Definitionen Flashcards
Polizeiliches Schutzgut: „öffentliche Sicherheit“
- Unversertheit der obj. Rechtsordnung (geschriebenes Recht); Gewohnheitsrecht
- Rechtsgüter des Einzelnen
- Bestand des Staates, Schutz seiner Einrichtungen und Veranstaltungen
Öffentliche Ordnung
Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für geordnetes und gedeihliches Zusammenleben innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird
Gefahr
eine Sachlage oder Verhalten, das bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit [in absehbarer Zeit] ein polizeiliches Schutzgut zu schädigen Droht
Splittersiedlung (§ 35 III Nr. 7 BauGB)
Splittersiedlung ist dabei jeder Siedlungsansatz, dem es an dem für einen Zusammenhang bebauten Ortsteil erforderlichen Gewicht bzw. an der erforderlichen organischen Siedlungsstruktur fehlt.
Sicherstellung
Entzug der Sachherrschaft des bisherigen Inhabers und neuer Gewahrsam durch Polizei wird begründet
Schutznormtheorie
wenn in Rede stehende norm nicht lediglich Interessen der Allgemeinheit dient, sondern daneben auch den Schutz des Einzelnen bezwecken soll
Ortsteil
vorhandene Bebauung von einigem Gewicht + Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur
Bebauungszusammenhang
tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung - trotz ggf. vor
Anscheinsgefahr
wenn besonnener, sachkundiger und fähiger Beamter aus ex-ante-Perspektive redlicher Weise in konkreter Situation von Gefahr ausgehen durfte, die sich im Nachhinein aber als ungefährlich herausstellt. Steht tatsächlicher Gefahr gleich
Scheingefahr/Putativgefahr
Im Gegensatz zur Anscheinsgefahr, wenn Beamter in verwertbarer irriger Weise Gefahrenlage angenommen hat, die sich im Nachhinein als harmlos erweist. Wird nicht mehr vom PORen Gefahrenbegriff erfasst
Gefahrenverdacht
Wenn sich Gefahrenlage aufgrund vorhandener Erkenntnislücken nicht abschließend beurteilen lässt. (Behandlung str.) Leitlinie: Je gewichtiger bedrohte Schutzgüter bzw. Ausmaß drohender Schäden ist, desto eher kann Gefahrenverdacht als Gefahr im POR verstanden werden. Grds. rechtfertigt Gefahrenverdacht bloß Einleiten weiterer „Gefahrenerforschungsmaßnahmen“
gegenwärtige Gefahr
verlangt besondere zeitliche Nähe des drohenden Schadensereignisses. Gegenwärtig, wenn bereits eingetreten oder unmittelbar bevorsteht
erhebliche Gefahr
wenn drohender Schaden für polizeiliche Schutzgüter nach Art oder Ausmaß besonders schwerwiegend ist
dringende Gefahr (str.)
hier wird auf zeitliche Nähe (Gegenwärtigkeit) des drohenden Schadens abgestellt. Andere verlangen besondere Qualität des bedrohten Schutzgutes (vgl. erhebliche Gefahr). Vermittelnde Ansicht setzt voraus, dass Gefahr (alt.) entweder erheblich oder gegenwärtig sein muss. Weitere Ansicht legt Begriff der dringenden Gefahr sehr eng aus und verlangt, dass Gefahr (kumulativ) dringend + gegenwärtig
Gefahr im Verzug
Wenn vorgesehene Verfahrenswege oder Zuständigkeiten nicht eingehalten werden, weil andernfalls effektive Gefahrenabwehr nicht möglich ist
abstrakte Gefahr
wenn Sachverhalt bei generell-typischer Betrachtungsweise (also losgelöst vom konkreten Einzelfall) regelmäßig in Schadensereignis mündet
Handlungsstörer
derjenige, der durch sein Verhalten selbst konkrete Gefahr unmittelbar herbeigeführt hat und damit in eigener Person Gefahrenschwelle überschritten hat (hM: Theorie der unmittelbaren Verursachung). Bei mehreren zusammenwirkenden Ereignissen iS einer Kausalkette, verursacht nur das letzte wirkende Ereignis die Gefahr
Zustandsstörer
Zustandsverantwortlich sind Personen, wenn von Sachen oder Tieren, über die sie die tatsächliche Gewalt oder an denen sie das Eigentum haben, Gefahren ausgehen. Erfasst werden diejenigen, die auf gefährliche Sache dergestalt einwirken können, dass ihre Inpflichtnahme für Abwehr der Gefahr sinnvoll erscheint
Nichtstörer
Vorliegen erheblicher gegenwärtiger Gefahr, Unmöglichkeit oder Erfolglosigkeit der Inanspruchnahme des Handlungs-/Zustandsstörers, die Unfähigkeit der zuständigen Behörde die Gefahr selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen sowie Zumutbarkeit der Inanspruchnahme, die für den Nichtstörer ohne erhebliche eigene Gefährdung + ohne Verletzung höhenwertiger Pflichten zu bewerkstelligen sein muss
Zweckveranlasser
Liegt iSd Lehre von der unmittelbaren Verursachung vor, wenn Veranlasser das Verhalten dessen, der die Gefahr oder Störung unmittelbar verursacht hat, subjektive oder objektiv bezweckt hat
“Anstifter”
Ingewahrsamnahme
Zeitlich befristete Festhalten einer Person an einem eng umgrenzten Ort gegen oder ohne ihren Willen
Durchsuchung
Zielgerichtetes Suchen von Gegenständen, deren Belegenheitsort der Besitzer bzw. Eigentümer von sich aus nicht freiwillig offenbaren will. Durchsuchung von Personen abgr. von körperlicher Untersuchung, die von polizei-/ordnungsrechtlichen Befugnisnormen nicht erfasst wird
Sicherstellung
Behördlicher Entzug der tatsächlichen Verfügungsmacht über eine Sache und die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses. Eine Sicherstellung liegt indes nicht vor, wenn es an einem behördlichen willen zur Begründung eines öffentlich–rechtlichen Verwahrungsverhältnisses fehlt
Bauliche Anlage
sind mit dem Erdboden verbundene aus Bauprodukten hergestellte Anlagen