Anfechtung eins Vertrages Flashcards
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen
Ausnahmen von der vollen Geschäftsfähigkeit
- Geschäftsunfähigkeit, §104 BGB
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106ff. BGB
Sonderfälle:
- Teilgeschäftsfähigkeit, §§ 112f. BGB
Ehe- und Testierfähigkeit, §§ 1303 I, 2229 I BGB
Willensmängel
§§ 116-124 BGB
- Bewusste
- Unbewusste
- Verletzung der Freiheit der Willensentschliessung durch Täuschung oder Drohung,
Bewusster Willensmangel
Abweichung zwischen Wille und Erklärung,
§§ 116 - 118 BGB
NICHTIGKEIT der WE
Ausnahme: § 116 S. 1 BGB
Unbewusster Willensmangel
Abweichung zwischen Wille und Erklärung (= Irrtum), §§119-122 BGB
ANFECHTBARKEIT der WE
Verletzung der Freiheit der Willensentschließung durch Täuschung oder Drohung
§123, 124 BGB
ANFECHTBARKEIT der WE
Irrtumstatbestände
- Inhaltsirrtum
- Erklärungsirrtum
- Eigenschaftsirrtum
- Übermittlungsirrtum
Inhaltsirrtum
§ 119 I, 1. Alt)
= Irrtum über die rechtliche Bedeutung der Erklärung
(WE als Angebot zum Kauf erklärt statt als Angebot zum Verkauf)
Erklärungsirrtum
§ 119 I, 2. Alt.
=Irrtum bei der Erklärungshandlung
(Versprechen, Verschreiben, Vergreifen)
Eigenschaftsirrtum
§ 119 II
= Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft
(= wertbildener Faktor) einer Person oder Sache
(Irrtum über berufliche Fähigkeiten bei Abschluss des Arbeitsvertrages)
Übermittlungsirrtum
= Unbewusste unrichtige Übermittlung durch einen Boten
Übermittlung eines Zahlungsangebots über 500 Euro statt über 400 Euro
Voraussetzungen Rechtsscheinvollmacht
- keine gesetzlichen oder vertraglichen Vertretungsmacht
- Rechtsschein einer Bevollmächtigung
- zurechenbare Veranlassung des Rechtsscheins durch Vertretenen:
- Duldungsvollmacht
- Anscheinsvollmacht - Vertrauen des Dritten auf den Rechtsschein einer Bevollmächtigung
Duldungsvollmacht
Vertretener KENNT das Verhalten des Vertreters und DULDET es
Anscheinsvollmacht
Vertretener kennt das Verhalten des Vertreters nicht, hätte es aber erkenne und verhindern können
…schuld
- Holschuld
- Bringschuld
- Schickschuld
Arten von Mittelspersonen
- Empfangsvertreter
- Empfangsbote
- Erklärungsbote
Empfangsvertreter
Als ob Vertrenen selbst zugestellt, Vertreter hat Rechtsmacht, WE entgegenzunehmen
Empfangsbote
Verlängerter Arm des Empfängers, zeitlich gesehen ist die WE erst eingegangen wenn der Bote diese an den Vertretenen übergibt
Erklärungsbote
Verlängerter Arm des Erklärenden, WE geht erst dann zu wenn sie vom Boten dem Erklärungsempfänger übergeben wird
Die Risiken liegen beim Erklärenden
Definition Täuschung
das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspielen falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen
Widerrechtlichkeit einer Täuschung
Grds. indiziert, d.h. eine Täuschung ist nur bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände rechtmäßig
Arglist
Vorsatz hinsichtlich Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Herbeiführung der WE; ausreichend ist sog. Eventualvorsatz, d.h. Täuschender nimmt den Irrtum des Getäuschten billigend in Kauf