Vertragsverletzung Flashcards

1
Q

Welche Arten der Leistungsstörung unterscheidet man im OR?

A

Nichterfüllung wegen Unmöglichkeit (Art. 97), positive Vertragsverletzung (Art 97) und Schuldnerverzug (Art. 102 ff)

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2
Q

Welches sind die Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung von Schadenersatz? (Art. 97 Abs.1)

A

Schaden (positives Interesse), natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang, Vertragsverletzung (Nichterfüllung oder positive Vertragsverletzung), Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

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3
Q

Was gilt nach Art. 97 Abs. 1 für das Verschulden?

A

Der Schuldner muss beweisen, dass ihn keine Schuld trifft. (Sogenannter Eckulpationsbeweis)

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4
Q

Worin unterscheidet sich die Unmöglichkeit nach Art. 20, Art. 97 und Art. 119 OR? Machen Sie je ein Beispiel.

A

Art. 20 OR: Anfängliche objektive Unmöglichkeit; Beispiel: Verkauf einer nicht existenten Sache. Art. 97 OR: Verschuldete nachträgliche oder verschuldete anfängliche subjektive Unmöglichkeit; Beispiel: Verkauf einer Sache, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer fahrlässig zerstört wird. Art. 119 OR: Unverschuldete nachträgliche oder unverschuldete anfängliche subjektive Unmöglichkeit; Beispiel: Verkauf einer Sache, die nach Vertragsschluss durch ein zufälliges Ereignis zerstört wird.

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5
Q

Wie wird zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit unterschieden?

A

Objektive Unmöglichkeit: Die Leistung kann von niemandem erbracht werden. Subjektive Unmöglichkeit: Die Leistung kann zwar vom Schuldner nicht erbracht werden, ist jedoch nicht schlechthin unmöglich.

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6
Q

Was ist die Rechtsfolge bei einer anfänglichen objektiven Unmöglichkeit?

A

Nichtigkeit des Vertrages gemäss Art. 20 OR.

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7
Q

Was ist die Rechtsfolge bei einer nachträglichen objektiven Unmöglichkeit?

A

Schadenersatzpflicht des Schuldners gemäss Art. 97 Abs. 1 OR, soweit die Unmöglichkeit von ihm verschuldet wurde; ansonsten erlischt die Forderung gemäss Art. 119 Abs.1 OR

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8
Q

Was ist eine positive Vertragsverletzung? Welche zwei Fallgruppen kann man dabei unterscheiden?

A

Bei einer positiven Vertragsverletzung handelt es sich um fehlerhafte Erfüllung, d.h. der Schuldner leistet zwar, aber schlecht. Die Vertragsverletzung kann sich dabei auf die Hauptpflicht beziehen (sog. Schlechterfüllung) oder auf eine Nebenpflicht.

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9
Q

Was versteht man unter einer vertraglichen Nebenpflicht? Nennen Sie drei Beispiele.

A

Es handelt sich dabei um Verhaltenspflichten, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) geschuldet sind. Beispiele: Schutzpflichten; Aufklärungspflichten; Verschaffungspflichten (z.B. Versendung der Ware).

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10
Q

Welche Arten des Schadens werden im Vertragsrecht unterschieden?

A

Positives Interesses (Erfüllungsinteresse) und negatives Interesse (Vertrauensschaden).

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11
Q

Was sind die Voraussetzungen für den Schuldnerverzug?

A

Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit; Fälligkeit der Forderung; Mahnung bzw. Verfalltag (Art. 102 OR); zudem darf weder ein Gläubigerverzug noch ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners vorliegen.

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12
Q

Wann ist eine Mahnung nicht erforderlich?

A

Bei Verabredung eines Verfalltages oder wenn die Fälligkeit der Forderung durch eine Kündigung herbeigeführt wird (Art. 102 Abs. 2 OR).

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13
Q

Wann ist der Schuldnerverzug ausgeschlossen?

A

Bei Vorliegen eines Gläubigerverzuges gemäss Art. 91 OR oder bei Vorliegen eines Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners (z.B. Art. 82 OR).

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14
Q

Wer gilt als Erfüllungsgehilfen gemäss Art. 101 OR?

A

Erfüllungsgehilfe nach Art. 101 OR ist jede Person, die der Schuldner (Geschäftsherr) zur Erfüllung der geschuldeten Leistung beizieht.

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15
Q

Für welche Handlungen des Erfüllungsgehilfen haftet der Schuldner?

A

Der Schuldner haftet gemäss Art. 101 OR für denjenigen Schaden, den die Hilfsperson „in Ausübung ihrer Verrichtung“ verursacht hat. Voraussetzung ist also ein funktioneller Zusammenhang in dem Sinne, dass die schädigende Handlung der Hilfsperson zugleich eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Schuldpflicht darstellt.

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16
Q

Kann sich der Schuldner bei der Haftung für Hilfspersonen exkulpieren?

A

Nein, ein (persönliches) Verschulden des Schuldners (Geschäftsherrn) wird bei der Haftung nach Art. 101 OR – im Unterschied zu Art. 97 OR – nicht vorausgesetzt. Zu fragen ist lediglich, ob die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorzuwerfen wäre, wenn er sie selbst vorgenommen hätte (sog. Hypothetische Vorwerfbarkeit).