Berufung Flashcards

1
Q

Wonach richtet sich die Zulässigkeit der Berufung?

A
  1. Die Berufung kann im Urteil des VG (erste Instanz) ausdrücklich zugelassen sein, dann ist ein Antrag auf Zulassung nicht notwendig.
    §§ 124 I, II, 124a I-III VwGO
  2. Sonst ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung notwendig, §§ 124 I, II, 124a IV ff VwGO
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2
Q

Wie ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung zu prüfen?

A

merke: dieses Schema gilt für alle Rechtsmittelverfahren!

A. Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung
I. Statthaftigkeit der Berufung
1. Endurteil eines VG, § 46 I VwGO
2. ohne enthaltene Zulassung der Berufung
II. Beschwer
–> der Kläger muss als Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung formell beschwert sein
+ wenn das VG ihm versagt, was er beantragt hatte
III. Form
§ 124a IV S. 3 VwGO: Vertretungspflicht
IV. Frist
1. Antrag muss gem. § 124a IV 1 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt worden sein
2. Der Antrag muss beim VG eingelegt werden § 124a IV 2 VwGO
im übrigen: §§ 57 UU VwGO, 222 ZPO, 188 ff BGB
3. Ausnahmsweise Jahresfrist nach § 58 II BGB, falls die Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt wurde
V. Postulationsfähigkeit § 67 IV VwGO

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3
Q

Wann ist eine Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt worden?

A
  1. Wenn der obligatorische Inhalt gem. § 58 I VwGO nicht enthalten ist
  2. Wenn der fakultative Inhalt unrichtig ist:
    –> hM: dann der Fall, wenn ihr ein unruchtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, einen Irrtum pber die formellen / materiellen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs hervorzurufen
    Bsp: “Antrag auf Zulassung kann schriftlich oder zur Niederschrift beim VG Münster gestellt werden” => falsch, denn Vertretungspflicht beim OVG! Kann keinen Antrag zur Niederschrift stellen
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4
Q

Ist bei Einreichung des Antrags beim OVG die Frist gewahrt?

A

Nein. Der Antrag muss beim VG eingereicht werden.

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5
Q

Wann ist der Antrag auf Zulassung zur Berufung begründet? (Obersatz)

A

Der Antrag ist begründet, wenn ein Zulassungsgrund nach § 124 II VwGO vorliegt.
Bsp.: Nr. 1 - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
=> überwiegende Erfolgswajrscjeonlichkeit der Berufung notwendig für ernstliche Zweifel
–––––-> Ist Urteil des VG unrichtig? + wenn Klage (z.B. Anfechtungsklage) zulässig und begründet

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6
Q

Wie ist die Begründetheitsprüfung des Antrags auf Zulassung der Berufung aufgebaut?
(Am Beispiel der Untersagung des Gewerbebetriebs)

A

I. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage
1. Eröffnung des VerwRechtswegs
beachte: wenn das VG den Rechtsweg für eröffnet gehalten hat, ist die Berufungsinstanz daran gebunden und es entfällt die erneute Prüfung gem. § 173 S. 1 VwGO iVm. § 17a V GVG
2. die Zulässigkeitsprüfung im Übrigen
II. Begründetheit der ursprünglichen Klage
1. Egl. für die Untersagung => hier: § 35 I GewO
2. Formelle RMK
3. Materielle RMK (hier TB des § 35 I GewO prüfen!)

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