Berufung Flashcards
Wonach richtet sich die Zulässigkeit der Berufung?
- Die Berufung kann im Urteil des VG (erste Instanz) ausdrücklich zugelassen sein, dann ist ein Antrag auf Zulassung nicht notwendig.
§§ 124 I, II, 124a I-III VwGO - Sonst ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung notwendig, §§ 124 I, II, 124a IV ff VwGO
Wie ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung zu prüfen?
merke: dieses Schema gilt für alle Rechtsmittelverfahren!
A. Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung
I. Statthaftigkeit der Berufung
1. Endurteil eines VG, § 46 I VwGO
2. ohne enthaltene Zulassung der Berufung
II. Beschwer
–> der Kläger muss als Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung formell beschwert sein
+ wenn das VG ihm versagt, was er beantragt hatte
III. Form
§ 124a IV S. 3 VwGO: Vertretungspflicht
IV. Frist
1. Antrag muss gem. § 124a IV 1 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt worden sein
2. Der Antrag muss beim VG eingelegt werden § 124a IV 2 VwGO
im übrigen: §§ 57 UU VwGO, 222 ZPO, 188 ff BGB
3. Ausnahmsweise Jahresfrist nach § 58 II BGB, falls die Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt wurde
V. Postulationsfähigkeit § 67 IV VwGO
Wann ist eine Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt worden?
- Wenn der obligatorische Inhalt gem. § 58 I VwGO nicht enthalten ist
- Wenn der fakultative Inhalt unrichtig ist:
–> hM: dann der Fall, wenn ihr ein unruchtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, einen Irrtum pber die formellen / materiellen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs hervorzurufen
Bsp: “Antrag auf Zulassung kann schriftlich oder zur Niederschrift beim VG Münster gestellt werden” => falsch, denn Vertretungspflicht beim OVG! Kann keinen Antrag zur Niederschrift stellen
Ist bei Einreichung des Antrags beim OVG die Frist gewahrt?
Nein. Der Antrag muss beim VG eingereicht werden.
Wann ist der Antrag auf Zulassung zur Berufung begründet? (Obersatz)
Der Antrag ist begründet, wenn ein Zulassungsgrund nach § 124 II VwGO vorliegt.
Bsp.: Nr. 1 - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
=> überwiegende Erfolgswajrscjeonlichkeit der Berufung notwendig für ernstliche Zweifel
–––––-> Ist Urteil des VG unrichtig? + wenn Klage (z.B. Anfechtungsklage) zulässig und begründet
Wie ist die Begründetheitsprüfung des Antrags auf Zulassung der Berufung aufgebaut?
(Am Beispiel der Untersagung des Gewerbebetriebs)
I. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage
1. Eröffnung des VerwRechtswegs
beachte: wenn das VG den Rechtsweg für eröffnet gehalten hat, ist die Berufungsinstanz daran gebunden und es entfällt die erneute Prüfung gem. § 173 S. 1 VwGO iVm. § 17a V GVG
2. die Zulässigkeitsprüfung im Übrigen
II. Begründetheit der ursprünglichen Klage
1. Egl. für die Untersagung => hier: § 35 I GewO
2. Formelle RMK
3. Materielle RMK (hier TB des § 35 I GewO prüfen!)