Verwaltungsrecht AT Flashcards
Funktioneller Behördenbegriff
Behörde ist eine Stelle, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
Unmittelbare Staatsverwaltung
Bund und Länder werden durch eigene, nicht rechtsfähige Behörden tätig
Mittelbare Staatsverwaltung
Ausgegliederte Verwaltungsträger, z.B. Juristische Personen, Gemeinden oder auch Beliehene, werden für die Verwaltung tätig
Körperschaft
Mitgliedschaftlich verfasste und vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Organisationen, bei der die Mitglieder maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der Verbandsangelegenheiten haben
Realkörperschaft
Anknüpfungspunkt der Mitgliedschaft ist Eigentum, Unternehmensbetrieb oder sachbezogene Berechtigung
Personalkörperschaft
Mitgliedschaft abhängig von persönlichen Eigenschaften der Mitglieder, oft der Beruf
Selbstverwaltungskörperschaft
Körperschaft, die ihre eigenen Angelegenheiten selbst wahrnehmen und verwalten
Anstalt
Bestände an sachlichen und persönlichen Mitteln, die in der Hand eines Trägers der öffentlichen Verwaltung einem besonderen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind
Stiftung
Organisatorisch eigenständige und rechtsfähige Institutionen zur Verwaltung eines von einem Stifter übergebenen Bestandes an Vermögenswerten für einen bestimmten Zweck
Beliehener
Natürliche oder juristische Person des Privatrechts, denen durch Gesetz, aufgrund Gesetzes oder durch Beleihungsvertrag einzelne hoheitliche Aufgaben zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen worden sind
Verwaltungshelfer
Nimmt bloße Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der betrauenden Behörde unselbstständig wahr
Rechtsaufsicht
Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns
Fachaufsicht
Auch Kontrolle der Zweckmäßigkeit
Dienstaufsicht
Personalwirtschaftliches Instrument für interne Angelegenheiten der Behörde
Auftragsverwaltung
Aufgaben, die sich nicht auf die Erfüllung eigener Angelegenheiten beziehen
Objektives Recht
Summe aller geschriebenen und ungeschriebenen Rechtssätze
Subjektiv-öffentliches Recht
Rechtssatz, der dem Bürger eine Rechtsposition gewährt, die er vor Gericht geltend machen kann
Verwaltungsrechtsverhältnis
Rechts- und Pflichtenbeziehung zwischen zwei oder mehr Personen oder zwischen Personen und Sachen mit verwaltungsrechtlicher Prägung
Äußere Wirksamkeit
Verwaltungsakt existiert rechtlich
Innere Wirksamkeit
Entfaltet Rechtswirkung gegenüber Betroffenen
Bindungswirkung
Soweit weder Behörde noch Betroffener vorgehen, sind beide durch den VA gebunden
Tatbestandswirkung
Alle Behörden sind an die Entscheidung im VA gebunden
Feststellungswirkung
In gesetzlich angeordneten Fällen unterliegt auch der festgestellte Sachverhalt der Bindungswirkung
Hoheitliche Maßnahme
Hoheitlich = einseitiges Gebrauchmachen von Befugnissen des öffentlichen Rechts Maßnahme = Jedes Handeln mit Erklärungsgehalt, das einer Behörde zurechenbar ist
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Ermächtigungsgrundlage ist öffentlich-rechtlich (Gebietsklausel)
Regelung
Maßnahme ist nach objektivem Sinngehalt auf Begründung, Änderung, Aufhebung aber auch verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten oder Rechtsstatus gerichtet
Adressatenbezogene Allgemeinverfügung
VA richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis, z.B. Räumugnsverfügung
Sachbezogene Allgemeinverfügung
Regelung der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft einer Sache, indem sie dieser verliehen, entzogen oder verändert wird
Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung
Bestimmt Benutzung einer Sache durch Allgemeinheit, legt Rechte und Pflichten der Benutzer fest
Repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt
Das Verhalten sieht der Gesetzgeber grundsätzlich als sozial unerwünscht und schädlich an, bei unbilligen Härten oder öffentlichen Interesse darf aber durch Befreiung von der Einhaltung abgesehen werden
Organisationsakte
Maßnahmen mit Regelungscharakter zur Errichtung, Änderung, Aufhebung von Verwaltungsträgern, bzw. -organen
Befehlender Verwaltungsakt
Ordnet eine bestimmte Handlung an oder verbietet eine solche
Gestaltende Verwaltungsakte
Begründen, verändern oder beseitigen unmittelbar ein konkretes Rechtsverhältnis
Präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt
