Verwaltungsakt: Rechtmäßigkeit Flashcards
In welchen Bereichen bedarf ein VA einer Ermächtigungsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes)?
- Immer in der Eingriffsverwaltung, da zumindest Art. 2 I GG stets betroffen ist.
- In der Leistungsverwaltung genügt irgendeine demokratische Legitimation, etwa Festlegung von Subventionen (die vergeben werden) im Haushaltsplan.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften?
Verstoß gegen Zuständigkeit führt gem. § 44 III Nr. 1 VwVfG nicht zur Nichtigkeit, Ausn.: § 44 II Nr. 3 VwVfG, sondern ist unter den Voraussetzungen des § 46 VwVfG unbeachtlich.
An welche Voraussetzungen ist i.R.d. “Verfahrens” in der formellen Rechtmäßigkeit stets zu denken?
Anhörung gem. § 28 VwVfG, regelmäßig aber gem. § 28 II, III VwVfG entbehrlich oder gem. § 45 I Nr. 3, II VwVfG heilbar.
Bei schriftlichen VAen Begründung gem. § 39 I VwVfG, entbehrlich gem. § 39 II VwVfG, heilbar gem. § 45 I Nr. 2, II VwVfG.
Ist das “Nachschieben von Gründen” im verwaltungsrechtlichen Prozess bei einem formell ordnungsgemäß begründeten VA zulässig?
Gem. § 114 S. 2 VwGO darf die Behörde im Prozess ihre Ermessenserwägungen ergänzen, wenn sie ihr Ermessen bereits ausgeübt hat. Daher liegt es nahe, dies auch für Begründungen zuzulassen. Der Bürger hätte andernfalls nur Zeit gewonnen, da die Behörde einen inhaltsgleichen VA mit “ordnungsgemäßer” (d.h. nachgebesserter) Begründung erlassen wird.
Voraussetzung ist aber, dass der Grund schon bei Erlass bestand und kein Tatbestandsmerkmal der EGL ausgewechselt wird.
Was wird i.R.d. materiellen Rechtmäßigkeit losgelöst einer bestimmten Klageart geprüft?
Die Tatbestandsmerkmale der EGL.