Vertragsrecht Flashcards
Angebot
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, durch die jemand einem in verbindlicher und annahmefähiger Weise den Abschluss eines Vertrages vorschlägt.
Äußerer Erklärungstatbestand
Äußerer Erklärungstatbestand ist gegeben, wenn sich das Verhalten des Erklärenden für den objektiven Beobachter als die Äußerung eines Rechtsfolgewillens darstellt.
Drei Bestandteile des innerer Erklärungstatbestand
wenn nicht vorhanden
- Handlungswille (Keine WE)
- Erklärungsbewusstsein (WE, aber anfechtbar(h. M.))
- Geschäftswille (WE, aber anfechtbar)
Fehlender Handlungswille
Im Zustand der Bewusstlosigkeit, in Hypnose, bei Reflexbewegungen oder unmittelbarer körperlicher Gewalt.
Erklärungsbewusstsein
Wille, durch eigenes Verhalten eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben
Willenstheorie
- Erklärungsbewusstsein ein stets notwendiger Bestandteil
- Analogie zu §118 BGB
- Sofern kein Erklärungswille gegeben ist, liegt nach dieser Theorie auch keine Willenserklärung vor
Erklärungstheorie
-Zurechnung dann, wenn der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass das Verhalten als WE gedeutet wird
Ausnahme: Empfänger kennt Mangel des Erklärungsbewussten
-WE liegt auch auch bei Fehlen eines Erklärungswillen vor
Einigung
iSd §433 BGB
Vorliegen zweier übereinstimmender, aufeinander bezogener WE, Angebot und Annahme
Annahme
iSd §147 BGB
auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete WE, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt
Anspruch auf Zahlung
gemäß §433 Abs. 2 BGB
Kaufvertrag
iSd §433 BGB
Willenserklärung
§§ 116 ff BGB
Auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung
Arten der WE
- empfangsbedürftige WE
- nicht empfangsbedürftige WE
Empfangsbedürftige WE
Willenserklärung die einem anderen gegenüber abszugeben ist, §130 I BGB, die also einem bestimmten Empfänger zugehen muss( Zur Wirksamkeit erforderliche Elemente: Abgabe und Zugang)
Ausnahme: bereits mit Abgabe, wenn Zugang entbehrlich, §151 S.1 BGB
Nicht empfangsbedürftige WE
werden bereits durch Abgabe wirksam, Zugang ist nicht erforderlich, z.B. Testament, Auslobung