Verwaltungsrecht AT & Verwaltungsprozessrecht Flashcards
Entscheidungsverfahren
Verfahren zur erstmaligen Gewinnung von Entscheidungen
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist.
Nicht-verfassungsrechtlicher Art
Die Streitigkeit ist nicht-verfassungsrechtlicher Art, wenn die doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist. Das bedeutet es dürfen keine Verfassungsorgane über Verfassungsrecht streiten.
Voraussetzungen einer Analogie
- Regelungslücke
- Planwidrig
- Vergleichbare Interessenlage
Hoheitliche Maßnahme iSv § 35 S.1 VwVfG
Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes zweckgerichtete Verhalten mit Erklärungsgehalt, welches in einem Über-/Unterordnungsverhältnis ergeht.
= Konkreter Hinweis, an welches Verhalten angeknüpft wird
Behörde iSv § 35 S.1 VwVfG
Legaldefinition in § 1 IV VwVfG
„Auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts“ iSv § 35 S.1 VwVfG
ÖR iSd Verwaltungsrecht. Es sind die selben Theorien anwendbar, wie im Prüfungspunkt, ob eine öffentlich rechtliche Streitigkeit nach § 40 I 1 VwGO vorliegt.
Nur die Rechtsgrundlage, nicht aber auch die Rechtsfolge muss öffentlich-rechtlich sein.
Regelung
Die Maßnahme muss auch Regelungscharakter haben, dh sie muss unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sein.
= Wird dem Betroffnen ein Recht oder eine Pflicht auferlegt?
!Abgrenzung zum Realakt!
Einzelfallregelung iSv § 35 S.1 VwVfG
Ein Einzelfall liegt vor, wenn die Maßnahme sich an einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet bzw. Ein konkreter Gegenstand geregelt wird.
- konkret - individuell
- abstrakt - individuell
- Allgemeinverfügung gem. § 35 S.2 VwVfG (konkret-generell)
Außenwirkung iSv § 35 S.1 VwVfG
Die Maßnahme ist unmittelbar an einen Rechtsträgerschaft gerichtet, der außerhalb der Verwaltung steht.
Feststellender VA
Ein feststellender VA liegt vor, wenn aus der objektiven Sicht des Erklärungsempfängers die eine Rechtspflicht enthaltende Vorschrift von einer Behörde einseitig verbindlich konkretisiert wird.
Welche Möglichkeiten der „Regelung“ iSv § 35 S.1 VwVfG können vorliegen (abweichend vom Normalfall)?
- Realakt mit konkludenter Regelung (Handbewegung eines Verkehrspolizisten)
- Wissenserklärung mit vorgeschalteter konkludenter Regelung
- Feststellender VA (Willenserklärung)
- Rechtsgestaltender VA (zB Einbürgerung, Aufhebung eines VA)
- Selbstständige Teilregelung
- Zweitbescheid
Zweitbescheid
Die Behörde wird in einer Angelegenheit tätig, die sie schon einmal per VA entschieden hat, nimmt aber eine neue Sach- oder Rechtsprüfung vor oder trifft sogar eine andere Entscheidung als in dem früheren VA.
Kehrseitentheorie
Auch actus contrarius Theorie:
Eine Maßnahme, die eine andere rückgängig macht, hat steht denselben Charakter wie die rückgängig zu machende Maßnahme.
Modifizierte Subjektstheorie
Die streitentscheidende Norm verpflichtet oder berechtigt einen Hoheitsträger in seiner Stellung als solcher.