Verordnung (EG) Nr. 300/2008 Flashcards
Zivilluftfahrt
Flüge von Zivilluftfahrzeugen, ausgenommen Flüge von Staatsluftfahrzeugen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt
Luftsicherheit
Die Kombination von Maßnahmen und personellen und materiellen Ressourcen, die dazu dienen, die Zivilluftfahrt von unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden
Betreiber
Eine Person, eine Organisation oder
ein Unternehmen, die bzw. das Luftverkehrsaktivitäten dürchführt oder anbietet
Luftfahrtunternehmen
Ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung
Gemeinschaftliches Luftfahrtunternehmen
Ein Luftfahrtunternehmen, das über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügt, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde
Stelle
Eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die bzw. das kein Betreiber ist