VL 1: Zugang zum Schienennetz Flashcards
1
Q
Unterschied EIU und Betreiber der Schienenwege (BdS) + §
+Was ist nicht eingeschlossen?
A
- Bds jeder der Bau, Betrieb und Unterhaltung der Schienenwege zum Gegenstand hat
- Hauptunterschied zu EIU: BdS müssen diskrimminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur ermöglichen!! (§ 8 ERegG)
Ausgeschlossen sind Schienenwege in Serviceeinrichtungen
Bds braucht zusätzlich zu EIU: Sicherheitsgenemigung (und alle Auflagen aus 5,7,9,11 ERegG erfüllen)
2
Q
Netzzugangsrelevante Regelwerke
Ril 124
Ril 301 & Ril 408 & 1 Weiteres
Ril 402
A
- Ril: 402: Trassenmanagement (wie, wann gebucht wird)
- Ril 124: Brandschutz
- TNB (Tech. Nutzungsbedingungen (=Anforderungen an Fahrzeuge)
- RIL 301 (Signalbuch, RIl 408 Fahrdienstvorschrift… =Betrieblich rech. Regelwerke
3
Q
Wie wird man EVU / Kriterien eines EVUs
A
- Genehmigung (nach AEG §6)
- Sicherheitsbescheinigung (AEG $7)
- Traktion Sicherstellen, Beförderung von Personen & Gütern
- Haftpflichtversicherung (AEG § 14)
4
Q
Beispiele für Serviceeinrichtungen (nach ERegG Anlage 2):
A
- Personenbahnhöfe (als gesamtes)
- Güterbahnhöfe
- Abstellgleise & Wartungseinrichtungen (ausgenommen schwere IH, Hochgeschwindigkeitszüge)
- tech Einrichtungsanlagen (Reinigung)
- Hilfseinrichtungen -> Zuführungsgleise, Rampen für Autozug
- Tankstellen
5
Q
Wer ist Zugangsberechtigter? & Welche Rechte hat ein Zugangsberechtigter
A
- ERegG §1:
1. EVU oder Gruppierung von EVUs
2. durch Landesrecht bestimmte Stellen (Aufgabenträger…)
3. im SGV tätige (Verlader, Spediteure)
Rechte Zugangsberechtiger (ERegG§10)
* Zugang zu Eisenbahnanlagen für Schienengüterverkehrsdienste (Diskrimminierungsfrei)
* AUCH Zugagn zu: ANbindung von See und Binnenhäfen &Serviceeinrichtungen