Gewinnrealisierung Flashcards
(I) Sinn und Zweck
Vorsichtige und objektivierte Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Umsatzgewinnes
(II) Realisationsprinzip
Umsatzgewinn 252 HGB
Das Realisationsprinzip knüpft an den Umsatzzeitpunkt, dieser ist jedoch auslegungsoffen
Vertragsschluss:
Entspricht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Widerspricht jedoch dem Vorsichtsprinzip
Geldeingang:
Entspricht dem Vorsichtsprinzip. Widerspricht jedoch der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
Lieferung und Leistung im Rechtssinne als Kompromiss
(III) Objektivierung
Lieferung und Leistung im Rechtssinne
Lieferung und Leistung meint nicht die ökonomische Leistungserfüllung, sondern das Kriterium erfordert, dass die Erfüllungshandlung bereits nachprüfbare zivilrechtliche Konsequenzen hat.
(III) Objektivierung
-> Übergang der Sachgefahr
Die Sachgefahr regelt, ob der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware ein zweites Mal auf eigene Kosten zu liefern oder ob er von dieser Pflicht befreit ist, wenn die Ware durch Gründe untergeht, die weder der Käufer noch der Verkäufer zu vertreten haben
- entspricht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
- widerspricht dem Vorsichtsprinzip
(III) Objektivierung
-> Vollständige Leistungserbringung
Alle vertraglich geschuldeten Leistungen werden restlos erbracht
- entspricht dem Vorsichtsprinzip
- widerspricht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
(III) Objektivierung
-> Übergang der Preisgefahr als Kompromiss
Mit Preisgefahrübergang geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Der Käufer muss zahlen, obwohl er nicht erhält
Konkretisierung:
Bringschuld: Preisgefahr geht erst mit Übergabe der Sache am Wohnort des Käufers über (§ 446 BGB)
Holschuld: Die Preisgefahr geht erst mit der Übergabe der Sache am Wohnort des Verkäufers über (Abholung oder Verzug der Annahme) (§ 446 BGB)
Schickschuld: Die Preisgefahr geht erst mit Übergabe der Sache an den Spediteur auf den Käufer über (§ 447 BGB)
(IV) Vorsichtsprinzip
Prinzip des quasi-sicheren Anspruchs
Preisgefahrenübergang ist der frühst mögliche Zeitpunkt. Es ist zu prüfen, ob im Wesentlichen nur noch Forderungsausfall und Gewährleistungsansprüche bestehen oder noch andere wirtschaftlich bedeutsame Risiken existieren
(V) Ergebnis
Abschließende Beurteilung