Polizeirecht Flashcards
Anscheinsgefahr
Im Zeitpunkt des Einschreitens (ex-ante) liegen objektive Anhaltspunkte vor, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kommt.
Ex-post ergibt sich, dass tatsächlich keine Gefahr bestand.
(Anscheinsstörer - kostenpflichtig nur, wenn Anschein der Gefahr in zurechenbarer Weise gesetzt hat)
Gefahrverdacht
Im Zeitpunkt des Einschreitens (ex-ante) liegen objektive Anhaltspunkte vor, dass eine Gefahr möglich ist.
- Verdachtsstörer
- Bürger ist verpflichtet, behördliche Maßnahmen zu Aufklärung der Gefahr zu dulden. P: Auch Handlungspflicht möglich?
- kostenpflichtig, wenn Gefahrenverdacht in zurechenbarer Weise gesetzt
Scheingefahr
Im Zeitpunkt des Einschreitens liegen in der irrigen Annahme des Amtwalters Anhaltspunkte vor, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit/Ordnung kommt.
- da keine Gefahr, auch kein Verursacher
- behördliche Maßnahme rechtswidrig, da keine Gefahr iSd Gesetzes
- Staat trägt die Kosten
Theorie der unmittelbaren Verursachung
Verursacher (Störer) ist die Person bzw. Sache, die unmittelbar die Gefahr setzt und damit die Gefahrenschwelle überschreitet.
Zweckveranlasser
Zweckveranlasser ist derjenige, der durch sein Verhalten das Verhalten der unmittelbaren Verursacher hervorruft.
P: subjektiv vs objektiv
e.A. : „wollte bezwecken“
a.A.: „zurechenbar und vorhersehbar“