Öffentliches Baurecht Flashcards
Privates Baurecht
Befasst sich mit den rechtlichen Beziehungen zwischen Bauherren, Bauunternehmer, Architekten und Nachbarn
Öffentliches Baurecht
Nutzung der Erdoberfläche und die Regelung damit verbundener Interessenkonflikte
Bauplanungsrecht
Verwendung der Erdoberfläche soll abgestimmt und geregelt werden
Bauordnungsrecht
Besonderes Gefahrenabwehrrecht, das sicherstellen soll, dass von dem Gebäude keine Gefahren ausgehen und dass es die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht beeinträchtigt
Festsetzung
Instrument, mit dem im Bebauungsplan Nutzungen verbindlich festgelegt werden
Private Belange
Die geschützten Interessen der von der Planung berührten Grundeigentümer, dazu auch individuelle Interessen, die nicht rechtlich geschützt sind
Öffentliche Belange
Beispielhafte Aufzählung in § 1 VI BauGB
Abwägungsausfall
Eine Abwägung fand nicht statt
Abwägungsdefizit
Belange wurden nicht in die Abwägung mit eingestellt, obwohl dies hätte getan werden müssen
Abwägungsfehleinschätzung
Die Bedeutung einzelner Belange wurde verkannt
Abwägungsdisproportionalität
Die Belange wurden nicht angemessen ausgeglichen
Öffentlichkeit, § 3 BauGB
Jede natürliche und juristische Person, unabhängig davon, ob Bürger oder Einwohner oder sonst wie betroffen
Träger öffentlicher Belange, § 4 I 1 BauGB
Jede Stelle, die dem Staat zuzurechnen ist
Funktionslosigkeit
Die Festsetzungen des Plans werden durch eine völlig andersartige Entwicklung gegenstandslos, sodass ein Vertrauen auf die Geltung nicht mehr schutzwürdig ist
Anlage, § 29 BauGB
Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind