Öffentliches Baurecht Flashcards
Privates Baurecht
Befasst sich mit den rechtlichen Beziehungen zwischen Bauherren, Bauunternehmer, Architekten und Nachbarn
Öffentliches Baurecht
Nutzung der Erdoberfläche und die Regelung damit verbundener Interessenkonflikte
Bauplanungsrecht
Verwendung der Erdoberfläche soll abgestimmt und geregelt werden
Bauordnungsrecht
Besonderes Gefahrenabwehrrecht, das sicherstellen soll, dass von dem Gebäude keine Gefahren ausgehen und dass es die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht beeinträchtigt
Festsetzung
Instrument, mit dem im Bebauungsplan Nutzungen verbindlich festgelegt werden
Private Belange
Die geschützten Interessen der von der Planung berührten Grundeigentümer, dazu auch individuelle Interessen, die nicht rechtlich geschützt sind
Öffentliche Belange
Beispielhafte Aufzählung in § 1 VI BauGB
Abwägungsausfall
Eine Abwägung fand nicht statt
Abwägungsdefizit
Belange wurden nicht in die Abwägung mit eingestellt, obwohl dies hätte getan werden müssen
Abwägungsfehleinschätzung
Die Bedeutung einzelner Belange wurde verkannt
Abwägungsdisproportionalität
Die Belange wurden nicht angemessen ausgeglichen
Öffentlichkeit, § 3 BauGB
Jede natürliche und juristische Person, unabhängig davon, ob Bürger oder Einwohner oder sonst wie betroffen
Träger öffentlicher Belange, § 4 I 1 BauGB
Jede Stelle, die dem Staat zuzurechnen ist
Funktionslosigkeit
Die Festsetzungen des Plans werden durch eine völlig andersartige Entwicklung gegenstandslos, sodass ein Vertrauen auf die Geltung nicht mehr schutzwürdig ist
Anlage, § 29 BauGB
Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind
Künstlich mit dem Erdboden verbunden
Kann nicht ohne Weiteres wegbewegt werden
Bodenrechtliche Relevanz
Berührt Belange des § 1 VI in einer Weise, die geeignet ist, das Bedürfnis nach planungsrechtlicher Kontrolle hervorzurufen
Errichtung, § 29 I BauGB
Erstmalige Herstellung
Änderung, § 29 I BauGB
Umbau oder Erweiterung ohne Nutzungsänderung
Nutzungsänderung
Nutzung zu einem anderen Zweck als auch neue Nutzung
Einvernehmen
Zustimmung
Bebauungszusammenhang, § 34 BauGB
Die tatsächlich vorhandene, örtlich aufeinanderfolgende Bebauung vermittelt den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit
Forstwirtschaft, § 35 I
Die planmäßige Bewirtschaftung von Wald zum Zwecke der Holzgewinnung
Landwirtschaft
§ 201 BauGB
Betrieb
Auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen
Ortsgebundenheit
Aus geographischen und geologischen Gründen kann der Betrieb nur an genau einer ganz bestimmten Stelle ausgeführt werden
Splittersiedlung
Planlose, unorganisierte Bebauung, die nicht die Merkmale eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils aufweist
Passiver Bestandsschutz
Eine Anlage, die rechtmäßig errichtet wurde, bleibt rechtmäßig
Aktiver Bestandsschutz
Maßnahmen zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung waren auch dann zulässig, wenn sie Baurecht widersprachen
Überwirkender Bestandsschutz
Änderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen einer einst rechtmäßig errichteten Anlage
Verunstaltung, § 11
Die bauliche Anlage ist nicht nur unschön, sondern so hässlich, dass sie das ästhetische Empfinden des durchschnittlichen Betrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt
Ortsteil
Nach Anzahl der Gebäude hat der Bebauungszusammenhang ein gewisses Gewicht und ist Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur
Organische Siedlungsstruktur
Bebauung nicht vollkommen ohne System, sondern natürlich und an bestimmten Funktionen ausgerichtet gewachsen