Verwaltungsrecht AT Flashcards

1
Q

Funktioneller Behördenbegriff

A

Behörde ist eine Stelle, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt

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2
Q

Unmittelbare Staatsverwaltung

A

Bund und Länder werden durch eigene, nicht rechtsfähige Behörden tätig

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3
Q

Mittelbare Staatsverwaltung

A

Ausgegliederte Verwaltungsträger, z.B. Juristische Personen, Gemeinden oder auch Beliehene, werden für die Verwaltung tätig

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4
Q

Körperschaft

A

Mitgliedschaftlich verfasste und vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Organisationen, bei der die Mitglieder maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der Verbandsangelegenheiten haben

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5
Q

Realkörperschaft

A

Anknüpfungspunkt der Mitgliedschaft ist Eigentum, Unternehmensbetrieb oder sachbezogene Berechtigung

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6
Q

Personalkörperschaft

A

Mitgliedschaft abhängig von persönlichen Eigenschaften der Mitglieder, oft der Beruf

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7
Q

Selbstverwaltungskörperschaft

A

Körperschaft, die ihre eigenen Angelegenheiten selbst wahrnehmen und verwalten

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8
Q

Anstalt

A

Bestände an sachlichen und persönlichen Mitteln, die in der Hand eines Trägers der öffentlichen Verwaltung einem besonderen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind

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9
Q

Stiftung

A

Organisatorisch eigenständige und rechtsfähige Institutionen zur Verwaltung eines von einem Stifter übergebenen Bestandes an Vermögenswerten für einen bestimmten Zweck

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10
Q

Beliehener

A

Natürliche oder juristische Person des Privatrechts, denen durch Gesetz, aufgrund Gesetzes oder durch Beleihungsvertrag einzelne hoheitliche Aufgaben zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen worden sind

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11
Q

Verwaltungshelfer

A

Nimmt bloße Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der betrauenden Behörde unselbstständig wahr

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12
Q

Rechtsaufsicht

A

Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns

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13
Q

Fachaufsicht

A

Auch Kontrolle der Zweckmäßigkeit

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14
Q

Dienstaufsicht

A

Personalwirtschaftliches Instrument für interne Angelegenheiten der Behörde

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15
Q

Auftragsverwaltung

A

Aufgaben, die sich nicht auf die Erfüllung eigener Angelegenheiten beziehen

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16
Q

Objektives Recht

A

Summe aller geschriebenen und ungeschriebenen Rechtssätze

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17
Q

Subjektiv-öffentliches Recht

A

Rechtssatz, der dem Bürger eine Rechtsposition gewährt, die er vor Gericht geltend machen kann

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18
Q

Verwaltungsrechtsverhältnis

A

Rechts- und Pflichtenbeziehung zwischen zwei oder mehr Personen oder zwischen Personen und Sachen mit verwaltungsrechtlicher Prägung

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19
Q

Äußere Wirksamkeit

A

Verwaltungsakt existiert rechtlich

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20
Q

Innere Wirksamkeit

A

Entfaltet Rechtswirkung gegenüber Betroffenen

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21
Q

Bindungswirkung

A

Soweit weder Behörde noch Betroffener vorgehen, sind beide durch den VA gebunden

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22
Q

Tatbestandswirkung

A

Alle Behörden sind an die Entscheidung im VA gebunden

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23
Q

Feststellungswirkung

A

In gesetzlich angeordneten Fällen unterliegt auch der festgestellte Sachverhalt der Bindungswirkung

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27
Q

Hoheitliche Maßnahme

A
Hoheitlich = einseitiges Gebrauchmachen von Befugnissen des öffentlichen Rechts
Maßnahme = Jedes Handeln mit Erklärungsgehalt, das einer Behörde zurechenbar ist
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28
Q

Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

A

Ermächtigungsgrundlage ist öffentlich-rechtlich (Gebietsklausel)

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29
Q

Regelung

A

Maßnahme ist nach objektivem Sinngehalt auf Begründung, Änderung, Aufhebung aber auch verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten oder Rechtsstatus gerichtet

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30
Q

Adressatenbezogene Allgemeinverfügung

A

VA richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis, z.B. Räumugnsverfügung

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31
Q

Sachbezogene Allgemeinverfügung

A

Regelung der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft einer Sache, indem sie dieser verliehen, entzogen oder verändert wird

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32
Q

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung

A

Bestimmt Benutzung einer Sache durch Allgemeinheit, legt Rechte und Pflichten der Benutzer fest

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33
Q

Repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt

A

Das Verhalten sieht der Gesetzgeber grundsätzlich als sozial unerwünscht und schädlich an, bei unbilligen Härten oder öffentlichen Interesse darf aber durch Befreiung von der Einhaltung abgesehen werden

