Vertragsrecht Flashcards
Angebot
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, durch die jemand einem in verbindlicher und annahmefähiger Weise den Abschluss eines Vertrages vorschlägt.
Äußerer Erklärungstatbestand
Äußerer Erklärungstatbestand ist gegeben, wenn sich das Verhalten des Erklärenden für den objektiven Beobachter als die Äußerung eines Rechtsfolgewillens darstellt.
Drei Bestandteile des innerer Erklärungstatbestand
wenn nicht vorhanden
- Handlungswille (Keine WE)
- Erklärungsbewusstsein (WE, aber anfechtbar(h. M.))
- Geschäftswille (WE, aber anfechtbar)
Fehlender Handlungswille
Im Zustand der Bewusstlosigkeit, in Hypnose, bei Reflexbewegungen oder unmittelbarer körperlicher Gewalt.
Erklärungsbewusstsein
Wille, durch eigenes Verhalten eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben
Willenstheorie
- Erklärungsbewusstsein ein stets notwendiger Bestandteil
- Analogie zu §118 BGB
- Sofern kein Erklärungswille gegeben ist, liegt nach dieser Theorie auch keine Willenserklärung vor
Erklärungstheorie
-Zurechnung dann, wenn der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass das Verhalten als WE gedeutet wird
Ausnahme: Empfänger kennt Mangel des Erklärungsbewussten
-WE liegt auch auch bei Fehlen eines Erklärungswillen vor
Einigung
iSd §433 BGB
Vorliegen zweier übereinstimmender, aufeinander bezogener WE, Angebot und Annahme
Annahme
iSd §147 BGB
auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete WE, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt
Anspruch auf Zahlung
gemäß §433 Abs. 2 BGB
Kaufvertrag
iSd §433 BGB
Willenserklärung
§§ 116 ff BGB
Auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung
Arten der WE
- empfangsbedürftige WE
- nicht empfangsbedürftige WE
Empfangsbedürftige WE
Willenserklärung die einem anderen gegenüber abszugeben ist, §130 I BGB, die also einem bestimmten Empfänger zugehen muss( Zur Wirksamkeit erforderliche Elemente: Abgabe und Zugang)
Ausnahme: bereits mit Abgabe, wenn Zugang entbehrlich, §151 S.1 BGB
Nicht empfangsbedürftige WE
werden bereits durch Abgabe wirksam, Zugang ist nicht erforderlich, z.B. Testament, Auslobung
Rechtsgeschäft (RG)
Ein Tatbestand, der mindestens eine WE enthät und an den die Rechtsordnung den Eintritt des in der WE bezeichneten Erfolges knüpft
Arten von RG
- Einseitiges RG
- Zwei- oder mehrseitiges RG
Einseitiges RG
besteht nur aus einer WE und bedarf keienr zweiten WE, um wirksam zu sein, z.B. Kündigung, Testament
Zwei- oder Mehrseitiges RG
Besteht aus zwei oder mehr WE, z.B. Verträge
Verträge
Bestehen aus übereinstimmenden, aufeinander bezogenen WE von mindesten zwei Personen
Was setzt ein Vertrag voraus?
eine Einigung i.S.d §§145 ff.BGB, bestehend aus:
- dem Angebot und
- der Annahme genau dieses Angebots
Zustandekommen eines Vertrages
- wirksames Angebot
- wirksame Annahme
Wirksames Angebot
- objektiver und subjektiver Tatbestand einer WE
- Abgabe der WE
- Zugang der WE
Kein Erlöschen des Angebots gem §§145, 146ff. , 153 BGB
Sonst
Annahme gilt als neues Angebot (vgl. § 150 I BGB)
Wirksame Annahme
- objektiver und subjektiver Tatbestand einer WE
- Abgabe der WE
- Zugang der WE
Inhaltliche Übereinstimmung = Konsens
durch Auslegung gem. §§ 133, 157, 242 BGB.
Ansonsten Dissens, d.h. Kein Vertrag zustande gekommen
Zwei Arten von WE
- ausdrückliche WE: äußert sich unmissverständlich
- konkludente WE: Erklärende lässt Wille durch schlüssiges Verhalten erkennen
Zeitliche Gebundenheit des Erklärenden
- Fristsetzung durch den Antragsteller (§148 BGB)
- Dispositive gesetzliche Regelung
- > unter anwesenden -> sofortige Annahme
- > unter abwesenden -> Zeitraum unter regelmäßigen Umständen Kenntnis genommen wird
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Schriftliche Annahmeerklärung die auf eine mündliche Einigung folgt
-> wenn kein sofortiger Widerspruch erfolgt gilt es als angenommen
Widerruf eines Vertrages
- Grundregel §355 BGB
- Außerhalb der Geschäftsräume geschlossen §356 BGB
- Rechtsfolgen §357 BGB
Abgabe
Willentliches Inverkehrbringen, so dass Zugang der WE ohne weiteres Zutun eintreten kann
Arten von Bote
- Empfangsvertreter
Wenn Empfangsvertreter WE erhält gilt dies als zugestellt - Erklärungsbote
WE gilt erst als zugestellt wenn WE an Empfänger durch den Erklärungsboten übergeben wird