Verordnung (EG) Nr. 300/2008 Flashcards

1
Q

Zivilluftfahrt

A

Flüge von Zivilluftfahrzeugen, ausgenommen Flüge von Staatsluftfahrzeugen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt

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2
Q

Luftsicherheit

A

Die Kombination von Maßnahmen und personellen und materiellen Ressourcen, die dazu dienen, die Zivilluftfahrt von unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden

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3
Q

Betreiber

A

Eine Person, eine Organisation oder
ein Unternehmen, die bzw. das Luftverkehrsaktivitäten dürchführt oder anbietet

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4
Q

Luftfahrtunternehmen

A

Ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung

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5
Q

Gemeinschaftliches Luftfahrtunternehmen

A

Ein Luftfahrtunternehmen, das über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügt, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde

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6
Q

Stelle

A

Eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die bzw. das kein Betreiber ist

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