Das Verbot dient nicht dem generellen Verbot, sondern nur der Ermöglichung einer Überprüfung der Gegebenheiten; sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Bürger in der Regel einen Anspruch auf Erlaubnis
Feststellender Verwaltungsakt
Stellen Rechte oder rechtserhebliche Eigenschaften fest oder lehnen sie ab; sie verändern nicht die Rechtslage sondern bestätigen nur verbindlich das gesetzlich Vorgegebene
Mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt
Solche, die eine Mitwirkungshandlung des Bürgers verlangen
Zusage
(Gesetzlich nicht geregelt) WE der Behörde, in Zukunft eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder diese zu unterlassen
Sachliche Zuständigkeit
Inhaltlicher Aufgabenbereich der Behörde
Verbandskompetenz
Betrifft Frage, welche juristische Person des öffentlichen Rechts eine bestimmte Aufgabe wahrzunehmen hat
Organzuständigkeit
Welches Organ oder welche Behörde ist innerhalb eines Verwaltungsträgers zuständig?
Instanzielle Zuständigkeit
Hat innerhalb eines mehrstufigen Verwaltungsaufbaus die richtige Instanz gehandelt?
Gefahr im Verzug, § 28 II Nr. 1
Gefahr bedroht die öffentliche Sicherheit unmittelbar
Entschließungsermessen
Ermessen, ob Behörde tätig wird
Auswahlermessen
Ermessen, wie die Behörde tätig wird
Intendiertes Ermessen
(nach Rspr BVerwG): Einem Gesetz ist für den REgelfall zu entnehmen, wie das Ermessen ausgeübt werden muss
Ermessensausfall/Ermessensnichtgebrauch
Behörde macht von dem ihr eingeräumten Ermessen überhaupt keinen Gebrauch, z.B. Weil sie irrig annahm, gebunden zu sein
Ermessensüberschreitung
Behörde erkennt, dass ihr Ermessen eingeräumt ist und erfasst auch alle Handlungsvarianten, sie nimmt aber irrtümlich oder bewusst an, dass ihr gesetzlich ein größerer Entscheidungsspielraum zusteht, als dies tatsächlich der Fall ist
Ermessensfehlgebrauch/Ermessensmissbrauch
Behörde weiß, dass ihr Ermessen eingeräumt ist, sie erkennt alle Handlungsvarianten und hält sich auch innerhalb der Grenzen der Norm, ihr unterlaufen aber Fehler bei der Abwägung
Tatsächliche Unmöglichkeit
Rechtsfolge kann aus tatsächlichen Gründen nicht eintreten
Rechtliche Unmöglichkeit
Nur eine andere Person als der Adressat kann den Erfolg herbeiführen
Rechtswidrigkeit
Vereinbarkeit des VA mit höherrangigem Recht
Rechtswirksamkeit
Der VA entfaltet gegenüber dem Adressaten Geltungskraft
Schwerwiegender Fehler
Der VA ist unvereinbar mit tragenden Verfassungsprinzipien oder widerspricht der Rechtsordnung so sehr, dass es unerträglich wäre, wenn die mit ihm bezweckten Wertvorstellungen einträten
Offenkundigkeit
Die Fehlerhaftigkeit und die besondere Schwere der Rechtswidrigkeit hätten von einem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsbetrachter, der mit den in Betracht kommenden Umständen vertraut ist, erkannt werden können
Wesentlichkeit eines Teils des VA
Der verbleibende Teil hat keine eigenständige Bedeutung
Anfechtbarkeit
Der VA kann mit den Rechtsmitteln WS und AK angegriffen werden
Aufhebbarkeit
Behörden und Gerichte können einen VA beseitigen
Formelle Bestandskraft
Der VA ist unanfechtbar
Materielle Bestandskraft
Der Inhalt des VA bleibt bestehen; allerdings kann die Behörde den VA aufheben
Offensichtlich keine Beeinflussung der Entscheidung
Die Sachentscheidung wäre auch bei Beachtung aller Vorschriften nicht anders ausgefallen
Offenbare Unrichtigkeit, § 42 VwVfG
Fehler müssen sich jedermann aufdrängen, der in die Lage des Beteiligten versetzt wird
Begünstigender VA
§ 48 I 2 VwVfG: Begründet oder bestätigt ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil
Vertrauen, § 48 II 1
Liegt vor, wenn der Betroffene davon ausging, dass der Leistungsbescheid Bestand haben würde
Schutzwürdigkeit des Vertrauens
Entscheidet sich anhand Abwägung zwischen Interesse des Begünstigten an Aufrechterhaltung und dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme
Verbrauch der Leistung
Ausgegeben ohne anderweitige Vermögensmehrung aufseiten des Leistungsempfängers
Vermögensdisposition
Der Betroffene hat über die Leistung verfügt oder ist sein Vermögen berührende Verpflichtungen eingegangen
Befristung
Eine Vergünsitung oder Belastung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt
Bedingung
