Verwaltungsrecht AT Flashcards
Funktioneller Behördenbegriff
Behörde ist eine Stelle, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
Unmittelbare Staatsverwaltung
Bund und Länder werden durch eigene, nicht rechtsfähige Behörden tätig
Mittelbare Staatsverwaltung
Ausgegliederte Verwaltungsträger, z.B. Juristische Personen, Gemeinden oder auch Beliehene, werden für die Verwaltung tätig
Körperschaft
Mitgliedschaftlich verfasste und vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Organisationen, bei der die Mitglieder maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der Verbandsangelegenheiten haben
Realkörperschaft
Anknüpfungspunkt der Mitgliedschaft ist Eigentum, Unternehmensbetrieb oder sachbezogene Berechtigung
Personalkörperschaft
Mitgliedschaft abhängig von persönlichen Eigenschaften der Mitglieder, oft der Beruf
Selbstverwaltungskörperschaft
Körperschaft, die ihre eigenen Angelegenheiten selbst wahrnehmen und verwalten
Anstalt
Bestände an sachlichen und persönlichen Mitteln, die in der Hand eines Trägers der öffentlichen Verwaltung einem besonderen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind
Stiftung
Organisatorisch eigenständige und rechtsfähige Institutionen zur Verwaltung eines von einem Stifter übergebenen Bestandes an Vermögenswerten für einen bestimmten Zweck
Beliehener
Natürliche oder juristische Person des Privatrechts, denen durch Gesetz, aufgrund Gesetzes oder durch Beleihungsvertrag einzelne hoheitliche Aufgaben zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen worden sind
Verwaltungshelfer
Nimmt bloße Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der betrauenden Behörde unselbstständig wahr
Rechtsaufsicht
Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns
Fachaufsicht
Auch Kontrolle der Zweckmäßigkeit
Dienstaufsicht
Personalwirtschaftliches Instrument für interne Angelegenheiten der Behörde
Auftragsverwaltung
Aufgaben, die sich nicht auf die Erfüllung eigener Angelegenheiten beziehen
Objektives Recht
Summe aller geschriebenen und ungeschriebenen Rechtssätze
Subjektiv-öffentliches Recht
Rechtssatz, der dem Bürger eine Rechtsposition gewährt, die er vor Gericht geltend machen kann
Verwaltungsrechtsverhältnis
Rechts- und Pflichtenbeziehung zwischen zwei oder mehr Personen oder zwischen Personen und Sachen mit verwaltungsrechtlicher Prägung
Äußere Wirksamkeit
Verwaltungsakt existiert rechtlich
Innere Wirksamkeit
Entfaltet Rechtswirkung gegenüber Betroffenen
Bindungswirkung
Soweit weder Behörde noch Betroffener vorgehen, sind beide durch den VA gebunden
Tatbestandswirkung
Alle Behörden sind an die Entscheidung im VA gebunden
Feststellungswirkung
In gesetzlich angeordneten Fällen unterliegt auch der festgestellte Sachverhalt der Bindungswirkung
Hoheitliche Maßnahme
Hoheitlich = einseitiges Gebrauchmachen von Befugnissen des öffentlichen Rechts Maßnahme = Jedes Handeln mit Erklärungsgehalt, das einer Behörde zurechenbar ist
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Ermächtigungsgrundlage ist öffentlich-rechtlich (Gebietsklausel)
Regelung
Maßnahme ist nach objektivem Sinngehalt auf Begründung, Änderung, Aufhebung aber auch verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten oder Rechtsstatus gerichtet
Adressatenbezogene Allgemeinverfügung
VA richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis, z.B. Räumugnsverfügung
Sachbezogene Allgemeinverfügung
Regelung der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft einer Sache, indem sie dieser verliehen, entzogen oder verändert wird
Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
Bestimmt Benutzung einer Sache durch Allgemeinheit, legt Rechte und Pflichten der Benutzer fest
Repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt
Das Verhalten sieht der Gesetzgeber grundsätzlich als sozial unerwünscht und schädlich an, bei unbilligen Härten oder öffentlichen Interesse darf aber durch Befreiung von der Einhaltung abgesehen werden
Organisationsakte
Maßnahmen mit Regelungscharakter zur Errichtung, Änderung, Aufhebung von Verwaltungsträgern, bzw. -organen
Befehlender Verwaltungsakt
Ordnet eine bestimmte Handlung an oder verbietet eine solche
Gestaltende Verwaltungsakte
Begründen, verändern oder beseitigen unmittelbar ein konkretes Rechtsverhältnis
Präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt
Das Verbot dient nicht dem generellen Verbot, sondern nur der Ermöglichung einer Überprüfung der Gegebenheiten; sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Bürger in der Regel einen Anspruch auf Erlaubnis
Feststellender Verwaltungsakt
Stellen Rechte oder rechtserhebliche Eigenschaften fest oder lehnen sie ab; sie verändern nicht die Rechtslage sondern bestätigen nur verbindlich das gesetzlich Vorgegebene
Mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt
Solche, die eine Mitwirkungshandlung des Bürgers verlangen
Zusage
(Gesetzlich nicht geregelt) WE der Behörde, in Zukunft eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder diese zu unterlassen
Sachliche Zuständigkeit
Inhaltlicher Aufgabenbereich der Behörde
Verbandskompetenz
Betrifft Frage, welche juristische Person des öffentlichen Rechts eine bestimmte Aufgabe wahrzunehmen hat
Organzuständigkeit
Welches Organ oder welche Behörde ist innerhalb eines Verwaltungsträgers zuständig?
Instanzielle Zuständigkeit
Hat innerhalb eines mehrstufigen Verwaltungsaufbaus die richtige Instanz gehandelt?
Gefahr im Verzug, § 28 II Nr. 1
Gefahr bedroht die öffentliche Sicherheit unmittelbar
Entschließungsermessen
Ermessen, ob Behörde tätig wird
Auswahlermessen
Ermessen, wie die Behörde tätig wird
Intendiertes Ermessen
(nach Rspr BVerwG): Einem Gesetz ist für den REgelfall zu entnehmen, wie das Ermessen ausgeübt werden muss
Ermessensausfall/Ermessensnichtgebrauch
Behörde macht von dem ihr eingeräumten Ermessen überhaupt keinen Gebrauch, z.B. Weil sie irrig annahm, gebunden zu sein
Ermessensüberschreitung
Behörde erkennt, dass ihr Ermessen eingeräumt ist und erfasst auch alle Handlungsvarianten, sie nimmt aber irrtümlich oder bewusst an, dass ihr gesetzlich ein größerer Entscheidungsspielraum zusteht, als dies tatsächlich der Fall ist