VerwR AT - FBA Flashcards
Was ist die Rechtsgrundlage des Folgenbeseitigungsanspruches?
Die dogmatische Herleitung ist umstritten.
eA: §§ 12, 862, 1004 BGB analog
aA: Art. 20 III GG - Rechtsstaatsprinzip verpflichte den Staat zur Beseitigung rechtswidriger Zustände
aA: Freiheitsgrundrechte
=> kein Streitentscheid notwendig, da Voraussetzungen und Existenz einhellig anerkannt und bekannt.
Wie ist der FBA aufgebaut?
Die Voraussetzungen des FBA sind folgende:
1. Hoheitliches Handeln (zur Abgrenzung vom zivilrechtlichen Störungsbeseitigungsanspruch) => kann aber nach oben auf den VerwRechtsweg verwiesen werden
2. Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht
=> Eingriff ist jede Beeinträchtigung, die die Bagatellgrenze überschreitet
3. Unmittelbarkeitszusammenhang
=> mittelbare Folgen von hoheitlichem Handeln werden nicht berücksichtigt. Mittelbare Folgen liegen vor, wenn der Eingriff auf dem Willen/Verhalten des Betroffenen oder einen Dritten beruht.
=> unmittelbare Folgen sind gegeben, wenn der eingetretene Zustand dem Hoheitsträger zurechenbar ist.
4. Rechtswidrigkeit
Es darf keine Duldungspflicht des Betroffenen geben.
Woraus können sich Duldungspflichten ergeben?
- aus Gesetz, insbesondere § 906 BGB Analog
- aus VA oder öffnen.-rechtlicher Vertrag (beachte: solange ein VA /ö.-r. Vertrag existiert, kann kein FBA geltend gemacht werden. Primär muss gegen den VA/Vertrag vorgegangen werden, dann erst sekundär FBA möglich! S. § 113 I 2 VWGO)
- aus dem Grundsatz der Vorbelastung
Zu welchem Zeitpunkt muss die Rechtswidrigkeit bestehen?
Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (letzte Verhandlung?)
Was sind die Ausschlussgründe des FBA?
- tatsächliche / rechtliche Unmöglichkeit der Folgenbeseitigung
- Mitverschulden des Betroffenen
- Unzumutbarkeit der Wiederherstellung (Kosten der Wiederherstellung unverhältnismäßig im Vergleich zum Vorteil des Betroffenen)
- Legalisierungsmöglichkeit des rw. Zustands in unmittelbarer Zukunft
Was ist die Rechtsfolge des FBA?
Wiederherstellung des Zustands vor dem hoheitlichen Eingriff = Status quo ante
- kann auch auf Geldzahlung gerichtet sein und mit dem öff.-rechtl. Erstattungsanspruch zusammen in Anwendung kommen
Ist das Mitverschulden des Betroffenen zu beachten, wenn ja: wie?
Fraglich ist, ob § 254 BGB analog angewendet werden soll.
- man könnte der Ansicht sein, dass der FBA nicht auf Schadensersatz gerichtet und verschuldensunabhängig ist => (-)
- andererseits ist § 254 BGB aber ein Ausdruck eines allg. Rechtsgedankens, der auch beim FBA greift: Ein Betroffener muss sich seinen Anteil bei der Verursachung der Folgen anrechnen lassen! => hM; (+)
Wie sieht es mit der analogen Anwendung des § 254 BGB aus, wenn die Wiederherstellung des Status quo ante in einer unteilbaren Leistung liegt?
- ergänzen -
Erläutere die Duldungspflicht aus § 906 I, II BGB analog!
- im zivilrechtlichen Nachbarrecht muss der Betroffene Immissionen dulden, die die Nutzung des eig. Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigten (Abs. 1) => auch im öffR anwendbar, um den Staat bei Störungen nicht ggü. Privaten zu privilegieren.
- Weiterhin sind auch wesentliche Störungen zu dulden, wenn diese ortsüblich sind und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können. => auch wenn der Betroffenen alternative wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen ablehnt besteht eine Duldungspflicht! Bsp. Fall mit Versetzung der Straßenlaterne