Rechtsstaatlichkeit Flashcards
Formeller Rechtsstaat
- Staatsgewalt an Gesetz gebunden
- Gesetz muss keiner höherrangigen Werteordnung entsprechen
–> kein Schutz vor staatlicher Willkür
Bsp: drittes Reich
Bsp
Materieller Rechtsstaat
- Staatsgewalt an Gesetz und Grundrechte gebunden
- Gesetze müssen höherrangiger Werteordnung entsprechen
–> Schutz vor staatlicher Willkür
Bsp: BRD( Würde des Menschen)
- Grundrechtsbindung Art.1(3) GG
= Grundrechte unmittelbar geltendes Recht und binden die Gewalten an Legislative, Exekutive, Judikative daran.
Somit Staatsgewalt eine dem Schutze individueller Rechte dienende Gewalt.
Rechtsgleichheit
Art.3 GG
= Jeder Mensch hat elementaren Anspruch, von staatlichen Organen in rechtlichen Angelegenheiten gleich behandelt zu werden.
–> Ausschluss von Diskrminierung
- Rechtsschutz Art.19 (4) GG
= wird eine Person durch öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, steht dieser Peson der Rechtsweg offen um diese Rechte vor einem unabhängigem Gericht einzutragen.
- Gewaltenteilung Art. 20 (2) GG
Gewaltenteilung erfolgt :
- horizontal
- Und vertikal
- Rechtsbindung Art.20 (3) GG
- Exekutive und Judikative an Recht und Gesetz gebunden und die Legislative an die verfassungsmäßige Ordnung
1.Bindung an das Recht:
- Vorrang des Gesetzes
= kein staatliches Handeln gegen Gesetz - Vorbehalt des Gesetzes
= Kein staatliches Handeln ohne Gesetz
- Bindung an das Recht:
= staatliches Handeln ist an das Recht gebunden und hat sich nach allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen zu richten
- Rechtssicherheit Art. 20 (3) GG
= umfasst das Vertrauen der Bürger in die Existenz von beständigen und verlässlichen Rechtsnormen, die sowohl Bürger als auch Staat beachten müssen( Vertrauensschutz)
–> bei Nichtbeachtung Rechtsfolgen
- Richterliche Unabhängigkeit
Art. 97 GG
- Richter sind persönlich und sachlich unabhängig an das Recht gebunden
- Sachliche unabhängig:
= nicht weisungsgebunden - Persönlich unabhängig:
= Richter sind nicht absetzbar/ versetzbar
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
= bei grundrechtseinschränkenden Maßnahmen durch Teilgewalten ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
–> Eingriff in Schutzbereich von Grundrecht nicht weiter erlaubt als dies zur Vefolgung eines legitimen Zwecks dient.
- Legitimität des Zwecks
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angmessenheit