtschaftung und bewerbung der freiflächen), sonst ausnahmebewilligung; – heimschlags- und zugrecht; geltendmachen innert 10 jahren, schätzungsverfahren anwendbar)
- gestaltungsplan für materialgewinnung und ablagerung: abbau- und ablagerungskonzept inkl. wiederherstellung; festsetzung durch baudirektion, anhörung d. gemeinden inkl. einigungsverhandlung, öfftl. auflage 60t einsprache, festsetzung, rekurs an RR, VGer).
Kommunale Nutzungszonen
- festlegung
- typen und besonderheiten
- bauzonendimensionierung nach rpg?
- kommunale legislative (grunds., ausg. baulinienpläne)
- Bauzonen (Kernzone, Quartiererhaltung, Wohn, Industrie-und Gewerbe, öfftl. Bauten)
- Freihalte- und Erholungszone (Heimschlagsrecht, zugrecht, vorkaufsrecht)
- Reservezone (noch nicht bestimmte nutzung, bauten nur nach 24 rpg, recht auf überprüfung der bauzonendimensionierung nach 8j.)
(bauzonendimensionierung: eignung für überbauung, innerh. 15jahren benötigt, erschlossen und überbaut, keine kulturlandzerstückelung, sicherstellung, richtplanvorgaben)
Erschliessung
3 stufen
- groberschliessung im rahmen von bzo, gleiches verfahren, anspruch auf erschliessung, sofern vorgeschossen durch grundeigentümer.. (ca. 1/3 der bauzonen (d.h. 1/3 des landes, das innert 15 j überbaut)
- feinerschliessung im quartierplanverfahren (einleitung, ausarbeitung projekt, 1. versammlung, dann innert 30 t wünsche, einladung für 2. versammlung und eingaben innert vorladungsfrist v. 30t, vorstellung (weitere eingaben), dann festsetzung durch gemeinderat nach überarbeitung)
Natur- und Heimatschutzmassnahmen
- Inventar (wie richtplan, nicht verbindlich)
- schutzmassnahmen (planung, verordnung, verfügung, vertrag)
- vorsorgliche schutzmassnahmen aufgr. inventar - veränderungsverbot während 1j, dann muss anordnung getroffen sein
- zuständig: exekutive gde, oder baudirektion
- enteignungsrecht, heimschlags- und zugrecht, recht zur übertragung, kostenanteile v. kanton, subventionen