Kommunalrecht Flashcards
Gebietskörperschaft
Gebietskörperschaften sind juristische Personen des öffentlichen Recht, die sich im Gegensatz zu Personalkörperschaften nicht über den Bestand der ihr zugehörigen Personen definieren, sondern über ein bestimmtes Hoheitsgebiet, auf dem sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.
Selbstverwaltungsgarantie
Ist die Garantiert, dass die Gemeinde das Recht hat alle Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft frei und eigenverantwortlich zu regeln, Art. 28 II 1 GG
„Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ iSv Art. 28 II 1 GG
Alle Angelegenheiten, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder einen spezifischen Bezug zu ihr haben.
Primär historische Betrachtungsweise: Was schon immer selbst geregelt wurde; welche die gerade die das Zusammenlaben betreffen
-> Gemeindehoheiten: Satzungshoheit Planungshoheit Daseinsvorsorge (Auffanghoheit) Kulturhoheit Organisationshoheit Personalhoheit Finanzhoheit Gebietshoheit
Gebietshoheit
Jede Person/Sache, die sich im Gemeindegebiet befindet, ist der Rechtsmacht der Gemeinde unterworfen, hat also insbesondere die von der Gemeinde erlassenen Gesetze zu beachten
Organisationshoheit
Gemeinde kann selbstständig über ihre innere Verwaltungsorganisation bestimmen (Einrichtung von Ämtern, Dezernaten etc.)
Personalhoheit
Die Gemeinde kann in eigener Verantwortung ihre Bediensteten anstellen, befördern oder entlassen
Finanz- und Abgabenhoheit
Eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft, zB Festlegung von Benutzungsgebühren für öffentliche Einrichtungen wie Schwimmbäder
Planungshoheit
Recht der Gemeinde, das Gemeindegebiet selbstständig zu beplanen, insbesondere durch Erlass von Bebauungsplänen
Satzungshoheit
Recht der Gemeinde, zur Regelung eigener Angelegenheiten abstrakt-generelle Normen zu erlassen, zB Benutzungssatzung für das Gemeindezentrum
Kulturhoheit
Befugnis der Gemeinde, Kulturgüter im Gemeindegebiet zu schaffen, zu pflegen und zu fördern, zB Unterhaltung von Museen
„in eigener Verantwortung“ iSv Art. 28 II 1 GG
Die Verwaltungstätigkeit erfolgt frei von Einflussnahmen seitens des Bundes, des Bundeslandes oder anderer Gemeinden.
„im Rahmen des Gesetzes“ iSv Art. 28 II 1 GG
= Gesetzesvorbehalt, dh die Selbstverwaltungsgarantie kann nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
Grenze: Kernbereichstheorie, Verhältnismäßigkeit