Untersagung des Gewerbebetriebs Flashcards
Was ist die Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Gewerbebetriebs?
§ 35 I GewO
Wann gilt jemand als unzuverlässig i.S.d § 35 I GewO?
Jemand, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt
Können auch fernliegendere Fehlverhalten die Unzuverlässigkeit begründen?
Fehlverhalten, die außerhalb des konkreten Gewerbebetriebs liegen, können die Unzuverlässigkeit nur begründen, wenn ein innerer Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit besteht
Welcher Zeitpunkt ist zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts maßgeblich? Können also nachträglich eingetretene Umstände noch berücksichtigt werden?
- grds. sind neue Tatsachen berücksichtigungsfähig, § 128 S. 2 VwGO - fraglich ist nur, ob dies auch im Berufungszulassungsverfahren gilt => hM: ja, denn das OVG wird entscheiden, OVG soll entlastet werden
- Maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidungserheblichkeit für die Beurteilung der RW des VA ist umstritten:
hM) Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht
- Veränderungen kann die Behörde iRd. §§ 48 ff VwVfG berücksichtigen
- Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist der VA, wie er von der Behörde erlassen wurde
=> Ausnahme: Dauer-VA / nicht vollzogene VA: denn der VA aktualisiert sich immer; Zeitpunkt der letzten mündlichen Gerichtsverhandlung
==> Rückausnahme: Ausnahme des Gesetzes wegen möglich, Bsp. § 35 VI GewO: hier soll die Gewerbeuntersagung vom Wiedergestattungsverfahren getrennt werden, der Betroffene soll Wiedergestattung beantragen; die späteren Umstände sollen also nur im Wiedergestattungsverfahren berücksichtigt werden!
mM) Moment der letzten mündlichen Verhandlung
- Veränderungen können bis zur letzten Tatsacheninstanz geltend gemacht werden
- Wortlaut des §§ 113 I 1 “VA ist rechtswidrig” nicht “war rw.”
P: Nachschieben von Gründen: Darf die Behörde im gerichtlichen Verfahren noch Gründe (insbes. Ermessenserwägungen) nachschieben?
- dagegen spricht, dass der Kläger während des Verfahrens mit unvorhersehbaren Situationen konfrontiert wird
- dafür spricht der Grundsatz der Prozessökonomie
Voraussetzungen: müssen kumulativ vorliegen!
- Umstände müssen bereits im Zeitpunkt des Erlasses des VA vorgelegen haben
- das Nachschieben von Gründen darf nicht zur Wesensänderung des VA führen; Ausnahme: Ausgangs- und Widerspruchsbehörde sind identisch /Ermessensreduzierung auf Null
- keine unuzumutbare Beeinträchtigung der Stellung des Klägers
- § 114 S. 2 VwGO: lediglich die nachträgliche Ergänzung; nicht aber die erstmalige Ausübung des Ermessens oder das Auswechseln der Ermessenserwägungen
beachte: diese Voraussetzungen sind auch auf den Austausch der falschen Ermächtigungsgrundlage im Prozess anwendbar!