Definitionen Flashcards
Polizeiliches Schutzgut: „öffentliche Sicherheit“
- Unversertheit der obj. Rechtsordnung (geschriebenes Recht); Gewohnheitsrecht
- Rechtsgüter des Einzelnen
- Bestand des Staates, Schutz seiner Einrichtungen und Veranstaltungen
Öffentliche Ordnung
Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für geordnetes und gedeihliches Zusammenleben innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird
Gefahr
eine Sachlage oder Verhalten, das bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit [in absehbarer Zeit] ein polizeiliches Schutzgut zu schädigen Droht
Splittersiedlung (§ 35 III Nr. 7 BauGB)
Splittersiedlung ist dabei jeder Siedlungsansatz, dem es an dem für einen Zusammenhang bebauten Ortsteil erforderlichen Gewicht bzw. an der erforderlichen organischen Siedlungsstruktur fehlt.
Sicherstellung
Entzug der Sachherrschaft des bisherigen Inhabers und neuer Gewahrsam durch Polizei wird begründet
Schutznormtheorie
wenn in Rede stehende norm nicht lediglich Interessen der Allgemeinheit dient, sondern daneben auch den Schutz des Einzelnen bezwecken soll
Ortsteil
vorhandene Bebauung von einigem Gewicht + Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur
Bebauungszusammenhang
tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung - trotz ggf. vor
Anscheinsgefahr
wenn besonnener, sachkundiger und fähiger Beamter aus ex-ante-Perspektive redlicher Weise in konkreter Situation von Gefahr ausgehen durfte, die sich im Nachhinein aber als ungefährlich herausstellt. Steht tatsächlicher Gefahr gleich
Scheingefahr/Putativgefahr
Im Gegensatz zur Anscheinsgefahr, wenn Beamter in verwertbarer irriger Weise Gefahrenlage angenommen hat, die sich im Nachhinein als harmlos erweist. Wird nicht mehr vom PORen Gefahrenbegriff erfasst
Gefahrenverdacht
Wenn sich Gefahrenlage aufgrund vorhandener Erkenntnislücken nicht abschließend beurteilen lässt. (Behandlung str.) Leitlinie: Je gewichtiger bedrohte Schutzgüter bzw. Ausmaß drohender Schäden ist, desto eher kann Gefahrenverdacht als Gefahr im POR verstanden werden. Grds. rechtfertigt Gefahrenverdacht bloß Einleiten weiterer „Gefahrenerforschungsmaßnahmen“
gegenwärtige Gefahr
verlangt besondere zeitliche Nähe des drohenden Schadensereignisses. Gegenwärtig, wenn bereits eingetreten oder unmittelbar bevorsteht
erhebliche Gefahr
wenn drohender Schaden für polizeiliche Schutzgüter nach Art oder Ausmaß besonders schwerwiegend ist
dringende Gefahr (str.)
hier wird auf zeitliche Nähe (Gegenwärtigkeit) des drohenden Schadens abgestellt. Andere verlangen besondere Qualität des bedrohten Schutzgutes (vgl. erhebliche Gefahr). Vermittelnde Ansicht setzt voraus, dass Gefahr (alt.) entweder erheblich oder gegenwärtig sein muss. Weitere Ansicht legt Begriff der dringenden Gefahr sehr eng aus und verlangt, dass Gefahr (kumulativ) dringend + gegenwärtig
Gefahr im Verzug
Wenn vorgesehene Verfahrenswege oder Zuständigkeiten nicht eingehalten werden, weil andernfalls effektive Gefahrenabwehr nicht möglich ist