Vertragsrecht Flashcards

1
Q

Angebot

A

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, durch die jemand einem in verbindlicher und annahmefähiger Weise den Abschluss eines Vertrages vorschlägt.

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2
Q

Äußerer Erklärungstatbestand

A

Äußerer Erklärungstatbestand ist gegeben, wenn sich das Verhalten des Erklärenden für den objektiven Beobachter als die Äußerung eines Rechtsfolgewillens darstellt.

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3
Q

Drei Bestandteile des innerer Erklärungstatbestand

wenn nicht vorhanden

A
  1. Handlungswille (Keine WE)
  2. Erklärungsbewusstsein (WE, aber anfechtbar(h. M.))
  3. Geschäftswille (WE, aber anfechtbar)
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4
Q

Fehlender Handlungswille

A

Im Zustand der Bewusstlosigkeit, in Hypnose, bei Reflexbewegungen oder unmittelbarer körperlicher Gewalt.

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5
Q

Erklärungsbewusstsein

A

Wille, durch eigenes Verhalten eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben

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6
Q

Willenstheorie

A
  • Erklärungsbewusstsein ein stets notwendiger Bestandteil
  • Analogie zu §118 BGB
  • Sofern kein Erklärungswille gegeben ist, liegt nach dieser Theorie auch keine Willenserklärung vor
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7
Q

Erklärungstheorie

A

-Zurechnung dann, wenn der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass das Verhalten als WE gedeutet wird
Ausnahme: Empfänger kennt Mangel des Erklärungsbewussten
-WE liegt auch auch bei Fehlen eines Erklärungswillen vor

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8
Q

Einigung

A

iSd §433 BGB

Vorliegen zweier übereinstimmender, aufeinander bezogener WE, Angebot und Annahme

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9
Q

Annahme

A

iSd §147 BGB

auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete WE, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt

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10
Q

Anspruch auf Zahlung

A

gemäß §433 Abs. 2 BGB

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11
Q

Kaufvertrag

A

iSd §433 BGB

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12
Q

Willenserklärung

A

§§ 116 ff BGB

Auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung

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13
Q

Arten der WE

A
  • empfangsbedürftige WE

- nicht empfangsbedürftige WE

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14
Q

Empfangsbedürftige WE

A

Willenserklärung die einem anderen gegenüber abszugeben ist, §130 I BGB, die also einem bestimmten Empfänger zugehen muss( Zur Wirksamkeit erforderliche Elemente: Abgabe und Zugang)
Ausnahme: bereits mit Abgabe, wenn Zugang entbehrlich, §151 S.1 BGB

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15
Q

Nicht empfangsbedürftige WE

A

werden bereits durch Abgabe wirksam, Zugang ist nicht erforderlich, z.B. Testament, Auslobung

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16
Q

Rechtsgeschäft (RG)

A

Ein Tatbestand, der mindestens eine WE enthät und an den die Rechtsordnung den Eintritt des in der WE bezeichneten Erfolges knüpft

17
Q

Arten von RG

A
  • Einseitiges RG

- Zwei- oder mehrseitiges RG

18
Q

Einseitiges RG

A

besteht nur aus einer WE und bedarf keienr zweiten WE, um wirksam zu sein, z.B. Kündigung, Testament

19
Q

Zwei- oder Mehrseitiges RG

A

Besteht aus zwei oder mehr WE, z.B. Verträge

20
Q

Verträge

A

Bestehen aus übereinstimmenden, aufeinander bezogenen WE von mindesten zwei Personen

21
Q

Was setzt ein Vertrag voraus?

A

eine Einigung i.S.d §§145 ff.BGB, bestehend aus:

  • dem Angebot und
  • der Annahme genau dieses Angebots
22
Q

Zustandekommen eines Vertrages

A
  • wirksames Angebot

- wirksame Annahme

23
Q

Wirksames Angebot

A
  • objektiver und subjektiver Tatbestand einer WE
  • Abgabe der WE
  • Zugang der WE

Kein Erlöschen des Angebots gem §§145, 146ff. , 153 BGB

Sonst

Annahme gilt als neues Angebot (vgl. § 150 I BGB)

24
Q

Wirksame Annahme

A
  • objektiver und subjektiver Tatbestand einer WE
  • Abgabe der WE
  • Zugang der WE
25
Q

Inhaltliche Übereinstimmung = Konsens

A

durch Auslegung gem. §§ 133, 157, 242 BGB.

Ansonsten Dissens, d.h. Kein Vertrag zustande gekommen

26
Q

Zwei Arten von WE

A
  • ausdrückliche WE: äußert sich unmissverständlich

- konkludente WE: Erklärende lässt Wille durch schlüssiges Verhalten erkennen

27
Q

Zeitliche Gebundenheit des Erklärenden

A
  • Fristsetzung durch den Antragsteller (§148 BGB)
  • Dispositive gesetzliche Regelung
    • > unter anwesenden -> sofortige Annahme
    • > unter abwesenden -> Zeitraum unter regelmäßigen Umständen Kenntnis genommen wird
28
Q

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

A

Schriftliche Annahmeerklärung die auf eine mündliche Einigung folgt
-> wenn kein sofortiger Widerspruch erfolgt gilt es als angenommen

29
Q

Widerruf eines Vertrages

A
  • Grundregel §355 BGB
  • Außerhalb der Geschäftsräume geschlossen §356 BGB
  • Rechtsfolgen §357 BGB
30
Q

Abgabe

A

Willentliches Inverkehrbringen, so dass Zugang der WE ohne weiteres Zutun eintreten kann

31
Q

Arten von Bote

A
  • Empfangsvertreter
    Wenn Empfangsvertreter WE erhält gilt dies als zugestellt
  • Erklärungsbote
    WE gilt erst als zugestellt wenn WE an Empfänger durch den Erklärungsboten übergeben wird