Eintritt oder Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung hängt von dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses ab
Widerrufsvorbehalt
Behörde behält sich die Möglichkeit vor, die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts durch Erklärung zu beenden
Auflage
Bestimmung, durch die ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird; nur bei begünstigenden VA
Unmittelbarer Zwang
Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen
Auflagenvorbehalt
Ankündigung, dass die Behörde womöglich später durch Nebenbestimmung auf den VA Einfluss nehmen wird
Modifizierende Auflage
Vorhabenbezogene Regelung, die die eigentlich beantragte Genehmigung inhaltlich ändert
Ersatzvornahme
Vornahme der Handlung durch die Vollzugsbehörde auf Kosten des Pflichtigen; möglich nur bei vertretbaren Handlungen
Realakt
Tätigwerden der Behörde ohne Anordnung einer konkreten Rechtsfolge
Willkürverbot
Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und müssen den sachlich gebotenen Rahmen einhalten; rechtliche Wertungen müssen vertretbar sein
Rechtsverhältnis, § 54 S. 1
Beziehung eines Rechtssubjekts zu einem anderen oder zu einer Sache
Koordinationsrechtlicher Vertrag
Vertragspartner sind gleichgestellt, insb. Verträge zw. Hoheitsträgern
Subordinationsrechtliche Verträge
Zwischen Parteien im Über- und Unterordnungsverhältnis geschlossen
Voraussetzungen Vergleichsvertrag
Es besteht Ungewissheit mit Blick auf tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten, die nicht oder nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden kann; diese wird durch Kompromiss beseitigt
Hinkender Austauschvertrag
Dass eine Gegenleistung zu erbringen ist, muss nicht im Vertrag selbst geregelt sein, es genügt, dass diese Bedingung oder Geschäftsgrundlage des Vertragsschlusses ist
Qualifizierter, besonders schwerwiegender Rechtsverstoß
Zwingende Rechtsnorm verbietet Inhalt des Vertrages sowie Erfolg und der Normzweck verlangt die Nichtigkeit im öffentlichen Interesse
Rechtsverordnung
Rechtsnormen, die von Exekutivorganen zur Regelung staatlicher Angelegenheiten erlassen werden
Satzung
Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat zugeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr verliehenen Autonomie mit Wirkung für die ihr angehörenden Personen erlassen
Verwaltungsvorschriften
Allgemeine Anordnungen vorgesetzter Behörden gegenüber nachgeordneten Stellen
Organisations- und Dienstvorschriften
Regeln interne Organisation der Berhörde
Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften
Auslegungsrichtlinien im Bezug auf unbestimmte Rechtsbegriffe
Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften
Standardisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, wo dies gesetzlich nicht oder nur schwer möglich ist
Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften
Schreiben nachgeordneten Stellen vor, wie gesetzlich zugewiesenes Ermessen betätigt werden soll
Gesetztesvertretende Verwaltungsvorschriften
Dienen Einheitlichkeit Verwaltungshandelns in gesetzlich nicht oder wenig durchnormierten Bereichen
Intrasubjektive Verwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschriften, die sich an nachgeordnete Behörden desselben Trägers richten
Intersubjektive Verwaltungsvorschriften
Bindungswirkung gegenüber Behörden anderer Verwaltungsträger
Verlorene Zuschüsse
Subventionen, die nicht zurückgezahlt werdne müssen
Fiskalverwaltung
Verwaltung erfüllt nicht unmittelbar öffentliche Aufgaben, sondern beschafft sich die hierfür erforderlichen Gegenstände
Formelle Privatisierung
Staat bedient sich organisationsrechtlich zivilrechtlicher Formen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
Funktionelle Privatisierung
Der Vollzug einer öffentlichen Aufgabe wird auf ein Privatrechtssubjekt übertragen, an dem die Verwaltung nicht beteiligt ist
Materielle Privatisierung
Aufgaben, die dem Staat obliegen, werden gänzlich auf Private verlagert, an denen der Staat nicht oder nicht mehrheitlich beteiligt ist
Vermögensprivatisierung
Staat veräußert seine erwerbswirtschaftlichen Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmen oder Grundstücke an private Rechtsträger
Public-Private-Partnership
Kooperation aus öffentlicher Hand und Privaten
Gewährleistungsverantwortung
Verantwortung zur staatlichen Steuerung durch Rahmenvorgaben, etc.
