Gewinnrealisierung Flashcards

1
Q

(I) Sinn und Zweck

A

Vorsichtige und objektivierte Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Umsatzgewinnes

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Q

(II) Realisationsprinzip

Umsatzgewinn 252 HGB

A

Das Realisationsprinzip knüpft an den Umsatzzeitpunkt, dieser ist jedoch auslegungsoffen

Vertragsschluss:
Entspricht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Widerspricht jedoch dem Vorsichtsprinzip

Geldeingang:
Entspricht dem Vorsichtsprinzip. Widerspricht jedoch der wirtschaftlichen Betrachtungsweise

Lieferung und Leistung im Rechtssinne als Kompromiss

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3
Q

(III) Objektivierung

Lieferung und Leistung im Rechtssinne

A

Lieferung und Leistung meint nicht die ökonomische Leistungserfüllung, sondern das Kriterium erfordert, dass die Erfüllungshandlung bereits nachprüfbare zivilrechtliche Konsequenzen hat.

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4
Q

(III) Objektivierung

-> Übergang der Sachgefahr

A

Die Sachgefahr regelt, ob der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware ein zweites Mal auf eigene Kosten zu liefern oder ob er von dieser Pflicht befreit ist, wenn die Ware durch Gründe untergeht, die weder der Käufer noch der Verkäufer zu vertreten haben

  • entspricht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
  • widerspricht dem Vorsichtsprinzip
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5
Q

(III) Objektivierung

-> Vollständige Leistungserbringung

A

Alle vertraglich geschuldeten Leistungen werden restlos erbracht

  • entspricht dem Vorsichtsprinzip
  • widerspricht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
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6
Q

(III) Objektivierung

-> Übergang der Preisgefahr als Kompromiss

A

Mit Preisgefahrübergang geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Der Käufer muss zahlen, obwohl er nicht erhält
Konkretisierung:
Bringschuld: Preisgefahr geht erst mit Übergabe der Sache am Wohnort des Käufers über (§ 446 BGB)

Holschuld: Die Preisgefahr geht erst mit der Übergabe der Sache am Wohnort des Verkäufers über (Abholung oder Verzug der Annahme) (§ 446 BGB)

Schickschuld: Die Preisgefahr geht erst mit Übergabe der Sache an den Spediteur auf den Käufer über (§ 447 BGB)

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7
Q

(IV) Vorsichtsprinzip

A

Prinzip des quasi-sicheren Anspruchs

Preisgefahrenübergang ist der frühst mögliche Zeitpunkt. Es ist zu prüfen, ob im Wesentlichen nur noch Forderungsausfall und Gewährleistungsansprüche bestehen oder noch andere wirtschaftlich bedeutsame Risiken existieren

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8
Q

(V) Ergebnis

A

Abschließende Beurteilung

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