Verwaltungsakt: Tatbestandsmerkmale, Wirksamkeit, Nebenbestimmungen Flashcards
Nenne die sechs Tatbestandsmerkmale des Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG!
- Hoheitliche Maßnahme
- Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
- Behörde
- Regelung
- Im Einzelfall
- Intendierte Außenwirkung
Def. Hoheitliche Maßnahme
Eine Maßnahme ist jede (auch konkludente) Willensäußerung. Das Merkmal „hoheitlich“ meint, dass die Maßnahme einseitig von der Verwaltung getroffen wird.
Def. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Die Maßnahme muss darüber hinaus öffentlich-rechtlich sein. Insoweit finden die allgemeinen Theorien zur Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht Anwendung. (Subordinations- und Sonderrechtstheorie).
Def. Behörde
Die Maßnahme muss einer Behörde zurechenbar sein. Behörde ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Zurechenbarkeit ist gegeben, wenn die Maßnahme rechtlich auf die Behörde zurückzuführen ist.
Def. Regelung
Eine Maßnahme, die zur Regelung i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG ergeht, ist darauf gerichtet, unmittelbar eine Rechtsfolge zu setzen.
Dies ist der Fall, wenn Rechte oder Pflichten des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden oder ihr verbindliches (Nicht-)Bestehen festgestellt wird.
Entscheidend ist, dass die Regelungswirkung von der Behörde bezweckt ist (Finalität der Regelung).
Def. Im Einzelfall
Die Maßnahme ergeht im Einzelfall, wenn sie konkret-individuell, d.h. nur einen bestimmten Sachverhalt regelt und an einen zumindest bestimmbaren Personenkreis adressiert ist.
Def. Intendierte Außenwirkung
Die Regelung hat intendierte Außenwirkung, wenn sie auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Rechtswirkung tatsächlich eintritt.
Welche Auslegungsgrundsätze gelten für die Bestimmung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG?
Grds. obj. Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). Fehlt es hiernach an Tatbestandsmerkmalen, liegt (nach h.M., str.) dennoch ein sog. formeller VA vor, wenn eindeutig ist, dass die Behörde einen VA erlassen wollte.
Wann wird ein Verwaltungsakt wirksam?
Gem. § 43 I 1 VwVfG mit der Bekanntgabe, die den Anforderungen des § 41 VwVfG genügt.
Def. Bekanntgabe
Bekanntgabe ist die wissentliche und willentliche Eröffnung des VA durch die zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft.
Welche Maßstäbe gelten für den Zugang des VA?
Der VA muss durch Handeln der Erlassbehörde derart in den Machtbereich des Adressaten gelangen, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.
Eine rein zufällige Kenntnisnahme (etwa durch Dritte) genügt nicht.
Was gilt, wenn Formvorschriften bzgl. der Bekanntgabe verletzt werden?
VA ist zwar rw., aber dennoch bekanntgegeben und damit wirksam.
Wann wird ein VA formell bestandskräftig?
Wenn er mit regulären Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbar ist, also unanfechtbar geworden ist (beispielsweise Fristablauf nach § 74 VwGO).
Wann wird ein VA materiell bestandskräftig?
Bereits mit dem Wirksamwerden entfaltet er inhaltliche Bindungswirkung. Von dieser Entscheidung kann die Behörde nicht mehr o.W. abweichen (Ausn.: Aufhebung §§ 48, 49, 51 VwVfG).
Welche Arten von Nebenbestimmungen gibt es?
Bedingung, Befristung, Auflage, Auflagenvorbehalt, Widerrufsvorbehalt. Vergleiche § 36 VwVfG.