Auffangverantwortung
Pflicht des Staates zum Nachsteuern, wenn die Aufgabenerfüllung durch den Privaten nicht mehr gesichert scheint
Öffentliche Sache
Eine Sache mit Gemeinzweck, die durch Widmung tatsächlich in den Dienst der Allgemeinheit gestellt wird
Gemeinwohlfunktion
Sache soll unmittelbar der Allgemeinheit dienen
Öffentliche Sachen im Zivilgebrauch
Öffentliche Sachen, deren Verwendung auch Privatpersonen zusteht
Öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch
Öffentliche Sachen, die nur der öffentlichen Verwaltung für ihre Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehen
Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch
Sachen, die durch Widmung der unbeschränkten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden
Urteile iSd. § 839 II
Urteile und ihnen gleichkommende Entscheidungen, die eine Instanz unter Gewährung von rechtlichem Gehör, Beweiswürdigung etc. beenden und der Rechtskraft zugänglich sind
Körperschaft iSd Art. 34 GG
Alle juristischen Personen öffentlichen Rechts
Hinreichend qualifizierte Rechtsverletzung
a) Unionsorgan verletzt Ermessensgrenzen offenkundig und erheblich, b) es wird eine gebundene Entscheidung falsch entschieden, c) der Verstoß gegen höherrangiges Recht von besonderer Bedeutung führt einen Schaden für eine klar abgrenzbare Personengruppe herbei, der über das allgemeine wirtschaftliche Risiko hinausgeht
Hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß eines Mitgliedstaates
Verstoß gegen Unionsrecht in offenkundiger und schwerwiegender Weise
Hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß eines Gerichts
Gericht hat objektiv willkürlich gehandelt und jedem hätte der Verstoß einleuchten müssen, zum Beispiel bei ersichtlich falscher Auslegung
Eigentum iSv Art. 14
Primär alle privatrechtlich zugewiesenen Rechtspositionen, aber auch öffentlich-rechtliche, soweit diese privatnützig zugewiesen sind im Wege einer Ausschließlichkeit und auf Eigenleistungen des Bürgers beruhen
Enteignung
vollständige oder teilweise Entziehung einer konkreten Rechtsposition durch gezielten hoheitlichen Rechtsakt zur Beschaffung von Gütern für die Durchführung eines der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienenden Vorhabens
Inhalts- und Schrankenbestimmung
abstrakt-generelle Regelungen, die Eigentum begründen und ausformen
Enteignungsgleicher Eingriff
Rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung
Enteignender Eingriff
Eigentumsbeeinträchtigung ist atypische oder unbeabsichtigte Nebenfolge von Verwaltungshandeln
Sonderopfer
Eine gleichheitswidrige Belastung im Verhältnis zu nichtbetroffenen Personen oder eine unzumutbare Schwere
hoheitlicher Zwang (Aufopferung)
Neben rechtlichem und faktischem Zwang genügt der rein psychologische Zwang, z.B. durch Aufforderung