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34
Q

Organisationsakte

A

Maßnahmen mit Regelungscharakter zur Errichtung, Änderung, Aufhebung von Verwaltungsträgern, bzw. -organen

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35
Q

Befehlender Verwaltungsakt

A

Ordnet eine bestimmte Handlung an oder verbietet eine solche

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36
Q

Gestaltende Verwaltungsakte

A

Begründen, verändern oder beseitigen unmittelbar ein konkretes Rechtsverhältnis

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37
Q

Präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt

A

Das Verbot dient nicht dem generellen Verbot, sondern nur der Ermöglichung einer Überprüfung der Gegebenheiten; sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Bürger in der Regel einen Anspruch auf Erlaubnis

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38
Q

Feststellender Verwaltungsakt

A

Stellen Rechte oder rechtserhebliche Eigenschaften fest oder lehnen sie ab; sie verändern nicht die Rechtslage sondern bestätigen nur verbindlich das gesetzlich Vorgegebene

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39
Q

Mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt

A

Solche, die eine Mitwirkungshandlung des Bürgers verlangen

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40
Q

Zusage

A

(Gesetzlich nicht geregelt) WE der Behörde, in Zukunft eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder diese zu unterlassen

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41
Q

Sachliche Zuständigkeit

A

Inhaltlicher Aufgabenbereich der Behörde

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42
Q

Verbandskompetenz

A

Betrifft Frage, welche juristische Person des öffentlichen Rechts eine bestimmte Aufgabe wahrzunehmen hat

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43
Q

Organzuständigkeit

A

Welches Organ oder welche Behörde ist innerhalb eines Verwaltungsträgers zuständig?

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44
Q

Instanzielle Zuständigkeit

A

Hat innerhalb eines mehrstufigen Verwaltungsaufbaus die richtige Instanz gehandelt?

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45
Q

Gefahr im Verzug, § 28 II Nr. 1

A

Gefahr bedroht die öffentliche Sicherheit unmittelbar

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46
Q

Entschließungsermessen

A

Ermessen, ob Behörde tätig wird

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47
Q

Auswahlermessen

A

Ermessen, wie die Behörde tätig wird

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48
Q

Intendiertes Ermessen

A

(nach Rspr BVerwG): Einem Gesetz ist für den REgelfall zu entnehmen, wie das Ermessen ausgeübt werden muss

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49
Q

Ermessensausfall/Ermessensnichtgebrauch

A

Behörde macht von dem ihr eingeräumten Ermessen überhaupt keinen Gebrauch, z.B. Weil sie irrig annahm, gebunden zu sein

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50
Q

Ermessensüberschreitung

A

Behörde erkennt, dass ihr Ermessen eingeräumt ist und erfasst auch alle Handlungsvarianten, sie nimmt aber irrtümlich oder bewusst an, dass ihr gesetzlich ein größerer Entscheidungsspielraum zusteht, als dies tatsächlich der Fall ist

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51
Q

Ermessensfehlgebrauch/Ermessensmissbrauch

A

Behörde weiß, dass ihr Ermessen eingeräumt ist, sie erkennt alle Handlungsvarianten und hält sich auch innerhalb der Grenzen der Norm, ihr unterlaufen aber Fehler bei der Abwägung

52
Q

Tatsächliche Unmöglichkeit

A

Rechtsfolge kann aus tatsächlichen Gründen nicht eintreten

53
Q

Rechtliche Unmöglichkeit

A

Nur eine andere Person als der Adressat kann den Erfolg herbeiführen

54
Q

Rechtswidrigkeit

A

Vereinbarkeit des VA mit höherrangigem Recht

55
Q

Rechtswirksamkeit

A

Der VA entfaltet gegenüber dem Adressaten Geltungskraft

56
Q

Schwerwiegender Fehler

A

Der VA ist unvereinbar mit tragenden Verfassungsprinzipien oder widerspricht der Rechtsordnung so sehr, dass es unerträglich wäre, wenn die mit ihm bezweckten Wertvorstellungen einträten

57
Q

Offenkundigkeit

A

Die Fehlerhaftigkeit und die besondere Schwere der Rechtswidrigkeit hätten von einem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsbetrachter, der mit den in Betracht kommenden Umständen vertraut ist, erkannt werden können

58
Q

Wesentlichkeit eines Teils des VA

A

Der verbleibende Teil hat keine eigenständige Bedeutung

59
Q

Anfechtbarkeit

A

Der VA kann mit den Rechtsmitteln WS und AK angegriffen werden

60
Q

Aufhebbarkeit

A

Behörden und Gerichte können einen VA beseitigen

61
Q

Formelle Bestandskraft

A

Der VA ist unanfechtbar

62
Q

Materielle Bestandskraft

A

Der Inhalt des VA bleibt bestehen; allerdings kann die Behörde den VA aufheben

63
Q

Offensichtlich keine Beeinflussung der Entscheidung

A

Die Sachentscheidung wäre auch bei Beachtung aller Vorschriften nicht anders ausgefallen

