Verwaltungsrecht AT Flashcards
Subordinationstheorie (Über-/Unterordnungstheorie)
(Rspr.): Staat/Bürger, Über-/Unterordnung, Machtgefälle, hoheitliche Befugnisse einseitig
P: Privatrechtliches Handeln vom Staat
Sonderrechtstheorie (modifizierte Subjektstheorie)
Streitigkeit und Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich, wenn streitentscheidende Norm solche des öffentlichen Rechts. Dies ist der Fall, wenn sie Träger öffentlicher Gewalt in seiner spezifischen du Lotion als Hoheitsträger befugen oder verpflichten.
Ermessensüberschreitung (§ 114 S. 1 Var. 1 VwGO)
VA setzt Rechtsfolge, die nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist (zB wegen Verstoßes gegen Verhältnismäßigkeitsprinzip)
Ermessensfehlgebrauch (§ 114 S. 1 Var. 2 VwGO)
- Behörde lässt sich nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensvorschrift leiten
- Abwägungsdefizit
- sachfremde Erwägungen
Ermessensnichtgebrauch/-unterschreitung
Behörde macht von eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch, weil sie sich irrig für gebunden hält oder Grenzen des eingeräumten Ermessens verkürzt