Verwaltungsakt: Aufhebung (§§ 48, 49, 51 VwVfG) Flashcards
Wann ist § 48 VwVfG, wann § 49 VwVfG einschlägig?
§ 48 VwVfG = rechtswidriger VA (“Rücknahme”);
§ 49 VwVfG = rechtmäßiger VA (“Widerruf”).
Ist die Behörde gezwungen, einen VA v.A.W. zurückzunehmen?
Nein, keine gebundene Entscheidung, sondern im Ermessen der Behörde!
Wie kann sich ein Adressat gegen eine Aufhebung wehren?
Mit der Anfechtungsklage. Nach der actus-contrarius-Theorie ist die Aufhebung eines VA ihrerseits ein VA. Wir die Aufhebung gerichtlich aufgehoben, lebt der alte VA gem. § 43 II VwVfG wieder auf.
Was ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung, ob ein VA rechtmäßig oder rechtswidrig ist? Welche Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es?
Grds.: Zeitpunkt des Erlasses.
Ausnahmen:
- EGL wird gerichtlich für nichtig erklärt: Hat ex-tunc-Wirkung, da Rw. der Norm von Anfang an gegeben war und durch Entscheidung nur festgestellt wird.
- Bei laufender behördlicher Geldleistung richtet sich, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür wegfallen, die Leistung also rw wird, die Aufhebung ab diesem Zeitpunkt nach § 48 VwVfG.
- Bei Dauer-VA (einmaliger Erlass und andauernde Wirkung) ist maßgeblicher Zeitpunkt die letzte mündliche Verhandlung.
Wie unterscheidet man belastende und begünstigende Verwaltungsakte?
Für begünstigenden VA = Legaldef. in § 48 I 2 VwVfG.
Maßgeblich ist die Sicht des Betroffenen.
Wird ein belastender VA aufgehoben, um einen noch intensiver belastenden VA zu erlassen, gelten die Vorschriften über die Aufhebung eines begünstigenden VAs. Umgekehrt gelten die Vorschriften über die Aufhebung eines belastenden VAs, soweit ein be- günstigender VA aufgehoben wird, um einen noch stärker begünstigenden VA zu erlassen.
Wonach richtet sich die Abgrenzung, ob es sich um einen belastenden oder um einen begünstigenden VA handelt, i.F.e. belastenden Drittwirkung?
Soweit ein begünstigender VA eine belastendende Drittwirkung entfaltet oder ein belastender VA eine begünstigende Drittwirkung, richtet sich die Bewertung, ob es sich um einen belastenden oder begünstigenden VA handelt, nach der Sicht des Adressaten des VAs.
Wer ist der richtige Adressat einer Aufhebung?
Der Adressat des Ausgangs-VA bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger.
Welche Faustformel gilt für die Prüfung einer Aufhebung?
Nach Nennung der EGL und Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Aufhebung, prüft man i.R.d. materiellen Rechtmäßigkeit die EGL, FR & MR des Ausgangs-VA vollständig. Nach dieser Prüfung (mit Ergebnis rm o. rw) schließen sich, je nach Ergebnis, weitere Tatbestandsmerkmale sowie die Differenzierung zwischen begünstigend und belastend an.
Unter welchen (zusätzlichen) Voraussetzungen kann ein rechtswidriger begünstigender VA zurückgenommen werden?
Neben den allgemeinen Voraussetzungen:
- kann sich der Adressat überhaupt nicht auf Vertrauensschutz berufen (§ 48 II 3 VwVfG) ODER
- hat nicht auf den Bestand des Ausgangs-VA vertraut
(§ 48 II 1 VwVfG) ODER - das Vertrauen des Adressaten unterliegt in einer Abwägung mit dem öffentlichen Rücknahmeinteresse
(§ 48 II 1 VwVfG).
Welche Aspekte sind bei der Abwägung des § 48 II 1 VwVfG zu beachten?
Das Vertrauen in den Bestand eines rw begünstigenden VA wird vermutet, wenn der Adressat die Leistung verbraucht hat oder kaum rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hat.
Regelmäßig überwiegt das Vertrauen dem öfftl. Rücknahmeinteresse.
In die Abwägung fließen hinein der Grad der Rechtswidrigkeit des VA und die Auswirkungen der Rücknahme / Aufrechterhaltung für den Adressaten oder Dritte.
Kann sich eine Behörde auf Vertrauensschutz berufen?
Nein, denn diese sind an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden, Art. 20 III GG.
Wann ist i.R.d. Widerrufs eins rechtmäßigen begünstigenden VA nach § 49 II 1 Nr. 3 (bzw. Nr. 4) VwVfG das öffentliche Interesse gefährdet?
Das öffentliche Interesse ist gefährdet, wenn bei Fortbestand des Ausgangs-VAs eine konkrete Gefahr für wichtige Individualrechte oder Gemeinschaftsgüter bestünde.
Wie unterscheiden sich die Ermessensspielräume § 48 vs. § 49 VwVfG?
Gem. § 49 I VwVfG darf der Widerruf nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erfolgen, sodass das Ermessen insoweit eingeschränkt ist. Ausn.: § 49 III VwVfG.
Wann kann auch ein rw VA nach § 49 VwVfG (analog) widerrufen werden?
Wenn zwar die Voraussetzungen des § 49 VwVfG vorliegen, nicht aber die des (eigentlich einschlägigen)
§ 48 VwVfG.
Arg.: Die Anforderungen des § 49 VwVfG für die Aufhebung rm VA sind höher als die des § 48 VwVfG. Dürfte der VA sogar, wenn er rechtmäßig wäre, widerrufen werden, darf er es erst recht, wenn er rechtswidrig ist.
Was ist Sinn und Zweck des § 51 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens)?
Durch das Wiederaufgreifen des Verfahrens kann die Bestandskraft (= Unanfechtbarkeit des VA nach Ablauf
§ 74 I VwGO) durchbrochen werden.’
Dem Bürger steht nach § 51 I - III VwVfG ein Anspruch auf Wiederaufgreifen bei Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes zu.
Daneben steht ein Wiederaufgreifen im Ermessen der Behörde gem. § 51 V VwVfG.