Staatsorganisationsrecht Flashcards

1
Q

Verfahrenshindernis im Parteiverbotsverfahren

A

Ein Verfahrenshindernis kann sich aus der Verletzung objektiven Verfassungsrechts oder subjektiven Rechten der Antragsgegnerin ergeben. Insbesondere das Ausspähen der Antragsgegnerin oder der Einsatz von V-Leuten durch den Verfassungsschutz in Führungspositionen der Antragsgegnerin, können Verfahrenshindernissen begründen.
(Einsatz vom V-Leuten verstößt gegen strikte Staatsfreiheit der Partei).

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2
Q

Freiheitlich demokratische Grundordnung

A

Die freiheitlich demokratische Grundordnung ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.
Sie umfasst die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und as Rechtsstaatsprinzip.

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3
Q

Demokratieprinzip

A

Alle Gewalt geht vom Volke aus, Art. 20 III GG.
Wahlenrechtsgrundsätze, Herrschaft der Mehrheit, Schutz der Minderheit, Recht auf effektive Opposition, gleichberechtigte Teilhabe aller an der politischen Willensbildung, Legitimation der Staatsorgane.
Außerdem Wesentlichkeitstheorie und Gewaltenteilungsprinzip nach Art. 20 II 2 GG (Ausnahme in Art. 80 I GG)

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4
Q

Rechtsstaatsprinzip

A

Rechtsordnung der öffentlichen Gewalt und Kontrolle durch unabhängige Gerichte (Bindung an Recht und Gesetz Art. 20 III GG), sowie staatliches Gewaltmonopol.
Beinhaltet zudem Vorbehalt/Vorrang des Gesetzes, Bestimmtheitsgebot, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Grundrechte.

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5
Q

Beseitigen iRd Parteiverbotsverfahren

A

Das Beseitigen der freiheitlich demokratischen Grundordnung zielt auf die Ersetzung diese durch andere Verfassungen „mit einem Schlag“.

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6
Q

Beeinträchtigen iRd Parteiverbotsverfahren

A

Das Beeinträchtigen der freiheitliches demokratischen Grundordnung verlangt eine schrittweise Ablösung der freiheitlich demokratischen Grundordnung durch Eliminierung ihrer Einzelelemente mit dem Ziel der gänzlichen Beseitigung.

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7
Q

Gefährdung des Bestands der BRD (Parteiverbotsverfahren)

A

Stellt ein Alternativmerkmal dar und bezieht sich auf das Verhältnis zu anderen Staaten und schützt die territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit Deutschlands (vgl. § 92 I StGB).
Muss noch nicht eingetreten sein, Gefährdung muss nur beabsichtigt sein.

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8
Q

Darauf ausgehen iRd Parteiverbotsverfahren

A

Dieses Merkmal verlangt ein aktives planvolles Handeln in Form einer qualifizierten Vorbereitungshandlung mit hinreichender Erfolgsaussicht (sog. Potentialität), wobei eine konkrete Gefahr iSd Polizeirechts aufgrund des präventiven Charakters des Parteiverbotsverfahrens nicht notwendig ist. Ebenfalls nicht notwendig ist ein gesetzeswidriges oder strafrechtlich relevantes Verhalten.

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9
Q

Bundesstaatsprinzip

A

Aufteilung der Staatsgewalt auf Bund und Länder, wobei jedes Land Staatsqualität besitzt

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10
Q

Staatsprinzipien

A
Art. 20 I-III GG:
Rechtsstaatsprinzip
Demokratieprinzip
Bundesstaatsprinzip
Sozialstaatsprinzip
Republik
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11
Q

Sozialstaatsprinzip

A

Das Sozialstaatsprinzip ist rechtlich schwer zu greifen und stellt eher einen politischen Handlungsauftrag dar, der ein Auseinanderfallen der Gesellschaft verhindern soll.
Das Sozialstaatsprinzip iVm Art. 1 I 1 GG garantiert das Existenzminimum.

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12
Q

Echte Rückwirkung

A

Gesetz regelst einen Sachverhalt, der vollständig in der Vergangenheit liegt (Alternativbezeichnung: Rückbewirkung von Rechtsfolgen)

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13
Q

Unecht Rückwirkung von Gesetzen

A

Gesetz regelt Sachverhalt, der zwar in der Vergangenheit begonnen hat, zurzeit des Gesetzesbeschlusses aber noch nicht vollständig abgeschlossen ist. (Alternativbezeichnung: Tatbestandliche Rückanknüpfung)

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14
Q

Gebot der Bundestreue

A

Das Gebot der Bundestreue bestimmt, dass der Bund und die Länder sowie die Bundesländer untereinander auf die berechtigen Interessen des jeweils anderen Rücksicht nehmen müssen.

  • akzessorisch!!!
  • Art. 85 GG
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15
Q

Maßnahme iSv § 64 I BverfGG

A

Weite Auslegung. Einzelmaßnahmen, sowie Gesetzgebungsverfahren (aber nicht Norm selbst).
Rechtsverletzung muss möglich sein, was nur bei Rechtswirkung der Fall ist.

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16
Q

Unterlassung iSv § 64 I BVerfGG

A

Eine Unterlassung kann nur tauglicher Antragsgegenstand sein, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht.

17
Q

oberstes Bundesorgan iSv Art. 93 I Nr. 1 GG

A

Organisationseinheiten die eigenverantwortlich Zuständigkeiten wahrnehmen und denen kein anderes Organ hierarchisch übergeordnet ist.

18
Q

Andere Beteiligte iSv Art. 93 I Nr. 1 GG

A

Andere Beteiligte iSv Art. 93 I Nr.1 GG müssen den obersten Bundesorganen oder ihren Teilen zumindest partiell gleichstehen. Ihre Rechtsstellung muss unmittelbar im Grundgesetz begründet sein, und sie müssen über besondere grundgesetzlich Befugnisse verfügen.

19
Q

Welche Aufgabe hat das Bundesverfassungsgericht?

A

Aufgabe des BVerfG ist die verbindliche Auslegung des GG und damit letztlich der Schutz der Verfassung.

20
Q

Gericht iSd Art. 100 I GG

A

Ein Gericht iSd Art. 100 I GG sind alle sachlich unabhängigen Spruchstellen, die in einem Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut sind und als Gericht bezeichnet werden.
Ausgeschlossen sind Exekutivorgane und nichtstaatliche Gerichte.

21
Q

Entscheidungserheblichkeit des vorlegenden Gesetzes iSd Art. 100 I 1 GG

A

Ein Gesetzes ist entscheidungserheblich iSd Art. 100 I 1 GG, wenn das vorlegende Gericht bei Ungültigkeit der Norm zu einem anderen Ergebnis gelangt, als im Falle ihrer Gültigkeit.