Verbindlichkeiten und Rückstellungen Flashcards

1
Q

(I) Sinn und Zweck

A

Vorsichtige und objektivierte Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Umsatzgewinnes

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Q

(II) Abstrakte Passivierungsfähigkeit
A. Gewinnermittlungsprinzipien
1. Realisationsprinzip

A

a) Erfolgswirksamkeitsprinzip:
Ausgaben nach für Umsatz vor

b) Erfolgsneutralitätsprinzip
Einnahmen vor für Umsatz nach

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3
Q

(II) Abstrakte Passivierungsfähigkeit
A. Gewinnermittlungsprinzipien
2. Imparitätsprinzip

A

Ausgaben nach für Umsatzverlust nach

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4
Q

(II) Abstrakte Passivierungsfähigkeit
A. Gewinnermittlungsprinzipien
3. § 249 Abs. 1 HGB

A

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.
2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

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5
Q

(II) Abstrakte Passivierungsfähigkeit
B. Objektivierung
1. Vermögenslast

A

Nettoausgabenpotenzial (niedrigere Umsatzerwartungen oder höhere Kosten)
Rechtsverpflichtungen weder notwendig noch hinreichend

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6
Q

(II) Abstrakte Passivierungsfähigkeit
B. Objektivierung
2. Übertragbarkeit

A

Übertragbarkeit mit dem gesamten Unternehmen erforderlich. Einzelveräußerbarkeit nicht gefordert. Keine Passivierung von personengebundenen Verpflichtungen und Nachteilen, die in der Umwelt des Unternehmens begründet sind.

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7
Q

(II) Abstrakte Passivierungsfähigkeit
B. Objektivierung
3. Greifbarkeit

A

Formaler Existenznachweis. Rechtliche Verspflichtungen sind stets greifbar.
Widerlegbare Vermutung der Nicht-Greifbarkeit bei rein wirtschaftlichen Lasten.
faktische Unentziehbarkeit

  • > Erfüllungsdruck ist objektiviert nachweisbar und derart groß, dass ihm ein rationaler Kaufmann nachgeben würde
  • > Faktische Verpflichtung kann sowohl wirtschaftlicher Natur als auch moralischer/sittlicher Natur sein
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8
Q

(II) Abstrakte Passivierungsfähigkeit
B. Objektivierung
4. Selbstständige Bewertbarkeit

A

Bestimmbarkeit eines Wertes in engen Grenzen

Zugangszeitpunkt, Folgebewertung und Abgangskontrolle.

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9
Q

(II) Abstrakte Passivierungsfähigkeit
B. Objektivierung
5. Mindestwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

A

Der Bilanzierende muss ernsthaft mit späterer Erfüllung rechnen.
Risiko ist qualitativ zu bewerten (mehr Gründe dafür als dagegen)

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10
Q

(III) Konkrete Passivierungsfähigkeit

A

Grundsätzlich besteht eine Ansatzpflicht für alle Schulden.

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11
Q

(IV) Zugangs- und Folgebewertung

1. Zugangsbewertung

A
  1. Realisationsprinzip schreibt vor, die Rückstellung in Höhe der zukünftigen Ausgaben zu passivieren, die für eine Erfüllung erforderlich sind.
    Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen. Der Zinssatz wird von der Bundesbank verbindlich festgelegt.

Buchung:
operativer Aufwand an Rückstellung
(Rückstellung an Zinsertrag)

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12
Q

(IV) Zugangs- und Folgebewertung

2. Folgebewertung

A

Die abgezinste Rückstellung ist wieder planmäßig aufzuzinsen, soweit der Zinsertrag auf das Geschäftsjahr entfällt.

Buchung:
Zinsaufwand an Rückstellung

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