Versammlungsrecht Flashcards
Prüfungsschema Verbot und Auflösung einer Versammlung
A. EGL = 15 I, III VersG
B. Formelle RM
I. Zust.: § 2 IV 1 ASOG iVm Nr. 23 II ZustKatOrd
II. Verfahren
III. Form
C. Materielle RM
–> einschränkende Auslegung der TBM öffentliche Sicherheit und Ordnung, da VersF nur zum Schutz gleichwertiger RG begrenzt werden darf
I. Unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
–> Gefahrenprognose muss sich auf erkennbare Umstände stützen und sich auf eine konkret bevorstehende Vers beziehen, Erkenntnisse über frühere Veranstaltungen des Veranstalters nur, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass Vers gleichen Verlauf nimmt
II. Unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung
III. Richtiger Adressat
- Regeln des allg POR, aber regelmäßig nicht Zweckveranlassung oder Notstandspflicht
IV. RF = Ermessen
Verstoß gegen Anmeldepflicht
- § 14 VersG regelt Pflicht für Veranstalter
- Kein Verstoß bei Spontanversammlung, außer bei § 15 III VersG, wobei infolge der Nichtanmeldung zusätzliche Gefahr bestehen muss
- Kein Verstoß wenn Eilversammlung, dann aber verkürzte Frist
- -> Verstoß (bei Anmeldung) führt nicht zu § 15 III VersG
Einschreiten wegen Meinungsäußerung durch die Vers
- Art. 5 I 1 GG ist zu berücksichtigen
- -> Einschreiten nur, wenn auch außerhalb der Vers dagegen vorgegangen werden könnte
- Gefährdung der öffentlichen Sicherheit idR nur dann, wenn Meinungsäußerung eindeutig strafbar
- Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Meinungsäußerung nicht möglich
Versammlungsmodalitäten
- Wegen Modalitäten kommen Beschränkungen und auch Verbote in Betracht
- öffentliche Ordnung kann insbesondere. rechtsextremen Vers gefährdet sein, wenn diese an speziellen Tagen bzw. in spezieller Weise durchgeführt werden
Aufschiebende Wirkung bei Versammlungsverbot
- Entfällt nicht nach § 80 II 1 Nr. 2 VwGO
- Nur bei Auflösung vor Ort ist § 80 II 1 Nr. 2 VwGO einschlägig
Versammlung Definition
- Versammlung iSd Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung der Kundgebung
—> Volksfeste u. Vergnügungsveranstaltungen und Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen (auch wenn es sich dabei um Subkultur handelt) fallen allerdings nicht darunter - Versammlung kann ihren kommunikativen Zweck aber auch unter Einsatz von Musik und Tanz u.ä. verwirklichen
—> gemischte Veranstaltung muss dann ihrem Gesamtgepräge nach Versammlung sein (im Zweifel ist dies wegen hohem Rang des Art. 8 GG anzunehmen), was durch Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände zu ermitteln ist
Öffentlich Definition
- Öffentlich sind Versammlungen dann, wenn der Zutritt nicht durch die Einladung, die Ankündigung oder in sonstiger Weise auf einen individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern grundsätzlich jedermann gestattet ist
Unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit iSd § 13 I 1 Nr. 2 VersG
- Gefahr ist eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die geschützten Rechtsgüter entsteht
- Unmittelbarkeit stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad im Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt erst vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, dh fast mit Gewissheit zu erwarten ist
—> muss auf Tatsachen beruhen, polizeiliches Erfahrungswissen reicht nicht