Definitionen Flashcards

1
Q

Polizeiliches Schutzgut: „öffentliche Sicherheit“

A
  • Unversertheit der obj. Rechtsordnung (geschriebenes Recht); Gewohnheitsrecht
  • Rechtsgüter des Einzelnen
  • Bestand des Staates, Schutz seiner Einrichtungen und Veranstaltungen
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2
Q

Öffentliche Ordnung

A

Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für geordnetes und gedeihliches Zusammenleben innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird

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3
Q

Gefahr

A

eine Sachlage oder Verhalten, das bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit [in absehbarer Zeit] ein polizeiliches Schutzgut zu schädigen Droht

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4
Q

Splittersiedlung (§ 35 III Nr. 7 BauGB)

A

Splittersiedlung ist dabei jeder Siedlungsansatz, dem es an dem für einen Zusammenhang bebauten Ortsteil erforderlichen Gewicht bzw. an der erforderlichen organischen Siedlungsstruktur fehlt.

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5
Q

Sicherstellung

A

Entzug der Sachherrschaft des bisherigen Inhabers und neuer Gewahrsam durch Polizei wird begründet

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6
Q

Schutznormtheorie

A

wenn in Rede stehende norm nicht lediglich Interessen der Allgemeinheit dient, sondern daneben auch den Schutz des Einzelnen bezwecken soll

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7
Q

Ortsteil

A

vorhandene Bebauung von einigem Gewicht + Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur

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8
Q

Bebauungszusammenhang

A

tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung - trotz ggf. vor

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9
Q

Anscheinsgefahr

A

wenn besonnener, sachkundiger und fähiger Beamter aus ex-ante-Perspektive redlicher Weise in konkreter Situation von Gefahr ausgehen durfte, die sich im Nachhinein aber als ungefährlich herausstellt. Steht tatsächlicher Gefahr gleich

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10
Q

Scheingefahr/Putativgefahr

A

Im Gegensatz zur Anscheinsgefahr, wenn Beamter in verwertbarer irriger Weise Gefahrenlage angenommen hat, die sich im Nachhinein als harmlos erweist. Wird nicht mehr vom PORen Gefahrenbegriff erfasst

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11
Q

Gefahrenverdacht

A

Wenn sich Gefahrenlage aufgrund vorhandener Erkenntnislücken nicht abschließend beurteilen lässt. (Behandlung str.) Leitlinie: Je gewichtiger bedrohte Schutzgüter bzw. Ausmaß drohender Schäden ist, desto eher kann Gefahrenverdacht als Gefahr im POR verstanden werden. Grds. rechtfertigt Gefahrenverdacht bloß Einleiten weiterer „Gefahrenerforschungsmaßnahmen“

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12
Q

gegenwärtige Gefahr

A

verlangt besondere zeitliche Nähe des drohenden Schadensereignisses. Gegenwärtig, wenn bereits eingetreten oder unmittelbar bevorsteht

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13
Q

erhebliche Gefahr

A

wenn drohender Schaden für polizeiliche Schutzgüter nach Art oder Ausmaß besonders schwerwiegend ist

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14
Q

dringende Gefahr (str.)

A

hier wird auf zeitliche Nähe (Gegenwärtigkeit) des drohenden Schadens abgestellt. Andere verlangen besondere Qualität des bedrohten Schutzgutes (vgl. erhebliche Gefahr). Vermittelnde Ansicht setzt voraus, dass Gefahr (alt.) entweder erheblich oder gegenwärtig sein muss. Weitere Ansicht legt Begriff der dringenden Gefahr sehr eng aus und verlangt, dass Gefahr (kumulativ) dringend + gegenwärtig

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15
Q

Gefahr im Verzug

A

Wenn vorgesehene Verfahrenswege oder Zuständigkeiten nicht eingehalten werden, weil andernfalls effektive Gefahrenabwehr nicht möglich ist

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16
Q

abstrakte Gefahr

A

wenn Sachverhalt bei generell-typischer Betrachtungsweise (also losgelöst vom konkreten Einzelfall) regelmäßig in Schadensereignis mündet

17
Q

Handlungsstörer

A

derjenige, der durch sein Verhalten selbst konkrete Gefahr unmittelbar herbeigeführt hat und damit in eigener Person Gefahrenschwelle überschritten hat (hM: Theorie der unmittelbaren Verursachung). Bei mehreren zusammenwirkenden Ereignissen iS einer Kausalkette, verursacht nur das letzte wirkende Ereignis die Gefahr

18
Q

Zustandsstörer

A

Zustandsverantwortlich sind Personen, wenn von Sachen oder Tieren, über die sie die tatsächliche Gewalt oder an denen sie das Eigentum haben, Gefahren ausgehen. Erfasst werden diejenigen, die auf gefährliche Sache dergestalt einwirken können, dass ihre Inpflichtnahme für Abwehr der Gefahr sinnvoll erscheint

19
Q

Nichtstörer

A

Vorliegen erheblicher gegenwärtiger Gefahr, Unmöglichkeit oder Erfolglosigkeit der Inanspruchnahme des Handlungs-/Zustandsstörers, die Unfähigkeit der zuständigen Behörde die Gefahr selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen sowie Zumutbarkeit der Inanspruchnahme, die für den Nichtstörer ohne erhebliche eigene Gefährdung + ohne Verletzung höhenwertiger Pflichten zu bewerkstelligen sein muss

20
Q

Zweckveranlasser

A

Liegt iSd Lehre von der unmittelbaren Verursachung vor, wenn Veranlasser das Verhalten dessen, der die Gefahr oder Störung unmittelbar verursacht hat, subjektive oder objektiv bezweckt hat

“Anstifter”

21
Q

Ingewahrsamnahme

A

Zeitlich befristete Festhalten einer Person an einem eng umgrenzten Ort gegen oder ohne ihren Willen

22
Q

Durchsuchung

A

Zielgerichtetes Suchen von Gegenständen, deren Belegenheitsort der Besitzer bzw. Eigentümer von sich aus nicht freiwillig offenbaren will. Durchsuchung von Personen abgr. von körperlicher Untersuchung, die von polizei-/ordnungsrechtlichen Befugnisnormen nicht erfasst wird

23
Q

Sicherstellung

A

Behördlicher Entzug der tatsächlichen Verfügungsmacht über eine Sache und die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses. Eine Sicherstellung liegt indes nicht vor, wenn es an einem behördlichen willen zur Begründung eines öffentlich–rechtlichen Verwahrungsverhältnisses fehlt

24
Q

Bauliche Anlage

A

sind mit dem Erdboden verbundene aus Bauprodukten hergestellte Anlagen