ö.-r. Vertrag Flashcards
wie ist der öffentlich-rechtliche Vertrag von einseitigen Handlungen wie z.B. der Zusicherung oder einem VA abzugrenzen, insbesondere in solchen Fällen, die der Beteiligung des Adressaten bedürfen?
- ein ö.r. Vertrag liegt vor, wenn die Mitwirkungshandlung von einem rechtsgeschäftlichen Bindungswillen getragen ist.
Indizien: Unterschrift des Betroffenen, individueller Text und langwierige Verhandlungen - eine Zusicherung oder mitwirkungsbedürftiger VA liegen vor, wenn die Mitwirkungshandlung vom dem Bestreben getragen ist, die andere Seite zu einer einseitigen Regelung zu veranlassen
Indizien: Formblattverwendung, Behördenunterschrift und Rechtsmittelbelehrung
wann gilt ein Vertrag als “auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts” iSv. § 54 S. 1 VwVfG NRW?
- dies ist nach Maßgabe des Vertragsgegenstand zu ermitteln, der Wille des Vertragspartners ist irrelevant
=> Der Vertragsgegenstand ist öffentlich-rechtlich, wenn der Vertrag eine ö.r. Norm konkretisiert, also im Einzelfall anwendet
Bsp: Durch Vertrag wird der Bauherr von gewissen Vorgaben d. Bauplanungsrechts befreit => Konkretisierung des § 31 II BauGB - eine umstrittene Vertragspflicht ist öffentlich-rechtlich, wenn sie zwingend nur von einem Hoheitsträger erfüllt werden kann
- bei sonstigen neutralen Leistungspflichten: Sachzusammenhang zwischen der Vereinbarung und der Erfüllung v. öffentlich-rechtlichen Aufgaben
Wie ist die Rechtmäßigkeitsprüfung des ö.-r. Vertrags aufgebaut?
Situation: Der Vertrag ist idR noch nicht geschlossen, die Behörde möchte über die Nichtigkeitsgründe hinaus feststellen, ob der Vertrag mit der gesamten Rechtsordnung übereinstimmt. “Ist der Vertrag rechtmäßig?”
=> Aufbau:
I. Formelle RMK 1. Zuständige Behörde 2. Zustimmungserfordernis § 58 VwVfG; insbes. Art. 107, 108 III AEUV 3. Schriftform § 57 VwVfG II. Materielle RMK 1. Verstoß gegen § 59 II VwVfG NRW 2. Verstoß gegen § 59 I VwVfG NRW (3. Grundrechtsvertoß)
Wie ist die Anspruchsprüfung aus einem ö.-r. Vertrag aufgebaut?
Fallsituation: Der Vertrag ist idR schon geschlossen. der Grundsatz “pacta sunt servanda” wird nur durchbrochen, wenn der Vertrag nichtig ist oder der Anspruch erloschen ist
=> Aufbau: I. Anspruch entstanden 1. Anwendbarkeit der §§ 54 ff VwVfG NRW 2. Vertragsschluss § 62 VfVfG NRW i.V.m §§ 145 ff BGB 3. Wirksamkeit / Nichtigkeitsgründe a) formelle Gründe: aa) § 58 VwVfG - Zustimmungserfordernis bb) § 57 iVm. § 59 I VwVfG NRW iVm. § 125 BGB - Schriftform b) materielle Gründe: aa) § 59 II VwVfG bb) § 59 I VwVfG (iVm § 134 BGB II. Anspruch erloschen III. Durchsetzbarkeit / Einreden
Wie ist ein Anspruch aus einem ö.r. Vertrag gerichtlich durchsetzbar?
Durch die allg. Leistungsklage
=> dies gilt auch für die Verwaltung, da sie sich durch Vertragsschluss auf die Ebene der Gleichordnung gegeben hat und damit nun kein VA mehr zur Durchsetzbarkeit des Anspruchs erlassen darf
Ausnahme: Unterwerfungsklausel § 61 I VwVfG NRW
Erläutere die Anwendbarkeit der §§ 54 ff VwVfG NRW!
es muss ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vorliegen..
- ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welches durch Vertrag zustande gekommen ist.
nicht: Privatrechtlicher Vertrag, mitwirkungsbedürftiger VA oder Zusicherung - Prozessvergleich iSd § 106 VwGO hat eine Doppelnatur (Prozesshandlung und ö.-r. Vertrag)
Wann liegt Vertragsschluss vor?
§ 62 S. 2 VwVfG iVm. §§ 145 ff BGB: zwei übereinstimmende VA
beachte die wirksame Vertretung! Bürger: §§ 57, 59 I VwVfG iVm § 125 BGB; Verwaltung: §§ 63, 64 GO NRW beachten
Nenne die formellen NIchtigkeitsgründe für ö.r. Verträge!
- Schriftform §§ 57, 59 I VwVfG NRW iVm. § 125 BGB
2. Endgültige Verweigerung der Mitwirkung § 58 I, II VWVfG NRW
Nenne die materiellen Nichtigkeitsgründe für spezielle ö.r. Verträge!
=> § 59 II VwVfG
Beachte: § 59 II setzt zwingend ein Subordinationsvertrag iSd § 54 S. 2 voraus!
Nr. 1-2: Subordinationsverträge § 54 S. 2 VwVfG NRW
Nr. 3: Vergleichsverträge § 55 VwVfG
Nr. 4: Austauschverträge § 56 VwVfG
Nenne die materiellen Nichtigkeitsgründe für alle ö.r. Verträge!
§ 59 I VwVfG iVm:
- § 104 BGB
- § 119, 123 BGB
- § 138 BGB
- § 134 BGB aber: hier qualifizierte Rechtswidrigkeit erforderlich
denn: § 59 II macht deutlich, dass nicht jede Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit führen soll
Wie ist der Charakter eines Mischvertrages zu ermiztteln?
str.:
BVerwG: nach Schwerpunkt der Vereinbarung - öffR oder ZivilR
OVG Schleswig: die streitentscheidende Pflicht muss ö.r. sein
aA: ö.r., wenn auch nur eine nicht völlig unwesentliche ö.r. Verpflichtung getroffen wurde; idR also ö.r.!
Was ist die Definition einer Subvention?
- Subventionen zeichnen sich dadurch aus, dass es sich um finanzielle Zuwendungen des Staates an eine Privatperson zur Erfüllung eines bestimmten öffentlichen Zwecks ohne marktgerechte Gegenleistung handelt
Statthafte Klageart bei Klagebegehren, eine gewisse Summe zurückzuzahlen?
VA oder allg. Leistungsklage möglich
=> bedarf die Rückzahlung eines VA?
wenn nein, nur schlichtes Verwaltungshandeln => allg. LK!
was ist ein hinkender Austauschvertrag?
Dieser liegt vor, wenn die Leistung der Behörde nicht ausdrücklich erwähnt, aber stillschweigend vorausgesetzt wurde
Wie ist die Zulässigkeit der Gegenleistung iRd. § 59 II VwVfG zu untersuchen?
Durch Prüfung des jeweiligen Tatbestandes! Am Beispiel eines Austauschvertrages nach § 56 VwVfG:
1. wenn gebundener Anspruch: § 56 II zunächst prüfen
- dann müssten die Voraussetzungen des § 56 II vorliegen, mithin müsste die vereinbarte Gegenleistung (z.B. Stellplatzabgabe zur Errichtung d. Parkhauses) Gegenstand einer Nebenbestimmung iSd § 36 VwVfG sein können.
=> TB prüfen! Z.B. § 48 III S. 2 Nr. 8, IV BauO NRW sieht die Möglichkeit einer Stellplatzabgabe bei Vorliegen aller Voraussetzungen vor. Wenn diese erfüllt sind, kann die Behörde die Stellplatzabgabe bei Erlass des Baugenehmigung (VA) als Nebenbestimmung ausgestalten.
2. § 56 I ist auch bei gebundener Entscheidung neben § 56 II anwendbar:
- Zweckbindung der Gegenleistung
- Zweckbindung im Vertrag vereinbart
- dient der Behörde zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
- Angemessenheit der Gegenleistung
- Gegenleistung im sachlichen Zusammenhang mit der behördlichen Leistung