Polizeirecht Flashcards

1
Q

Anscheinsgefahr

A

Im Zeitpunkt des Einschreitens (ex-ante) liegen objektive Anhaltspunkte vor, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kommt.
Ex-post ergibt sich, dass tatsächlich keine Gefahr bestand.
(Anscheinsstörer - kostenpflichtig nur, wenn Anschein der Gefahr in zurechenbarer Weise gesetzt hat)

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2
Q

Gefahrverdacht

A

Im Zeitpunkt des Einschreitens (ex-ante) liegen objektive Anhaltspunkte vor, dass eine Gefahr möglich ist.

  • Verdachtsstörer
  • Bürger ist verpflichtet, behördliche Maßnahmen zu Aufklärung der Gefahr zu dulden. P: Auch Handlungspflicht möglich?
  • kostenpflichtig, wenn Gefahrenverdacht in zurechenbarer Weise gesetzt
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3
Q

Scheingefahr

A

Im Zeitpunkt des Einschreitens liegen in der irrigen Annahme des Amtwalters Anhaltspunkte vor, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit/Ordnung kommt.

  • da keine Gefahr, auch kein Verursacher
  • behördliche Maßnahme rechtswidrig, da keine Gefahr iSd Gesetzes
  • Staat trägt die Kosten
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4
Q

Theorie der unmittelbaren Verursachung

A

Verursacher (Störer) ist die Person bzw. Sache, die unmittelbar die Gefahr setzt und damit die Gefahrenschwelle überschreitet.

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5
Q

Zweckveranlasser

A

Zweckveranlasser ist derjenige, der durch sein Verhalten das Verhalten der unmittelbaren Verursacher hervorruft.
P: subjektiv vs objektiv
e.A. : „wollte bezwecken“
a.A.: „zurechenbar und vorhersehbar“

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