64
Q

Offenbare Unrichtigkeit, § 42 VwVfG

A

Fehler müssen sich jedermann aufdrängen, der in die Lage des Beteiligten versetzt wird

65
Q

Begünstigender VA

A

§ 48 I 2 VwVfG: Begründet oder bestätigt ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil

66
Q

Vertrauen, § 48 II 1

A

Liegt vor, wenn der Betroffene davon ausging, dass der Leistungsbescheid Bestand haben würde

67
Q

Schutzwürdigkeit des Vertrauens

A

Entscheidet sich anhand Abwägung zwischen Interesse des Begünstigten an Aufrechterhaltung und dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme

68
Q

Verbrauch der Leistung

A

Ausgegeben ohne anderweitige Vermögensmehrung aufseiten des Leistungsempfängers

69
Q

Vermögensdisposition

A

Der Betroffene hat über die Leistung verfügt oder ist sein Vermögen berührende Verpflichtungen eingegangen

70
Q

Befristung

A

Eine Vergünsitung oder Belastung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt

71
Q

Bedingung

A

Eintritt oder Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung hängt von dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses ab

72
Q

Widerrufsvorbehalt

A

Behörde behält sich die Möglichkeit vor, die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts durch Erklärung zu beenden

73
Q

Auflage

A

Bestimmung, durch die ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird; nur bei begünstigenden VA

74
Q

Unmittelbarer Zwang

A

Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen

75
Q

Auflagenvorbehalt

A

Ankündigung, dass die Behörde womöglich später durch Nebenbestimmung auf den VA Einfluss nehmen wird

76
Q

Modifizierende Auflage

A

Vorhabenbezogene Regelung, die die eigentlich beantragte Genehmigung inhaltlich ändert

77
Q

Ersatzvornahme

A

Vornahme der Handlung durch die Vollzugsbehörde auf Kosten des Pflichtigen; möglich nur bei vertretbaren Handlungen

78
Q

Realakt

A

Tätigwerden der Behörde ohne Anordnung einer konkreten Rechtsfolge

79
Q

Willkürverbot

A

Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und müssen den sachlich gebotenen Rahmen einhalten; rechtliche Wertungen müssen vertretbar sein

80
Q

Rechtsverhältnis, § 54 S. 1

A

Beziehung eines Rechtssubjekts zu einem anderen oder zu einer Sache

81
Q

Koordinationsrechtlicher Vertrag

A

Vertragspartner sind gleichgestellt, insb. Verträge zw. Hoheitsträgern

82
Q

Subordinationsrechtliche Verträge

A

Zwischen Parteien im Über- und Unterordnungsverhältnis geschlossen

83
Q

Voraussetzungen Vergleichsvertrag

A

Es besteht Ungewissheit mit Blick auf tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten, die nicht oder nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden kann; diese wird durch Kompromiss beseitigt

84
Q

Hinkender Austauschvertrag

A

Dass eine Gegenleistung zu erbringen ist, muss nicht im Vertrag selbst geregelt sein, es genügt, dass diese Bedingung oder Geschäftsgrundlage des Vertragsschlusses ist

85
Q

Qualifizierter, besonders schwerwiegender Rechtsverstoß

A

Zwingende Rechtsnorm verbietet Inhalt des Vertrages sowie Erfolg und der Normzweck verlangt die Nichtigkeit im öffentlichen Interesse

86
Q

Rechtsverordnung

A

Rechtsnormen, die von Exekutivorganen zur Regelung staatlicher Angelegenheiten erlassen werden

87
Q

Satzung

A

Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat zugeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr verliehenen Autonomie mit Wirkung für die ihr angehörenden Personen erlassen

88
Q

Verwaltungsvorschriften

A

Allgemeine Anordnungen vorgesetzter Behörden gegenüber nachgeordneten Stellen

89
Q

Organisations- und Dienstvorschriften

A

Regeln interne Organisation der Berhörde

90
Q

Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften

A

Auslegungsrichtlinien im Bezug auf unbestimmte Rechtsbegriffe

91
Q

Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften

A

Standardisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, wo dies gesetzlich nicht oder nur schwer möglich ist

92
Q

Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften

A

Schreiben nachgeordneten Stellen vor, wie gesetzlich zugewiesenes Ermessen betätigt werden soll

93
Q

Gesetztesvertretende Verwaltungsvorschriften

A

Dienen Einheitlichkeit Verwaltungshandelns in gesetzlich nicht oder wenig durchnormierten Bereichen

