Volkssouveränität Flashcards
1
Q
Definition Volkssouveränität
Art. 20 (2) GG
A
= Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in Wahlen/ Abstimmungen durch besondere Organe der Legislative, Exekutive und Judikative ausgeübt
Definition Volkssouveränität
Art. 20 (2) GG
= Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in Wahlen/ Abstimmungen durch besondere Organe der Legislative, Exekutive und Judikative ausgeübt