94
Q

Intrasubjektive Verwaltungsvorschrift

A

Verwaltungsvorschriften, die sich an nachgeordnete Behörden desselben Trägers richten

95
Q

Intersubjektive Verwaltungsvorschriften

A

Bindungswirkung gegenüber Behörden anderer Verwaltungsträger

96
Q

Verlorene Zuschüsse

A

Subventionen, die nicht zurückgezahlt werdne müssen

97
Q

Fiskalverwaltung

A

Verwaltung erfüllt nicht unmittelbar öffentliche Aufgaben, sondern beschafft sich die hierfür erforderlichen Gegenstände

98
Q

Formelle Privatisierung

A

Staat bedient sich organisationsrechtlich zivilrechtlicher Formen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben

99
Q

Funktionelle Privatisierung

A

Der Vollzug einer öffentlichen Aufgabe wird auf ein Privatrechtssubjekt übertragen, an dem die Verwaltung nicht beteiligt ist

100
Q

Materielle Privatisierung

A

Aufgaben, die dem Staat obliegen, werden gänzlich auf Private verlagert, an denen der Staat nicht oder nicht mehrheitlich beteiligt ist

101
Q

Vermögensprivatisierung

A

Staat veräußert seine erwerbswirtschaftlichen Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmen oder Grundstücke an private Rechtsträger

102
Q

Public-Private-Partnership

A

Kooperation aus öffentlicher Hand und Privaten

103
Q

Gewährleistungsverantwortung

A

Verantwortung zur staatlichen Steuerung durch Rahmenvorgaben, etc.

104
Q

Auffangverantwortung

A

Pflicht des Staates zum Nachsteuern, wenn die Aufgabenerfüllung durch den Privaten nicht mehr gesichert scheint

105
Q

Öffentliche Sache

A

Eine Sache mit Gemeinzweck, die durch Widmung tatsächlich in den Dienst der Allgemeinheit gestellt wird

106
Q

Gemeinwohlfunktion

A

Sache soll unmittelbar der Allgemeinheit dienen

107
Q

Öffentliche Sachen im Zivilgebrauch

A

Öffentliche Sachen, deren Verwendung auch Privatpersonen zusteht

108
Q

Öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch

A

Öffentliche Sachen, die nur der öffentlichen Verwaltung für ihre Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehen

109
Q

Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch

A

Sachen, die durch Widmung der unbeschränkten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden

110
Q

Urteile iSd. § 839 II

A

Urteile und ihnen gleichkommende Entscheidungen, die eine Instanz unter Gewährung von rechtlichem Gehör, Beweiswürdigung etc. beenden und der Rechtskraft zugänglich sind

111
Q

Körperschaft iSd Art. 34 GG

A

Alle juristischen Personen öffentlichen Rechts

112
Q

Hinreichend qualifizierte Rechtsverletzung

A

a) Unionsorgan verletzt Ermessensgrenzen offenkundig und erheblich, b) es wird eine gebundene Entscheidung falsch entschieden, c) der Verstoß gegen höherrangiges Recht von besonderer Bedeutung führt einen Schaden für eine klar abgrenzbare Personengruppe herbei, der über das allgemeine wirtschaftliche Risiko hinausgeht

113
Q

Hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß eines Mitgliedstaates

A

Verstoß gegen Unionsrecht in offenkundiger und schwerwiegender Weise

114
Q

Hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß eines Gerichts

A

Gericht hat objektiv willkürlich gehandelt und jedem hätte der Verstoß einleuchten müssen, zum Beispiel bei ersichtlich falscher Auslegung

115
Q

Eigentum iSv Art. 14

A

Primär alle privatrechtlich zugewiesenen Rechtspositionen, aber auch öffentlich-rechtliche, soweit diese privatnützig zugewiesen sind im Wege einer Ausschließlichkeit und auf Eigenleistungen des Bürgers beruhen

116
Q

Enteignung

A

vollständige oder teilweise Entziehung einer konkreten Rechtsposition durch gezielten hoheitlichen Rechtsakt zur Beschaffung von Gütern für die Durchführung eines der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienenden Vorhabens

117
Q

Inhalts- und Schrankenbestimmung

A

abstrakt-generelle Regelungen, die Eigentum begründen und ausformen

118
Q

Enteignungsgleicher Eingriff

A

Rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung

119
Q

Enteignender Eingriff

A

Eigentumsbeeinträchtigung ist atypische oder unbeabsichtigte Nebenfolge von Verwaltungshandeln

120
Q

Sonderopfer

A

Eine gleichheitswidrige Belastung im Verhältnis zu nichtbetroffenen Personen oder eine unzumutbare Schwere

121
Q

hoheitlicher Zwang (Aufopferung)

A

Neben rechtlichem und faktischem Zwang genügt der rein psychologische Zwang, z.B. durch Aufforderung